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Allgemeinverfügung
des Landratsamtes Ortenaukreis
über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
(Diabrotica virgifera virgifera Le Conte)
vom 02.07.2019 Az.: 8242.65
I.
Um den Maiswurzelbohrer zu bekämpfen, ordnet das Landratsamt Ortenaukreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012, (BGBl. I S. 148, 1281) Folgendes an:
Auf Maisanbauflächen ist eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei aufeinanderfolgenden Jahren (zwei Drittel) einzuhalten. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 01.01.2018. Dies bedeutet, dass Mais im Anbauzeitraum 2018 bis 2022 auf derselben Fläche nur in zwei von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden darf. Diese Regelung gilt nicht für den Saatmais bei Anbau in Folge. Im Übrigen bleibt die durch Allgemeinverfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 05.12.2017, Az.: 8242.65, sowie vom 21.02.2018, Az.: 8242.65, getroffene Fruchtfolgeregelung bis Ende 2019 unberührt.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in den Gemarkungen der Städte und Gemeinden Rheinau, Achern, Sasbach, Renchen, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Schutterwald, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Hohberg, Berghaupten, Friesenheim, Lahr, Seelbach, Schuttertal, Biberach, Zell a. H., Fischerbach, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim und Ringsheim, auf dem rechtsrheinischen gemeindefreien Gebiet der Gemeinde Rhinau und auf den Flächen der Exklave des Ortenaukreises im Landkreis Rastatt der Gemeinde Lauf.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991, BGBl. I S. 686 wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
V.
Nach § 41 Absatz 4 Satz 2 LVwVfG wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung und ihre Begründung von jedermann, der als rechtlich Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Str. 2, 77654 Offenburg, Zimmer 103 zu den üblichen Öffnungszeiten und unter www.ortenaukreis.de, dort unter Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652Offenburg, erhoben werden.
Hinweis:
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, 79104 Freiburg, Habsburgerstraße 103 zu stellen. Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch von der Widerspruchsbehörde (Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg) ausgesetzt werden
Offenburg, den 02.07.2019
gez. Dr. Moritz,
Amtsleiter – Amt für Landwirtschaft
Begründung
I.
Sachverhalt
Die Fangzahlen der mittels Pheromonfallen gefangenen Käfer des Maiswurzelbohrers zeigen weiterhin einen deutlich erhöhten Anstieg in den oben genannten Gemarkungen. Ursache hierfür ist Maisanbau ohne ausreichenden Fruchtwechsel. Damit wird in der Region der Maisanbau auch der Anbauer gefährdet, die sich an die Fruchtfolgevorgaben von höchstens zweimal Maisanbau in drei aufeinanderfolgenden Jahren (zwei Drittel) halten. Zusätzlich fördert die starke Vermehrung des Käfers die Ausbreitung in noch befallsfreie Gebiete.
Am 19. Dezember 2013 wurde beschlossen, den Quarantänestatus des Schädlings auf EU-Ebene aufzuheben. Dieser Beschluss wurde auf EU-Ebene (Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU vom 6. Februar 2014 und dem Durchführungsbeschluss 2014/62/EU vom 6. Februar 2014) sowie im deutschen Recht (Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1204) umgesetzt.
Nach der Aufhebung des Quarantänestatus hat die EU mit der Empfehlung (2014/63/EU) vom 6. Februar 2014 jedoch die Mitgliedstaaten zu einer wirksamen und nachhaltigen Bekämpfung aufgefordert. Unter den vorhandenen Bekämpfungsmaßnahmen solle der Fruchtfolge angesichts ihrer hohen Wirksamkeit bei der Bekämpfung und ihrer ökologischen sowie längerfristigen agronomischen Vorteilen der Vorzug gegeben werden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten durch eine Überwachung des Schädlings ergänzt werden.
Zur Entscheidungsfindung für Bekämpfungsmaßnahmen wird die Festlegung wissenschaftlich fundierter regionaler Schwellenwerte gefordert. Diese Festlegung ist in einem Gebiet, in dem sich der Maiswurzelbohrer erstmalig stark vermehrt und das Auftreten von Schäden im Vorfeld verhindert werden soll, nicht möglich. Wird abgewartet, bis erste Schäden entstehen, lässt sich die Population nur noch sehr schwer zurückdrängen. Die derzeit geltende Schadschwelle liegt bei ca. einem Käfer je Pflanze. Wie in der Studie des Julius Kühn-Instituts (Krügener et al. 2011) modellhaft berechnet wird, sind ökonomische Schäden durch Larvenfraß schon nach vier Jahren Maisanbau bei 100 % Mais oder nach sieben Jahren bei einem Fruchtfolgenanteil von 75 % Mais zu erwarten. Bei einem Maisanbau von zwei Drittel Mais in der Fruchtfolge ist kein erhöhter Anstieg der Population zu erwarten.
Der anhaltende und deutliche Anstieg der Fangzahlen in den letzten Jahren, auch im Jahr 2018, erfordert, weiterhin Maßnahmen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG anzuordnen, um im Vorfeld zu erwartende großflächige Schäden zu verhindern.
Die gute fachliche Praxis umfasst insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes (Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG). Hierzu gehört die Einhaltung von Fruchtfolgen (S. 16, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, Bundesanzeiger Nr. 76 a vom 21. Mai 2010).
II.
Rechtliche Würdigung
Das Landratsamt Ortenaukreis ist als untere Landwirtschaftsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 lit. a LVG B.-W. sachlich und gemäß § 3 LVwVfG B.-W. örtlich für die getroffene pflanzenschutzrechtliche Entscheidung zuständig.
Die vorstehend angeordneten Maßnahmen gründen sich auf § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG (Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz).
1. Zeitlicher Geltungsbereich
Es ist eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei aufeinanderfolgenden Jahren (zwei Drittel) auf derselben Fläche einzuhalten. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 01.01.2018. Dies bedeutet, dass Mais im Anbauzeitraum 2018 bis 2022 auf derselben Fläche nur in zwei von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden darf. Diese Regelung gilt nicht für den Saatmais bei Anbau in Folge.
Durch das Einhalten einer Fruchtfolge von höchstens zweimaligem Maisanbau in drei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Fläche wird eine Vermehrung des Maiswurzelbohrers wirksam verhindert.
Wird keine Fruchtfolge eingehalten, wird es zu einer weiteren Vermehrung des Maiswurzelbohrers und zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden kommen. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel ist gesetzlich nicht zugelassen. Die Einhaltung der Fruchtfolge zur Abwehr von Schädlingen ist eine vorrangige Maßnahme des Integrierten Pflanzenschutzes und des Nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der Bundesregierung vom 10. April 2013.
2. Örtlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt in den Gemarkungen der Städte und Gemeinden Rheinau, Achern, Sasbach, Renchen, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Schutterwald, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Hohberg, Berghaupten, Friesenheim, Lahr, Seelbach, Schuttertal, Biberach, Zell a. H., Fischerbach, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim und Ringsheim, auf dem rechtsrheinischen gemeindefreien Gebiet der Gemeinde Rhinau und auf den Flächen der Exklave des Ortenaukreises im Landkreis Rastatt der Gemeinde Lauf.
In den vorstehend genannten Gemarkungen wurden steigende Fangzahlen der mittels Pheromonfallen gefangenen Käfer des Maiswurzelbohrers festgestellt. Ursache hierfür ist Maisan
bau ohne ausreichenden Fruchtwechsel.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung ist vorliegend geboten und beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.
Es besteht ein öffentliches Interesse, die weitere Verbreitung des Maiswurzelbohrers zu unterbinden und so den Maisanbau zu schützen und die Produktionskapazität zu erhalten. Ein wirksamer Schutz des Maisanbaus ist nur zu gewährleisten, wenn bereits während der Rechtsbehelfsfrist die Fruchtfolge eingehalten wird. In den betroffenen Gebieten haben die Landratsämter sowohl durch Öffentlichkeitsarbeit als auch im Rahmen der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe mehrfach und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers eine Fruchtfolge von maximal zwei Drittel Mais einzuhalten ist. Bei Nichteinhaltung dieser Fruchtfolge liegt ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz vor, zu deren Einhaltung alle Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen bereits von Gesetzes wegen verpflichtet sind.
Fortgesetzte Verstöße gegen die Einhaltung der Fruchtfolge würden mit einer weiteren Ausbreitung des Maiswurzelbohrers und sehr wahrscheinlich mit erheblichen Schäden an größeren Gebieten einhergehen. Der Schädling ließe sich dann ggf. lediglich langfristig durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zurückdrängen. Die Einhaltung der Fruchtfolge ist insoweit das mildere, für Mensch und Umwelt weniger belastende Mittel und hat einen sehr hohen Wirkungsgrad.
Das Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen, da eine wirksame und umweltschonende Bekämpfung des Maiswurzelbohrers auf andere Weise nicht möglich ist.
Hinweise
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind zu finden in:
‒ Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahme zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde (2014/63/EU)
‒ Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
‒ Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, Bundesanzeiger Nr. 76 a vom 21. Mai 2010
Zitierte Studie:
Krügener/Baufeld/Unger, Modellierung der Populationsdynamik des Westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera) – Betrachtung verschiedener Eingrenzungsoptionen, Journal für Kulturpflanzen 63 (3), S. 69 bis 76, 2011.
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte)
vom 21.02.2018, AZ.: 8242.65
Um den Maiswurzelbohrer zu bekämpfen, ordnet das Landratsamt Ortenaukreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012, (BGBl. I S. 148, 1281) Folgendes an:
Auf Maisanbauflächen ist eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei Jahren (zwei Drittel) einzuhalten. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 01.01.2017. Das bedeutet, dass nach Maisanbau auf einer Fläche in den Jahren 2017 und 2018 im Jahr 2019 der Maisanbau auf dieser Fläche auszusetzen ist. Diese Regelung gilt nicht für den Saatmais bei Anbau in Folge.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt auf den Flächen der Exklave des Ortenaukreises im Landkreis Rastatt der Gemeinde Lauf.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991, BGBl. I S. 686 wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Str. 2, 77654 Offenburg zu den üblichen Öffnungszeiten und unter www.ortenaukreis.de, dort unter Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Straße 2, 77654 Offenburg Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 3, Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg erhoben wird.
Offenburg, den 21.02.2018
gez. Dr. Schreiner, Dezernent Ländlicher Raum
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte)
vom 05.12.2017, Az.: 8242.65
I.
Um den Maiswurzelbohrer zu bekämpfen, ordnet das Landratsamt Ortenaukreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012, (BGBl. I S. 148, 1281) Folgendes an:
Auf Maisanbauflächen ist eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei Jahren (zwei Drittel) einzuhalten. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 01.01.2017. Das bedeutet, dass nach Maisanbau auf einer Fläche in den Jahren 2017 und 2018 im Jahr 2019 der Maisanbau auf dieser Fläche auszusetzen ist. Diese Regelung gilt nicht für den Saatmais bei Anbau in Folge.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt auf den Gemarkungen der Städte und Gemeinden Rheinau, Achern, Sasbach, Renchen, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Schutterwald, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Hohberg, Berghaupten, Friesenheim, Lahr, Seelbach, Schuttertal, Biberach, Zell a. H., Fischerbach, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim und Ringsheim und auf dem rechtsrheinischen gemeindefreien Gebiet der Gemeinde Rhinau.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991, BGBl. I S. 686 wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Str. 2, 77654 Offenburg zu den üblichen Öff-nungszeiten und unter www.ortenaukreis.de, dort unter Öffentliche Bekanntmachungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Straße 2, 77654 Offenburg Widerspruch erhoben werden.
Offenburg, den 05.12.2017
gez. Dr. Schreiner, Dezernent, Dezernat Ländlicher Raum
Begründung
I.
Sachverhalt
Die Fangzahlen der mittels Pheromonfallen gefangenen Käfer des Maiswurzelbohrers zeigen einen deutlich erhöhten Anstieg der Käferzahlen in den Gemarkungen der Gemeinden Rhei-nau, Achern, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Hohberg, Friesenheim, Lahr, Schuttertal, Biberach, Zell a. H., Fischerbach, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim und Ringsheim. Ursache hierfür ist Maisanbau in Monokultur ohne Fruchtwechsel. Damit wird in der Region der Maisanbau der Anbauer gefährdet, die sich an die Fruchtfolgevorgaben von höchstens zweimal Maisanbau in drei Jahren (zwei Drittel) halten. Zusätzlich fördert die starke Vermehrung des Käfers die Ausbreitung in noch befallsfreie Gebiete.
Am 19. Dezember 2013 wurde beschlossen, den Quarantänestatus des Schädlings auf EU-Ebene aufzuheben. Dieser Beschluss wurde auf EU-Ebene (Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU vom 6. Februar 2014 und dem Durchführungsbeschluss 2014/62/EU vom 6. Februar 2014) sowie im deutschen Recht (Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1204) umgesetzt. Damit ist seit dem Jahr 2014 die Einhaltung einer Fruchtfolge gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben.
Nach der Aufhebung des Quarantänestatus hat die EU mit der Empfehlung (2014/63/EU) vom 6. Februar 2014 jedoch die Mitgliedstaaten zu einer wirksamen und nachhaltigen Be-kämpfung aufgefordert. Unter den vorhandenen Bekämpfungsmaßnahmen solle der Fruchtfolge angesichts ihrer hohen Wirksamkeit bei der Bekämpfung und aufgrund ihrer ökologi-schen und längerfristigen agronomischen Vorteile der Vorzug gegeben werden. Die Bekämp-fungsmaßnahmen sollten durch eine Überwachung des Schädlings ergänzt werden.
Zur Entscheidungsfindung für Bekämpfungsmaßnahmen wird die Festlegung wissenschaftlich fundierter regionaler Schwellenwerte gefordert. Diese Festlegung ist in einem Gebiet, in dem sich der Maiswurzelbohrer erstmalig stark vermehrt und das Auftreten von Schäden im Vorfeld verhindert werden soll, nicht möglich. Wird abgewartet, bis erste Schäden entstehen, lässt sich die Population nur noch sehr schwer zurückdrängen. Die derzeit geltende Schadschwelle liegt bei ca. einem Käfer je Pflanze. Wie in der Studie des Julius Kühn-Instituts (Krügener et al. 2011) modellhaft berechnet wird, sind ökonomische Schäden durch Larvenfraß schon nach vier Jahren Maisanbau bei 100 % Mais oder nach sieben Jahren bei einem Fruchtfolgenanteil von 75 % Mais zu erwarten. Bei einem Maisanbau bis zu zwei Drittel Mais in der Fruchtfolge ist kein erhöhter Anstieg der Population zu erwarten.
Der deutliche Anstieg der Fangzahlen in den letzten Jahren erfordert, Maßnahmen zur Ein-haltung der guten fachlichen Praxis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG anzuordnen, um im Vorfeld das zu erwartende Überschreiten der Schadschwelle zu verhindern.
Die gute fachliche Praxis umfasst insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes (Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG). Hierzu gehört die Einhaltung von Fruchtfolgen (S. 16, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, Bundesanzeiger Nr. 76 a vom 21. Mai 2010).
In Abhängigkeit der Populationsentwicklung in den folgenden Jahren wird die Notwendigkeit geprüft, die Allgemeinverfügung erneut zu erlassen.
II.
Rechtliche Würdigung
Das Landratsamt Ortenaukreis ist als untere Landwirtschaftsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 lit. a LVG B.-W. sachlich und gemäß § 3 LVwVfG B.-W. örtlich für die getroffene pflanzenschutzrechtliche Entscheidung zuständig.
Die vorstehend angeordneten Maßnahmen gründen sich auf § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG (Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz).
1. Zeitlicher Geltungsbereich
Es ist eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei Jahren (zwei Drittel) auf Flächen einzuhalten. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 01.01.2017. Das bedeutet, dass nach Maisanbau in den Jahren 2017 und 2018 auf einer Fläche im Jahr 2019 mit dem Mais-anbau auf dieser Fläche auszusetzen ist. Diese Regelung gilt nicht für den Saatmais bei Anbau in Folge.
Anbauer mit Maisanbau in den letzten zwei oder mehr Jahren in Folge setzen mit dem Mais-anbau im Jahr 2019 aus. Damit wird die Vermehrung des Maiswurzelbohrers auf diesen Flächen wirksam unterbrochen. Die Allgemeinverfügung wird so frühzeitig erlassen, dass die Anbauplanung für das Jahr 2019 möglich ist.
Durch das Einhalten einer Fruchtfolge von höchstens zweimaligem Maisanbau in drei Jahren wird eine Vermehrung des Maiswurzelbohrers wirksam verhindert.
Wird keine Fruchtfolge eingehalten, wird es zu einer weiteren Vermehrung des Maiswurzelbohrers und zu wirtschaftlichen Schäden kommen. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel ist gesetzlich nicht zugelassen. Die Einhaltung der Fruchtfolge zur Abwehr von Schädlingen ist eine vorrangige Maßnahme des Integrierten Pflanzenschutzes und des Nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der Bundesregierung vom 10. April 2013.
2. Örtlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt in den unter Punkt II der Allgemeinverfügung genannten Gemeinden und Gemarkungen.
In den in der Begründung unter Sachverhalt genannten Gemarkungen wurden steigende Fangzahlen der mittels Pheromonfallen gefangenen Käfer des Maiswurzelbohrers festgestellt. Ursache hierfür ist Maisanbau in Monokultur ohne Fruchtwechsel. Die Allgemeinverfügung gilt aus Vorsorgegründen in diesen und in den angrenzenden Gemarkungen sowie in den Gemarkungen der angrenzenden Gemeinden mit Maisanbau in Monokultur.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung ist vorliegend geboten und beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschie-bende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.
Es besteht ein öffentliches Interesse, die weitere Verbreitung des Maiswurzelbohrers zu unterbinden und so den Maisanbau zu schützen und die Produktionskapazität zu erhalten. Ein wirksamer Schutz des Maisanbaus ist nur zu gewährleisten, wenn bereits während der Rechtsbehelfsfrist die Fruchtfolge eingehalten wird. In den betroffenen Gebieten haben die Landratsämter sowohl durch Öffentlichkeitsarbeit als auch im Rahmen der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe mehrfach und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Bekämp-fung des Maiswurzelbohrers eine Fruchtfolge von maximal zwei Drittel Mais einzuhalten ist. Bei Nichteinhaltung dieser Fruchtfolge liegt ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz vor, zu deren Einhaltung alle Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen bereits von Gesetzes wegen verpflichtet sind.
Fortgesetzte Verstöße gegen die Einhaltung der Fruchtfolge würden mit einer weiteren Aus-breitung des Maiswurzelbohrers und sehr wahrscheinlich mit erheblichen Schäden an größeren Gebieten einhergehen. Der Schädling ließe sich dann ggf. lediglich langfristig durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zurückdrängen. Die Einhaltung der Fruchtfolge ist insoweit das mildere, für Mensch und Umwelt weniger belastende Mittel und hat einen sehr hohen Wirkungsgrad.
Das Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen, da eine wirksame und umweltschonende Bekämpfung des Maiswurzelbohrers auf andere Weise nicht möglich ist.
Hinweise
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig dieser Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind zu finden in:
- Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahme zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde (2014/63/EU)
- Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
- Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, Bundesanzeiger Nr. 76 a vom 21. Mai 2010
Zitierte Studie:
Krügener/Baufeld/Unger, Modellierung der Populationsdynamik des Westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera) – Betrachtung verschiedener Eingrenzungsoptionen, Journal für Kulturpflanzen 63 (3), S. 69 bis 76, 2011.
Offenburg, den 05.12.2017
gez. Dr. Schreiner, Dezernent, Dezernat Ländlicher Raum