Aktuelles
Start Antragannahme ab 20. März 2024
Ab Mittwoch, den 20. März 2024 werden wir mit der Antragsannahme zum Gemeinsamen Antrag 2024 beginnen.
Telefonische Antragstermine können Sie wie im Vorjahr unter WWW.TERMINE.LRAOG.DE und dem Menüpunkt „Landwirtschaftsamt
Gemeinsamer Antrag“ buchen. Bitte geben Sie hier auch Ihre Unternehmensnummer- nur zwölf stellig wie in FIONA - an. Bei
Problemen mit der Terminbuchung erreichen Sie die Terminhotline unter der Durchwahl 0781 805 7131.
Infobriefe Gemeinsamer Antrag 2024
Die Infobriefe zum Gemeinsamen Antrag können Sie hier abrufen:
29.09.2023
BMEL Info vom 15. August 2023: Anpassungen der Öko-Regelungen ab 2024
Anpassungen der Öko-Regelungen ab 2024
Bund und Länder haben sich auf kurzfristige Anpassungen bei der Ausgestaltung der Öko-Regelungen (ÖR) für 2024
verständigt. Zu den Öko-Regelungen in der 1. Säule der GAP zählen beispielsweise Blühstreifen auf Ackerland oder
in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst oder die Bewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel. Die Anpassungen der
ÖR stehen unter Vorbehalt der formellen Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans durch die Europäische Kommission.
Damit 2024 mehr Öko-Regelungen in Anspruch genommen werden, werden Prämien erhöht und die Anforderungen vereinfacht. Ziel
aller Anpassungen ist es, die Attraktivität der jeweiligen ÖR für die Folgejahre zu erhöhen und somit die Landwirtinnen
und Landwirte für ihre Umweltleistungen zu honorieren.
Informationen und Link zu FIONA
Informationen zum Gemeinsamen Antrag 2024
- GA - Wichtige Informationen zum Gemeinsamen Antrag 2024 (PDF-Dokument)
- Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2024
- GA
- Nutzcodeliste zum Gemeinsamen Antrag 2024
- Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2024
- Ergänzende Infos zu ÖR1b, ÖR1c, ÖR2 und ÖR5
- Mindespraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
- Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag
Unverbindliche Anzeige der Rodung von Flächen, für die ab 2025 Umstrukturierung und Umstellung beantragt werden soll:
Antrag auf Umstrukturierung von Rebflächen für Folgejahr
(Downloadzeitraum ab Veröffentlichung des Antrags bis 31. August des aktuellen Jahres)
Der Antrag auf Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UuU) für das kommende Antragsjahr (Durchführungsjahr kommendes Jahr - die Maßnahme soll im kommenden Jahr durchgeführt werden) muss bis spätestens zum 31. August des aktuellen Jahres (Ausschlussfrist) unter Angabe des konkreten Flächenumfangs (Flurstücksverzeichnis zum Antrag Umstrukturierung und Umstellung) bei den Landratsämtern - untere Landwirtschaftsbehörden - gestellt werden.
Während des Downloadzeitraums stehen Ihnen hier die verschiedenen Dokumente zum Antrag auf Umstrukturierung zur Verfügung.
Bei Fragen können Sie sich gerne wenden an:
Weinbauförderung
In diesem Teil der GAP-Serie geht es um die Fördermöglichkeiten im Weinbau in Baden-Württemberg.
Im GAP-Strategieplan Deutschland existieren sowohl in der 1. und der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union Fördermöglichkeiten für den Weinbau. Daneben stehen aber auch reine Landesmittel für die weinbauliche Förderung in Baden-Württemberg zur Verfügung.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) erläutert im Folgenden die wichtigsten Fördermaßnahmen im Weinbau.
Förderprogramme, deren Auszahlung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bei den Unteren Landwirtschaftsbehörden beantragt werden:
Umstrukturierung und Umstellung von Rebfläche
Das Programm soll den Aufbau von zukunftsorientierten, modernen Rebanlagen finanziell unterstützen. Förderfähig ist die Neuanpflanzung von Weinbergen, wie die Umstellung auf andere Rebsorten. Auch werden Maßnahmen gefördert, welche die Bewirtschaftung von Steillagen verbessern, beispielsweise durch die Anlage von Querterrassen.
Die Fördersätze für den Aufbau von Rebanlagen sind maßnahmen- und hangneigungsabhängig und liegen zwischen 7.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Eine Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen kann mit bis zu 1.800 Euro pro Hektar gefördert werden.
Die Förderanträge sind für 2023 bis zum 31. August 2022 an die Unteren Landwirtschaftsbehörden zu senden. Antragsformulare sind ab Anfang August im Förderwegweiser (Link siehe unten) abrufbar.
Förderprogramm für Pheromonverfahren im Weinbau
Durch den Einsatz von Verwirrungsverfahren mit Pheromonen soll der Aufwand an Insektiziden zur Bekämpfung der Traubenwicklerarten reduziert bzw. ganz vermieden werden. Zuwendungsempfänger sind Pheromongemeinschaften bzw. in begründeten Fällen auch Einzelantragsteller und -antragstellerinnen. Die Zuwendung beträgt 100 Euro pro Hektar.
Förderung Handarbeitsweinbau (HWB)
Das Programm hat zum Ziel, Weinbausteillagen mit hohem ökologischen Entwicklungspotenzial durch den Verzicht auf maschinelle Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schlepper, schwere selbstfahrende Maschinen) ökologisch weiter aufzuwerten.
Der Bewirtschaftungsaufwand wird mit Zuwendungen von bis zu 3.000 Euro pro Hektar und Jahr gewährt. Die Förderung wird im Rahmen eines Vorverfahrens jeweils zum Jahresende (zum 31.12.) beantragt. Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre.
FAKT-Maßnahmen für den Weinbau
Auch das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) bietet in der neuen Förderperiode ab 2023 zwei Maßnahmen für den Weinbau an:
- Ökolandbauförderung für Dauerkulturen (D 2)
- Herbizidfreie Bewirtschaftungssysteme in Dauerkulturen (E 11)
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Blühstreifen oder – flächen in Dauerkulturen im Rahmen der Öko-Regelung 1 “Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen“ der 1. Säule der GAP gefördert werden.
Die Antragsstellung dieser freiwilligen Maßnahmen erfolgt über den Gemeinsamen Antrag.
Die Öko-Regelungen bzw. FAKT-Maßnahmen wurden bereits in den Ausgaben 19 bzw. 25 und 26 vorgestellt.
Förderprogramme, die bei den Regierungspräsidien beantragt werden:
Investitionsförderung Weinbau
Die Investitionsförderung Weinbau hat zum Ziel, die Bündelung in der Verarbeitung und Vermarktung zu unterstützen, qualitätsverbessernde Systeme in der Kellerwirtschaft zu etablieren, sowie die Konkurrenzkraft der Weinbaubetriebe und der Verarbeitungs- und Vermarktungsorganisationen zu verbessern. Neben Förderungen des Kaufs neuer Maschinen und Ausstattungsgegenstände im Bereich der Kellerwirtschaft („ab Traubenannahmewanne“) sind auch Baumaßnahmen (z.B. Errichtung und Erneuerung von Tanklager, Kelterhalle, Abfüllhalle, Flaschenlager oder Verkaufsraum) förderfähig.
Weiterhin können Machbarkeitsstudien unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Absatzförderung in Mitgliedsstaaten:
In Baden-Württemberg werden Maßnahmen gefördert, die Verbraucherinformationen zum verantwortungsvollen Weinkonsum und den mit Alkohol verbundenen Gefahren sowie zur Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographische Angaben für Weine aus Baden-Württemberg zum Gegenstand haben. Gefördert werden Informationskampagnen, Teilnahmen an oder Durchführungen von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der EU.
Die folgende Fördermaßnahme wird bei den Unteren Landwirtschaftsbehörden beantragt und von den Regierungspräsidien bewilligt:
Erschließung von Weinbergen durch Einschienenzahnradbahnen
Der Bau von Transporteinrichtungen in abgegrenzten Steillagenweinbergen, beispielsweise Einschienenzahnradbahnen, können durch Investitionszuschüsse als de-minimis-Beihilfe gefördert werden.
Wichtiger Hinweis:
Weitere, detailliertere Informationen zur Weinbauförderung sind im Förderwegweiser des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg abrufbar unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Weinbauliche+Massnahmen .
Bisher sind im Rahmen der Vorschriften der Direktzahlungen (DZ) solche Flächen als Dauergrünland definiert, die durch die Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
Das Pflügen unterbricht die Dauergrünlandentstehung. Danach behalten Flächen, auf denen Landwirte
mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen den Ackerstatus, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von 5
Jahren mindestens einmal gepflügt werden. Diese neue Rechtslage bringt mit sich, dass nun neben dem
Pflügen von Dauergrünland auch das Umpflügen von begrünten Ackerflächen oder von
begrünten Brachen gemeldet werden muss, sofern anschließend wieder Gras eingesät wird. Dieser Nachweis kann
neben der reinen Anzeige beim zuständigen Landwirtschaftsamt durch das Einreichen von Saatgutrechnungen erfolgen. Zweck dieser
Regelung ist, dass durch die Dokumentation und die Anzeige des Umpflügens der Erhalt des Ackerstatus eindeutig
nachweisbar ist. Für die Flächeneigentümer ist es demnach von Vorteil, ihrer Anzeigepflicht
nachzukommen.
Erfolgt kein Umpflügen der Fläche, gilt der 5-Jahres-Zeitraum als nicht unterbrochen und der
Ackerstatus geht verloren. Relevant ist die Neuregelung jedoch nur für diejenigen, die nach dem Pflügen wieder Gras oder
Grünfutter anbauen oder eine Ackerbrache belassen. Denn nur in derart gelagerten Fällen, ist für die Sicherung des
Ackerstatus ein Nachweis erforderlich, dass die Flächen innerhalb des genannten Zeitraums umgepflügt wurden.
Formulare zur Pflugregelung (Download als pdf-Datei)
Staatliche Ausgleichsleistungen - Bereiche
Staatliche Ausgleichsleistungen - Aufgaben und Leistungen
- Vergabe von Unternehmensnummern für Förderzwecke
zum Formular "Antrag auf Erteilung einer Registriernummer" - Direktzahlungen (DZ)
- Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
- Ausgleichszulage für Landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete (AZL)
- Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
- Umweltzulage Wald (UZW)
- Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen (U+U)
- Pheromonförderung im Weinbau (PHW)
- Förderung Handarbeitsweinbau (HWB)
- Steillagenförderung Dauergrünland (SLG)
- Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten (SchALVO)
- Einkommensverlustprämie (EVP)
Online - Anwendungen
Nähere Informationen zu den GA - Antragsverfahren erhalten Sie auf der Infodienstseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) unter folgendem Link: http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite
Aktuelle Hinweise finden Sie unter dem Förderwegweiser des Ministeriums für Ländlichen Raum