Die Fotos zeigen die Offenhaltung im Tälerschwarzwald
Bereiche
- Baugesetzbuch
- Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
- Agrarstrukturverbesserungsgesetz
- Landschaftspflegerichtlinie
Aufgaben und Leistungen
In den Bereichen:
Formulare zum Download
Fragebogen zur Beurteilung der Verfahrensfreiheit landwirtschaftlicher Bauvorhaben nach § 50 Landesbauordnung (pdf)
Sie können das Formular online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und beim Amt für Landwirtschaft einreichen.
in den Bereichen:
- Offenhaltung der Landschaft
- Investitionen in Landschaftspflege
- Vertragsnaturschutz in Mindestflur- und Biotopvernetzungskonzepten
- Natura 2000 - Managementpläne
Formulare zum Download
Das Amt für Landwirtschaft empfiehlt generell den Abschluss von schriftlichen Pachtverträgen. Grundsätzlich können Pachtvertragsinhalte unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben frei formuliert werden. Besonders wichtig ist es dabei zu regeln, in welchem Zustand die verpachteten Flächen bei Kündigung oder Vertragsende zurückzugeben sind. Dies betrifft insbesondere Nutzungen mit mehrjährigen Kulturen wie z.B. Obst, Rebanlagen oder bei besonderen Aufwendungen wie z.B. Wegebau, Brunnenbau oder Terassierungen. In besonderen Fällen wird deshalb eine rechtzeitige privatrechtliche Beratung z.B. über den Berufsverband empfohlen. Pachtformularvordrucke sind dort ebenfalls erhältlich.
Sofern im Rahmen von Pachtverhältnissen Probleme oder Fragen auftreten, müssen diese privatrechtlich geklärt werden.
Unter Aufforstung im Sinne des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) versteht man die gezielte Bepflanzung eines
Grundstücks in der offenen Landschaft mit Waldbäumen oder -sträuchern. Die Pflanzen müssen geeignet sein, einen Wald
entstehen zu lassen.
Bei Aufforstungen, die bestimmte Mindestflächen überschreiten, tritt verpflichtend eine Prüfung der
Umweltverträglichkeit der Maßnahme hinzu. Eine standortbezogene Vorprüfung schreibt das UVPG ab einer Fläche von 2 ha
vor.
Mit der Genehmigungspflicht für Aufforstungen sollen erhebliche Nachteile, die durch eine Anpflanzung entstehen können,
verhindert werden.
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Mit der Genehmigungspflicht für Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig und
Kurzumtriebsplantagen größer als 20 Ar bzw. ohne weitere Bewirtschaftungsbeschränkungen in der offenen Landschaft sollen
erhebliche Nachteile, die durch eine Anpflanzung entstehen können, verhindert werden.
Für die Anpflanzungen von Weihnachtsbäumen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig sowie Kurzumtriebsplantagen
bis 20 ar besteht eine Anzeigepflicht.
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Bei einer geplanten Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzung sind in Baden-Württemberg die Bestimmungen des § 27a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) zu beachten. Zusätzlich müssen greeningpflichtige Betriebe zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils die Bestimmung gemäß § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) einhalten.
Sie benötigen:
- entsprechend der EU-DG-Definition für Dauergrünland, das bereits am 31. Dezember 2014 als solches bestanden hat, sogenanntes
"altes Dauergrünland" den Antrag auf Umwandlung altes Dauergrünland (Formular 1)
- Zusatzinfo Gewässerrandstreifen:
Das Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg verbietet an Gewässerrandstreifen fast gänzlich die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019. Eine solche Fläche kann, solange sie noch Ackerstatus besitzt, sinnvollerweise als Ersatzgrünland genutzt werden, wenn an anderer Stelle Dauergrünland in eine Ackernutzung umgewandelt werden soll.
Das hierfür notwendige Formular: Antrag auf Umwandlung altes Dauergrünland (Formular 1) - entsprechend der EU-DG-Definition für Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist, sogenanntes "neues
Dauergrünland", sofern es sich nicht um Ersatzgrünland handelt den Antrag auf Umwandlung neues Dauergrünland
(Formular 2)
- Als Erklärung des Bewirtschafter das Formular: Bereitschaftserklärung Neuanlage Dauergrünland (Formular
3)
- wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer ist: Einverständniserklärung des Eigentümers zur Neuanlage
Dauergrünland (Formular 4)
- Bisher als Dauergrünland genutzte Flächen, die in Acker, Dauerkultur oder eine andere Nutzung als Grünland umgewandelt
werden sollen: Einverständniserklärung des Eigentümers über die Umwandlung (Umbruch) Dauergrünland in eine
andere Nutzung (Formular 5)
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Bisher sind im Rahmen der Vorschriften der Direktzahlungen (DZ) solche Flächen als Dauergrünland definiert, die durch die Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
Das Pflügen unterbricht die Dauergrünlandentstehung. Danach behalten Flächen, auf denen Landwirte
mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen den Ackerstatus, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von 5
Jahren mindestens einmal gepflügt werden. Diese neue Rechtslage bringt mit sich, dass nun neben dem
Pflügen von Dauergrünland auch das Umpflügen von begrünten Ackerflächen oder von
begrünten Brachen gemeldet werden muss, sofern anschließend wieder Gras eingesät wird. Dieser Nachweis kann
neben der reinen Anzeige beim zuständigen Landwirtschaftsamt durch das Einreichen von Saatgutrechnungen erfolgen. Zweck dieser
Regelung ist, dass durch die Dokumentation und die Anzeige des Umpflügens der Erhalt des Ackerstatus eindeutig
nachweisbar ist. Für die Flächeneigentümer ist es demnach von Vorteil, ihrer Anzeigepflicht
nachzukommen.
Erfolgt kein Umpflügen der Fläche, gilt der 5-Jahres-Zeitraum als nicht unterbrochen und der
Ackerstatus geht verloren. Relevant ist die Neuregelung jedoch nur für diejenigen, die nach dem Pflügen wieder Gras oder
Grünfutter anbauen oder eine Ackerbrache belassen. Denn nur in derart gelagerten Fällen, ist für die Sicherung des
Ackerstatus ein Nachweis erforderlich, dass die Flächen innerhalb des genannten Zeitraums umgepflügt wurden.
Formulare zur Pflugregelung (Download als pdf-Datei)