Schadvogelabwehr/Vergrämung - Hinweise und Antragsformulare

Erklärung zur Allgemeinverfügung Saatkrähen
In den Städten und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und
Schwanau benötigen Jäger im Zeitraum vom 16.04.2025 bis zum 31.07.2025 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum
Vergrämungsabschuss von Saatkrähen.
Voraussetzung für einen Vergrämungsabschuss ist, dass mindestens 20 Saatkrähen auf dem Feld sind. Es darf nur ein Abschuss
bis zur Rückkehr des Saatkrähenschwarms auf der Fläche abgegeben werden. Naturschutzgebiete (NSG) sind ausgenommen.
Die Jäger müssen jeden Vergrämungsabschuss beim Amt für Umweltschutz noch am selben Tag in Textform unter Angabe von
Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses melden. Die Meldung kann per E-Mail an
umwelt@ortenaukreis.de erfolgen.
Die Allgemeinverfügung gilt nur für die Saatkrähe.
Allgemeinverfügung
für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis
zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden
durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss
in besonders betroffenen Bereichen im Ortenaukreis
Das Landratsamt Ortenaukreis, untere Naturschutzbehörde, erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
- Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den Gemeindegebieten von Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und Schwanau. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Naturschutzgebiete (NSG
- Geltungszeiten
Die unter Nr. 3 genannte Ausnahme ist befristet auf den Zeitraum vom 16. April bis einschließlich 31. Juli 2025.
- Ausnahme vom artenschutzrechtlichen
Tötungsverbot
Personen, die innerhalb des unter Nr. 1 genannten räumlichen Geltungsbereichs jagdausübungsberechtigt sind oder über eine Jagderlaubnis verfügen, erhalten für die Vogelart Saatkrähe (Corvus frugilegus) die Ausnahme-Genehmigung vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Zwecke der Saatkrähen-Vergrämung durch Vergrämungsabschuss.
- Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 3 genannten artenschutzrechtlichen Ausnahme mit den untenstehenden Nebenbestimmungen a) bis d) sowie der untenstehenden Nebenbestimmung e) wird angeordnet.
- Wirksamwerden
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Sie gilt bis auf
Widerruf.
Die unter Nr. 3 genannte Ausnahme ergeht – ergänzend zu den unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten räumlichen und zeitlichen Beschränkungen – unter folgenden
Nebenbestimmungen:
- Die Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss darf nur erfolgen, wenn sich ein Saatkrähen-Schwarm von mindestens 20 Individuen auf oder über der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche aufhält.
- Die Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss darf nur erfolgen, soweit auf der
betroffenen landwirtschaftlichen Fläche
- die Aussaat von Kulturpflanzen bereits stattgefunden hat und die Mehrzahl der Keimlinge eine Wuchshöhe von 20 cm noch nicht erreicht hat, oder
- die Früchte von Sonderkulturen (z.B. Erdbeeren, Kirschen) von den Saatkrähen gefressen werden.
- Nach einem durchgeführten Vergrämungsabschuss darf bis zur Rückkehr des Saatkrähen-Schwarms kein weiterer Vergrämungsabschuss auf der betreffenden Fläche durchgeführt werden.
- Soweit ein Vergrämungsschuss, der keine Saatkrähe getroffen hat, bereits den angestrebten Vergrämungseffekt erzielt, darf auf der betreffenden Fläche bis zu einer Rückkehr des Saatkrähen-Schwarms kein Vergrämungsabschuss durchgeführt werden.
- Jede Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss ist dem Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz, noch am selben Tag in Textform unter Angabe von Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses zu melden. Die Meldung kann per E-Mail an umwelt@ortenaukreis.de erfolgen.
Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung richtet sich nicht an Jedermann, sondern betrifft ausschließlich Jagdausübungsberechtigte und berechtigte Personen mit Jagderlaubnis in den bezeichneten Bereichen.
- Diese Allgemeinverfügung betrifft ausschließlich die Vogelart Saatkrähe (Corvus frugilegus)..
- Diese Allgemeinverfügung hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften außerhalb des Naturschutzrechts. Dies gilt auch für jagd-, tierschutzoder waffenrechtliche Vorgaben.
- Ob ein bestimmtes Grundstück innerhalb eines Naturschutzgebiets (NSG) liegt, kann beim Daten- und Kartendienst der LUBW unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden.
- Diese Allgemeinverfügung einschließlich rechtlicher Begründung kann während der Servicezeiten beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz, Badstr. 20, 77652 Offenburg, eingesehen werden. Außerdem wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Landratsamts Ortenaukreis (www.ortenaukreis.de) bereitgestellt.
Begründung:
Sachverhalt
Durch Saatkrähen wurden im Ortenaukreis in den vergangenen Jahren immer wieder landwirtschaftliche Schäden verursacht. Die Saatkrähen-Vogelschwärme fraßen die frisch ausgebrachte Saat oder zogen gerade aufgegangene Keimlinge aus dem Boden. Weiterhin wurden Schäden an Sonderkulturen wie Erdbeeren oder Kirschen verursacht, indem die Vögel die Früchte fraßen. Der Schwerpunkt der Schäden konzentrierte sich auf die Städte und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und Schwanau. In diesen 8 der 51 Gemeinden des Ortenaukreises befinden sich unter anderem rund 8.000 ha Maisanbauflächen, was etwa zwei Drittel der Maisanbaufläche im Ortenaukreis ausmacht.
Sobald auf einem Feld ernste landwirtschaftliche Schäden drohten oder eingetreten waren, hatten die
betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, einen Einzel-Antrag auf artenschutzrechtliche
Ausnahme zum Vergrämungsabschuss von Saatkrähen durch eine jagdausübungsberechtigte Person zu stellen. Hierdurch konnten
einige Schäden erfolgreich abgewendet werden. Da die Prüfung aller Einzel-Anträge zu den jeweils
betroffenen Flurstücken nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung verursacht und
einige Zeit in Anspruch nimmt, konnten die Jagdausübungsberechtigten in einigen Fällen erst tätig werden, als ein
Großteil des Schadens bereits eingetreten war.
Diese Allgemeinverfügung soll insbesondere dem Umstand gerecht werden, dass der exakte Ort von
drohenden Saatkrähenschäden weder von den landwirtschaftlichen Betrieben noch von den Behörden flurstücksscharf
vorausgesehen werden kann. Durch die Allgemeinverfügung sollen zum einen rein präventive Einzelausnahmen - von denen später
nie Gebrauch gemacht wird vermieden werden. Zum anderen soll diese Allgemeinverfügung in dringenden Fällen ein
schnelles Handeln zur Abwendung von ernsten landwirtschaftlichen Schäden ermögliche.
Für das Jahr 2024 hatte der Ortenaukreis erstmals eine vergleichbare
Allgemeinverfügung
erlassen. Das Vorgehen hat sich bewährt.
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben am 04.02.2025 einen Entwurf dieser Allgemeinverfügung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Es ging eine Stellungnahme ein.
Außerdem wurden die Kreisjägermeister gehört. Sie haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme der Ortenauer Jägervereinigungen geäußert.
Rechtliche Würdigung
1. Schutzstatus Saatkrähe
Die Saatkrähe (Corvus frugilegus) ist in Anhang II Teil B der EG-Vogelschutzrichtlinie geführt, gehört damit zu den europäischen Vogelarten und ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG besonders geschützt. Für diese Art gelten somit die Vorschriften des besonderen Artenschutzes. Spezielle Regelungen im Jagdrecht bestehen für diese Art nicht.
2. Artenschutzrechtliches Tötungsverbot
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot).
3. Artenschutzrechtliche Ausnahme (Rechtsgrundlage)
Rechtsgrundlage für die artenschutzrechtliche Ausnahme ist § 45 Abs. 7 S.1 Nr. 1 BNatSchG.
Demnach können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG
im Einzelfall Ausnahmen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher
Schäden zulassen.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert (vgl. § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG).
3.1. Zuständige Behörde
Die sachliche Zuständigkeit zum Vollzug des Naturschutzrechts liegt gemäß § 3 Abs. 1
BNatSchG i.V.m. § 57 Abs. 1 NatSchG i.V.m. § 58 Abs. 1 NatSchG bei der unteren Naturschutzbehörde, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 3 Nr. 9 d) ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig für die Aufgaben des
Artenschutzrechts nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für streng geschützte Arten oder wenn der Geltungsbereich ein Naturschutzgebiet
oder die Kernzone eines Biosphärengebiets betrifft. Die Saatkrähe gehört nicht zu den streng geschützten Arten und
Naturschutzgebiete sowie Biosphärengebiete sind vom Geltungsbereich der Allgemeinverfügung nicht umfasst. Folglich ist die untere
Naturschutzbehörde zuständig.
Untere Naturschutzbehörden sind gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NatSchG die unteren Verwaltungsbehörden. Untere
Verwaltungsbehörden in den Landkreisen sind auf dem Gebiet des Naturschutzrechts im Bereich besonderer Artenschutz die
Landratsämter (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 c) LVwG). Örtlich
zuständig gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist in Angelegenheiten, die sich auf ein
ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk der Ort liegt. Der Geltungsbereich dieser
Allgemeinverfügung liegt auf dem Gebiet der Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und
Schwanau, und damit im Ortenaukreis. Zuständige Behörde ist somit die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt
Ortenaukreis
3.2. Einzelfall
Diese Entscheidung bezieht sich auf einen räumlich eng und konkret abgegrenzten Bereich, in dem aufgrund des dortigen Auftretens der Saatkrähen von einer besonderen Schadeneintrittswahrscheinlichkeit auszugehen ist. Es handelt sich insofern um einen Einzelfall im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG. Die Ausnahme in Form einer Allgemeinverfügung ist in Abgrenzung zur Zulassung einer Ausnahme allgemein durch Rechtsverordnung (vgl. § 45 Abs. 7 S. 4 BNatSchG) in diesem Fall statthaft.
3.3. Ernste landwirtschaftliche Schäden
Die untere Landwirtschaftsbehörde ist zu der Einschätzung gelangt, dass durch Saatkrähen in den Gemeinden Friesenheim,
Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und Schwanau ernste landwirtschaftliche Schäden drohen. Die
Einschätzung, dass derartige Schäden drohen, basiert auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Vorjahre. Im Ortenaukreis werden
jährlich etwa 12.000 ha mit Mais bestellt. Mais ist aus ökonomischer und ökologischer
Sicht im Rheintal die dominierende Ackerkultur und Existenzgrundlage vieler landwirtschaftlicher Betriebe. Seit dem das Saatgut-Beizmittel
Mesurol (Wirkstoff: Methiocarb) seit dem Jahr 2019 nicht mehr angewendet werden darf, ist eine deutliche Zunahme durch Vogelfraß
– insbesondere auch durch Saatkrähen – zu beobachten. Die Wirkung des aktuell noch zugelassenen Beizmittels Korit 420
(Wirkstoff: Ziram) ist wesentlich geringer, sodass sehr häufig erhebliche Fraßschäden auftreten. Neben Mais sind auch
Kulturen von anderem Getreide, Sonnenblumen, Sojabohnen sowie Sonderkulturen wie Kirschen und Erdbeeren betroffen. Wenn die Schäden
eintreten, kann dies zu einer Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage der betroffenen
landwirtschaftlichen Betriebe führen. Die Schäden können dabei ein Ausmaß erreichen, das mehr als nur geringfügig
und damit von einigem Gewicht ist. In den von der Allgemeinverfügung umfassten Bereichen traten regelmäßig größere
Saatkrähen-Schwärme auf, sodass dort Fraß-Schäden drohten und verursacht wurden. Bei
Fraßschäden durch Saatkrähen können durch den Minderertrag sowie zusätzlichen Aufwand für Neubestellung und
Bodenbearbeitung Schäden von rund 700 EUR je Hektar Getreide entstehen, was für einzelne Betriebe mehrere Tausend Euro ausmachen
kann. Durch Fraßschäden an Sonderkulturen drohen schon auf kleinen betroffenen Flächen nicht unbedeutende Schäden durch
einen (Teil-)Verlust der Ernte. Lokal drohen für einzelne Landwirtschaftliche Betriebe somit ernste Schäden, die in Ihrer
Gesamtheit auch einen gesamtwirtschaftlichen Schaden für den Ortenaukreis darstellen können. Durch die Nebenbestimmung b) wird
sichergestellt, dass ein Vergrämungsabschuss nicht überall stattfinden kann, sondern nur, wenn tatsächlich Schäden
drohen.
3.4. Alternativen
Neben dem Beizen des Saatguts haben die landwirtschaftlichen Betriebe in der Vergangenheit bereits verschiedene Alternativen wie Vogelscheuchen, Pyrotechnik bis hin zu Knall-Apparaten getestet. Diese wiesen keine oder eine nur unzureichend geringe Wirksamkeit auf. KnallApparate, die regelmäßig laute Geräusche verursachen, können sich außerdem negativ auf lärmempfindlichere Vogelarten auswirken. Andere bekannte Alternativen, etwa die ständige Anwesenheit von Personen, die die Saatkrähen aktiv vertreiben, sind nicht zumutbar.
3.5. Erhaltungszustand
Die Saatkrähe gilt gemäß der aktuellen Roten Liste für Baden-Württemberg als
ungefährdet. Für den Ortenaukreis liegen keine exakten Daten aus Saatkrähen-Zählungen vor. Aus Beobachtungen und
Rückmeldungen an die Verwaltung geht jedoch hervor, dass sich die Saatkrähen-Population im Ortenaukreis auf hohem Niveau stabil
bis tendenziell ansteigend entwickelt. Die Tötung einzelner Saatkrähen-Exemplare infolge des Vergrämungsabschusses
führt nicht dazu, dass sich der Erhaltungszustand der Saatkrähen Population im Ortenaukreis verschlechtert. Dass eine
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ausgeschlossen wird, wird durch die Nebenbestimmungen a), c) und d)
sichergestellt. Durch die Vorgabe einer Mindestgröße des Saatkrähen-Schwarms wird gewährleistet, dass eine Tötung
nur innerhalb von großen lokalen Populationen erfolgen kann, bei denen der Verlust eines Individuums keine
populationsgefährdenden Auswirkungen hat. Die Beschränkung des Zeitraums, sodass Vergrämungsabschüsse erst ab 16. April
durchgeführt werden können, trägt
dazu bei, dass das erste Hauptbrutgeschäft der Saatkrähen weitestgehend unbeeinträchtigt durchgeführt werden kann.
Dadurch wird eine Verschlechterung der Populationen vermieden. Die Beschränkung auf einen erfolgreichen Vergrämungsabschuss pro
Fläche bis zur erneuten Rückkehr des Schwarms auf diese Fläche verhindert außerdem eine Gefährdung des
Erhaltungszustands der Populationen. Durch die Anordnung der Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass sich der Erhaltungszustand der
Saatkrähenpopulationen nicht verschlechtert. Durch die tagesaktuelle Meldepflicht der Abschüsse (Nebenbestimmung e))
ist
die untere Naturschutzbehörde stets über die aktuellen Abschusszahlen informiert und könnte bei Bedarf diese
Allgemeinverfügung jederzeit widerrufen. Durch die Befristung der Geltungszeit auf ein Jahr ist sichergestellt, dass der Einfluss
dieser Allgemeinverfügung auf den Erhaltungszustand zeitlich begrenzt ist. Dadurch wird außerdem eine zeitnahe
Neubeurteilungsmöglichkeit des Erhaltungszustands im Vorfeld etwaiger Folgenentscheidungen sichergestellt
3.6. Beachtung europarechtlicher Vorgabe
Diese Allgemeinverfügung widerspricht nicht der europarechtlichen Vorgabe an die Mitgliedsstaaten, Methoden zu untersagen, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können (vgl. Art. 8 Richtlinie 2009/147/EG). Beim gezielten Vergrämungsabschuss durch Jagdausübungsberechtigte und berechtigte Personen mit Jagderlaubnis handelt es sich um eine selektive Methode der Tötung. Es ist ausgeschlossen, dass Vögel wahllos oder in übermäßigen Mengen getötet werden.
Gegenüber der EU-Kommission bestehen außerdem Berichtspflichten, wonach die
Genehmigungsbehörde mitzuteilen hat, wie viele Exemplare aufgrund der
artenschutzrechtlichen Ausnahme getötet wurden. Um der Berichtspflicht nachkommen zu können, ist die Meldung von getöteten
Saatkrähen gemäß Nebenbestimmung e) erforderlich. Diese Rückmeldungen sind außerdem für die
Naturschutzverwaltung hilfreich, um die Auswirkungen des Vergrämungsabschusses auf die Saatkrähenbestände
naturschutzfachlich beobachten zu können (Monitoring der Abschusszahlen) und auch, um den Bedarf an artenschutzrechtlichen Ausnahmen
für künftige Jahre abschätzen zu können.
3.7. Natura 2000 (Vorprüfung)
Die durch diese Allgemeinverfügung ermöglichten Vergrämungsabschüsse könnten in
ihrer Gesamtheit - bei weiter Auslegung des Projekt-Begriffs - ein Projekt im Sinne § 34 Abs. 1 BNatSchG darstellen. Vom
Projektbegriff sind nicht nur physische (Bau-)Vorhaben umfasst, sondern auch Tätigkeiten, wenn sie - z.B. durch Lärmeinwirkungen
- ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen können.Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befinden sich Teile der
FFH-Gebiete
„Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“, „Untere Schutter und Unditz“, und „SchwarzwaldWestrand von
Herbolzheim bis Hohberg“. Diese Allgemeinverfügung ist nicht geeignet, diese FFH-Gebiete in ihren für ihre jeweiligen
Erhaltungsziele und Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtige
Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befinden sich Teile der Vogelschutzgebiete
„Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“, „Kinzig-Schutter-Niederung“, „Gottswald“,
„KammbachNiederung“ und „Rheinniederung Sasbach – Wittenweier“. Die Saatkrähe gehört nicht zu den
Vogelarten, für die in diesen Vogelschutzgebieten spezifische Schutz- und Erhaltungsziele formuliert sind. Eine unbeabsichtigte
indirekte erhebliche Beeinträchtigung anderer Vogelarten durch die akustischen Auswirkungen der Vergrämungsabschüsse ist
aufgrund der – auch durch die Nebenbestimmungenen definierten – Projekteigenschaften ebenfalls ausgeschlossen. Störungen,
die durch diese Allgemeinverfügung hervorgerufen werden können, treten örtlich nur punktuell und vereinzelt auf. Sie haben
weiterhin einen äußerst kurzfristigen Charakter, sodass sie nicht geeignet sind, erhebliche Auswirkungen auf die anderen
Vogelarten hervorzurufen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist aufgrund der Projekteigenschaften somit ausgeschlossen.
3.8. Naturschutzgebiete (NSG)
Naturschutzgebiete sind wichtige Rückzugsorte für die wild lebenden Tierarten. In den Naturschutzgebieten ist es gemäß den geltenden Verordnungen daher verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen oder sie zu töten. Der Geltungsbereich dieser artenschutzrechtlichen Ausnahme nimmt vor diesem Hintergrund die Naturschutzgebiete aus.
3.9. Abwägung - Verhältnismäßigkeit
Die artenschutzrechtliche Ausnahme ist durch den erzielten Vergrämungseffekt geeignet, ernste
landwirtschaftliche Schäden zu vermeiden bzw. das Ausmaß der Schäden erheblich zu verringern. Sie ist erforderlich, da
andere Vergrämungsmaßnahmen bislang erfolglos blieben.
Andere Maßnahmen zur Schadensvermeidung mit geringfügigeren Auswirkungen auf einzelne Saatkrähen-Individuen sind nicht
ausreichend wirksam oder nicht zumutbar. Ohne eine Ausnahme ist mit einem Schadenseintritt erheblichen Ausmaßes zu rechnen. Vor dem
Hintergrund stabiler bis tendenziell ansteigender Saatkrähen-Populationen im Ortenaukreis und dem ungefährdeten Erhaltungszustand
im Land Baden-Württemberg kann mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass diese artenschutzrechtliche Ausnahme vom
Tötungsverbot nicht dazu führt, dass sich der Erhaltungszustand der Saatkrähen-Populationen verschlechtern wird. Das
Interesse an der Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden überwiegt das Interesse an der Durchsetzung des
artenschutzrechtlichen Tötungsverbots. Es ist daher angemessen, die Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot
hinsichtlich der
Art Saatkrähe zuzulassen.
4. Mitwirkung der Naturschutzvereinigung
Den vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, ist
vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG durch Allgemeinverfügung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben
(vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 4b) BNatSchG). Zu diesem Zweck haben die Naturschutzvereinigungen am 04.02.2025 einen Entwurf dieser
Allgemeinverfügung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Bis zum 28.02.2025 ist eine Stellungnahme bei uns eingegangen. Diese haben wir bei unserer
Entscheidung berücksichtigt.
5. Stellungnahme der Ortenauer Jägervereinigungen
Die Ortenauer Jägervereinigungen haben das Erfordernis der tagesaktuellen Rückmeldung durch die Jäger hinterfragt. Sie forderten eine wöchentliche Rückmeldung. Die tagesaktuelle Meldung der Abschüsse ist erforderlich, damit zu jeder Zeit der Überblick über den Erhaltungszustand der Populationen gewahrt bleibt (siehe auch: Rechtliche Würdigung 3.5). Die tagesaktuelle Rückmeldung ist angesichts der heute allgemeingebräuchlichen Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail-Versand per Smartphone) auch zumutbar. Außerdem wurde die zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung bis 31. Juli hinterfragt und eine Geltungsdauer bis zum 30. November (Aussaat von Wintergetreide) vorgeschlagen. Die aktuell gewählte zeitliche Einschränkung basiert auf den Rückmeldungen aus der Landwirtschaft zum tatsächlichen Erfordernis. Die artenschutzrechtliche Ausnahme ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
6. Sofortige Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Ausnahme mit den Nebenbestimmungen a) bis d) erfolgt nach § 80
Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsbehelfs. Nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Ausnahme können
jagdausübungsberechtigte Personen und berechtigte Personen mit Jagderlaubnis als Adressaten der Allgemeinverfügung davon
ausgehen, dass die Vollziehbarkeit der Ausnahme besteht. Es ist erforderlich, dass für den Adressatenkreis Rechtssicherheit besteht,
dass die artenschutzrechtliche Ausnahme vollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Adressaten die Interessen
eines Dritten an einer aufschiebenden Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs. Die Nebenbestimmungen a) bis d), die
Bedingungen
für die artenschutzrechtliche Ausnahme darstellen stellen sicher, dass die Ausnahme nur bei Sachverhalten greift, bei denen sie
erforderlich ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Ausnahme mit den Nebenbestimmungen a) bis d) ist
insgesamt angemessen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmung e) zur artenschutzrechtlichen Ausnahme erfolgt im öffentlichen Interesse
nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen die Nebenbestimmung. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmung e) ist erforderlich, die Rechtmäßigkeit
der artenschutzrechtlichen Ausnahme sicherzustellen. Nur
dadurch kann sichergestellt werden, dass sich der Erhaltungszustand der Saatkrähen Populationen zu keiner Zeit verschlechtert und dass
die vorgeschriebenen Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission erfüllt werden können. Würde die Nebenbestimmung e)
durch einen Adressaten angefochten werden und der Rechtsbehelf eine aufschiebende Wirkung entfalten, könnte eine Verschlechterung des
Erhaltungszustands der Saatkrähen-Populationen
nicht ausgeschlossen werden. Außerdem könnte die Verwaltung ihren Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission nicht
ordnungsgemäß nachkommen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse des Artenschutzes die Interessen
der Adressaten an einer aufschiebenden Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs gegen die Nebenbestimmung e). Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmung e) ist insgesamt angemesse
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstr. 20, 77652 Offenburg zu erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg im Breisgau, erhoben wird.
Offenburg, 17. März 2025
Dr. Nikolas Stoermer
Erster Landesbeamter

Hinweise zum Antrag auf Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen u./o. Wildtauben
- Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden.
- Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine
Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären
Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten.
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag am PC auszufüllen und dann auszudrucken, zu unterschreiben und uns dann postalisch oder eingescannt per Mail zukommen zu lassen.
Erklärung zur Allgemeinverfügung Saatkrähen
In den Städten und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und
Schwanau benötigen Jäger im Zeitraum vom 15.04.2024 bis zum 31.07.2024 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum
Vergrämungsabschuss von Saatkrähen.
Voraussetzung für einen Vergrämungsabschuss ist, dass mindestens 20 Saatkrähen auf dem Feld sind. Es darf nur ein Abschuss
bis zur Rückkehr des Saatkrähenschwarms auf der Fläche abgegeben werden. Naturschutzgebiete (NSG) sind ausgenommen.
Die Jäger müssen jeden Vergrämungsabschuss beim Amt für Umweltschutz noch am selben Tag in Textform unter Angabe von
Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses melden. Die Meldung kann per E-Mail an
umwelt@ortenaukreis.de erfolgen.
Die Allgemeinverfügung gilt nur für die Saatkrähe.
Das Regierungspräsidium Freiburg, Obere Jagdbehörde, erlässt aufgrund von § 41 Absatz 5 Nummer 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 12. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften vom 15.Oktober 2024 (GBl. Nr. 85), folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den
nachfolgend genannten Gemeindegebieten des Ortenaukreises mit Ausnahme von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen (Absatz 2):
Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg, Schwanau
(2) Die Bereiche von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen sind vom Geltungsbereich (Absatz 1) ausgenommen. Ob ein bestimmtes
Grundstück innerhalb dieser Bereiche liegt, kann auch beim Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt BW (LUBW) unter
https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden. In diesen Gebieten sind alle jagdlichen Handlungen verboten, die den jeweiligen
Schutzzweck und die Erhaltung des Gebietes beeinträchtigen könnten.
(3)Der als Anlage beigefügte Kartenauszug ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
§ 2 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverfügung ist befristet auf den Zeitraum vom 16. April bis einschließlich 31. Juli im Jahr 2025.
§ 3 Aufhebung der Schonzeit für Vergrämungsabschüsse
Personen, die innerhalb des unter § 1 genannten räumlichen Geltungsbereichs jagdausübungs-berechtigt sind oder über
eine Jagderlaubnis verfügen, erhalten für die Vogelarten Rabenkrähe (Corvus corone), Ringeltaube (Columba palumbus) sowie
Türkentaube (Streptopelia decaocto) die Ausnahmegenehmigung für eine Abkürzung der besonderen Schonzeit nach § 41
Absatz 1 Satz 2 JWMG zum Zwecke der Vogel-Vergrämung durch jagdlichen / letalen Vergrämungsabschuss.
§ 4 Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter § 3 genannten jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigung sowie der unter § 6 genannten
Nebenbestimmungen wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
§ 5 Wirksamwerden
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Sie gilt für das Jahr 2025 im unter § 2 genannten
Zeitraum.
§ 6 Nebenbestimmungen:
Die unter § 3 genannte Ausnahme ergeht – ergänzend zu den unter § 1 und § 2 genannten räumlichen und
zeitlichen Beschränkungen – unter folgenden Nebenbestimmungen:
1. Die Tötung einer Rabenkrähe, Ringeltaube oder Türkentaube durch Vergrämungsabschuss
darf nur erfolgen, wenn sich Rabenkrähen aus einem Rabenkrähenschwarm bzw. Ringel- oder Türkentauben auf oder über der
betroffenen landwirtschaftlichen Fläche aufhalten und eine anderweitige bzw. vergleichbar wirksame Methode zur Abwehr der durch
Rabenkrähenbzw. Ringel- oder Türkentauben drohenden bzw. bereits eingetretenen landwirtschaftlichen Schäden nicht
ersichtlich ist. Es dürfen je Tierart maximal fünf Tiere pro Schlag und pro Schadereignis getötet/erlegt werden. Eine
Bestandsreduzierung ist nicht zulässig.
2. Der Elterntierschutz nach § 41 Absatz 3 JWMG ist zu beachten. Brutvögel (Einzel-Exemplare und Paare) sind zu schonen. Daher
ist die Vergrämung auf Rabenkrähen nur aus Junggesellenschwärmen sowie nur auf juvenile Ringel- und Türkentauben
erlaubt.
3. Die Vergrämungsabschüsse sind zeitversetzt vorzunehmen, um die Vergrämungswirkung zu erhöhen.
4. Die Tötung einer Rabenkrähe bzw. einer Ringel- oder Türkentaube durch Vergrämungs-abschuss darf weiterhin nur
erfolgen, soweit auf der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche
• die Aussaat von Kulturpflanzen bereits stattgefunden hat während der Zeit der kritischen Pflanz- und Aufwuchsphase, oder
• die Früchte von Sonderkulturen (z.B. Erdbeeren, Kirschen, Kürbisse) während der kritischen Erntephase von den
Rabenkrähen bzw. Ringel-/Türkentauben gefressen werden, oder
• landwirtschaftliche Infrastruktur (insbesondere Bewässerungsanlagen, Folientunnel, Folienabdeckungen) durch Rabenkrähen
bzw. Ringel-/Türkentauben beschädigt wird.
Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Schadenseintritt auf der Anbaufläche unmittelbar droht oder bereits
eingetreten ist und nicht durch andere nichtletale Vergrämungsmittel (z.B. Flatterbänder, Schussapparate) abzuwenden ist.
5. Vergrämungsabschüsse sind nicht erlaubt im befriedeten Bezirk (§ 13 JWMG) sowie in Bereichen, in denen ein örtliches
Verbot der Jagdausübung gilt (§ 40 JWMG).
6. Die Einhaltung der einschlägigen jagd- und waffenrechtlichen Vorschriften obliegt den Jagdausübungsberechtigten. Die Erlaubnis
gilt nur, solange er/sie Inhaber/ Inhaberin eines gültigen Jagdscheines ist und über eine ausreichende
Jagdhaftpflichtversicherung verfügt. Wird die Vergrämung durch den Inhaber/die Inhaberin einer Jagderlaubnis durchgeführt,
ist dies vorher mit dem Jagdpächter/der Jagdpächterin abzustimmen. Bei der Jagd auf Feder-wild sind geeignete Jagdhunde
mitzuführen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 JWMG). Ferner gilt das sachliche Verbot des § 31 Abs. 1 Nr. 6 JWMG, mit Schrot in
Vogelgruppen zu schießen.
7. Die jagdlichen Handlungen sind mit größtmöglicher Rücksicht auf störungsempfindliche Arten
durchzuführen.
8. Jede Tötung einer Rabenkrähe, einer Ringeltaube und einer Türkentaube ist dem Landratsamt Ortenaukreis, Untere
Jagdbehörde, am Ende des Vergrämungszeitraums (Ende am 31.07.2025) unter Angabe von Name und Anschrift des
Jagdausübungs-berechtigten, Ort (Gemeinde, Gemarkung), Name des Jagdreviers, Jagdrevier-ID (aus dem Wildtierportal)
landwirtschaftliche Kultur sowie Name der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters bis zum 10.08.2025 zu melden. Die Meldung kann per
E-Mail an zier.oa@ortenaukreis.de erfolgen.
9. Die nachträgliche Änderung oder Ergänzung der vorgenannten Nebenbestimmungen sowie die Aufnahme weiterer Auflagen /
Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.
§ 7 Hinweise
1. Die Erlegung im Sinne einer Bestandsreduzierung hat vorrangig in der regulären Jagdzeit (Rabenkrähe: 01. August bis 15.
Februar; § 10 Abs. 1 Nr. 36 DVO JWMG; Ringel- und Türkentaube: 01. November bis 10. Februar; § 10 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22
DVO JWMG) zu erfolgen.
2. Naturschutz-, tierschutz- und waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
3. Es wird auf das neue Meldeportal für Vogelschäden („Krähenportal“) des Landes hingewiesen
(https://www.isip.de/baden-wuerttemberg/meldeportal). Darin können alle Vogelschäden gemeldet und dokumentiert werden.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) ist der verfügende Teil
der Allgemeinverfügung inklusive der Karten ortsüblich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung (inklusive Karten sowie
rechtlicher Begründung) wird auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg (www.rp.baden-wuerttemberg.de) und des
Landratsamtes Ortenaukreis (https://www.ortenaukreis.de) bereitgestellt.
Die Allgemeinverfügung (inklusive Karten sowie rechtlicher Begründung) kann während der Servicezeiten im Dienstgebäude
des Regierungspräsidiums Freiburg, Obere Jagdbehörde, Bertoldstraße 43 (Zi. 402), 79098 Freiburg sowie im
Dienstgebäudes des Landratsamts Ortenaukreis, Untere Jagdbehörde, Okenstraße 29 (Zi. 304), 77652 Offenburg eingesehen
werden.
Begründung:
Sachverhalt
Durch Rabenkrähen sowie durch Ringel- und Türkentauben wurden im Ortenaukreis in den vergangenen Jahren wiederholt
landwirtschaftliche Schäden verursacht. Die Rabenkrähen- und Taubenschwärme fraßen die frisch ausgebrachte Saat auf
oder zogen gerade aufgegangene Keimlinge aus dem Boden. Weiterhin wurden erhebliche Schäden an Sonderkulturen wie Erdbeeren, Kirschen
oder Kürbissen verursacht, indem die Vögel die Früchte fraßen. Der Schwerpunkt der Schäden konzentrierte sich auf
die Städte und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und Schwanau.
In diesen 8 der 51 Gemeinden des Ortenaukreises werden derzeit circa 8.000 ha Mais angebaut, was etwa zwei Drittel der gesamten
Maisanbaufläche im Ortenaukreis ausmacht.
Sobald auf einem Feld übermäßige Wildschäden bzw. ernste landwirtschaftliche Schäden drohten oder eingetreten
waren oder Abwehrmaßnahmen zur Schadensabwehr ohne Erfolg durchgeführt wurden (z.B. Flatterbänder, Klatschen, Rufen,
Knallapparate), war es für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bereits in der Vergangenheit möglich, beim Landratsamt
einen Einzelantrag auf Aufhebung der besonderen Schonzeit zum Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen sowie Ringel- und
Türkentauben durch eine jagdausübungsberechtigte Person zu stellen. Hierdurch konnten einige Schäden erfolgreich abgewendet
werden. Trotz der Optimierung des Antragsverfahrens konnten in dem bisherigen Verfahren der Genehmigung von Einzelanträgen auch
teilweise größere Schäden nicht verhindert werden.
Diese Allgemeinverfügung soll insbesondere dem Umstand gerecht werden, dass der exakte Ort von drohenden Rabenkrähen- und
Wildtaubenschäden weder von den landwirtschaftlichen Betrieben noch von den Behörden flurstückscharf vorausgesehen werden
kann und die Fruchtfolge einen jährlichen Wechsel der Nutzpflanzen erfordert. Durch die Allgemeinverfügung soll in dringenden
Fällen ein noch schnelleres Handeln zur Abwendung von übermäßigen Schäden ermöglicht werden.
Der bei der Unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Ortenaukreis angesiedelte Jagdbeirat nach § 60 JWMG (dem Vertreterinnen und
Vertreter der Jägerinnen und Jäger, der Jagdgenossen-schaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gemeinden im
Zuständigkeitsgebiet, der Unteren Naturschutzbehörde sowie der Unteren Veterinärbehörde angehören), die
Kreisjäger-vereinigungen im Ortenaukreis, der Landesjagdverband (LJV) sowie der Badische Landwirtschaft-liche Hauptverband (BLHV)
haben am 06.03.2025 einen Entwurf dieser Allgemeinverfügung zur Kenntnisnahme erhalten. Ein förmliches Anhörungsverfahren
von Verbänden ist weder bei der Rabenkrähe, der Ringeltaube noch der Türkentaube als jagdbare Art gesetzlich
vorgeschrieben.
Rechtliche Würdigung
1. Schutzstatus
Rabenkrähe:
Alle wildlebenden heimischen europäischen Vogelarten unterliegen dem Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSR 2009/147 (Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)),
Art. 1 und sind in Anhang II Teil B gelistet. Allerdings lässt Artikel 7 der genannten Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen
eine Bejagung zu. Für die Rabenkrähe gilt, dass diese Art als Untergruppe zur Aaskrähe (Corvus corone) im Anhang II, Teil B
für Deutschland aufgeführt ist und somit im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden darf.
Die Rabenkrähe (Corvus corone) ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
besonders geschützt. Für diese Art gelten somit die Vorschriften des besonderen Artenschutzes. Grundsätzlich ist es nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
(Tötungsverbot). Es gelten aber davon unberührt die speziellen Regelungen im Jagdrecht.
Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 JWMG i.V.m. der Anlage zu § 7 Abs. 1 und 3 JWMG, Ziff. 2 unterliegt die Rabenkrähe in
Baden-Württemberg seit dem 01.04.2015 dem Jagdrecht. Sie ist im Rahmen der drei Managementstufen dem Nutzungsmanagement zugeordnet.
Nach § 41 Abs. 2 JWMG haben alle Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, vom 16. Februar bis zum 15. April eine allgemeine Schonzeit
(ausgenommen Schwarzwild). Im Zeitraum vom 16. April bis zum 31. Juli besteht für die Rabenkrähe zudem eine besondere Schonzeit:
Die Jagdzeit für Rabenkrähen ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 36 DVO JWMG vom 1. August bis zum 15. Februar (außerhalb von
Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen).
Ringel- und Türkentaube:
Auch die Ringel- und Türkentauben unterliegen der Vogelschutzrichtlinie, Art. 1 und sind in Anhang II Teil B gelistet. Allerdings
lässt Artikel 7 der genannten Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bejagung zu. Für sie gilt, dass diese Arten im
Anhang II, Teil B für Deutschland aufgeführt sind und somit im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden
dürfen.
Die Ringeltaube (Columba palumbus) und die Türkentaube (Streptopelia decaoctoa) sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) i.V.m. §
7 Abs. 2 Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Für diese Art gelten somit die Vorschriften des
besonderen Artenschutzes. Grundsätzlich ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot). Es gelten aber davon unberührt die speziellen Regelungen im
Jagdrecht.
Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 JWMG i.V.m. der Anlage zu § 7 Abs. 1 und 3 JWMG, Ziff. 2 unterliegt die Rabenkrähe in
Baden-Württemberg seit dem 01.04.2015 dem Jagdrecht. Sie ist im Rahmen der drei Managementstufen dem Nutzungsmanagement zugeordnet.
Nach § 41 Abs. 2 JWMG haben alle Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, vom 16. Februar bis zum 15. April eine allgemeine Schonzeit
(ausgenommen Schwarzwild). Im Zeitraum vom 16. April bis zum 31. Juli besteht für die Rabenkrähe zudem eine besondere Schonzeit:
Die Jagdzeit für Rabenkrähen ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 36 DVO JWMG vom 1. August bis zum 15. Februar (außerhalb von
Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen).
Ringel- und Türkentaube:
Auch die Ringel- und Türkentauben unterliegen der Vogelschutzrichtlinie, Art. 1 und sind in Anhang II Teil B gelistet. Allerdings
lässt Artikel 7 der genannten Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bejagung zu. Für sie gilt, dass diese Arten im
Anhang II, Teil B für Deutschland aufgeführt sind und somit im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden
dürfen.
Die Ringeltaube (Columba palumbus) und die Türkentaube (Streptopelia decaoctoa) sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) i.V.m. §
7 Abs. 2 Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Für diese Art gelten somit die Vorschriften des
besonderen Artenschutzes. Grundsätzlich ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot). Es gelten aber davon unberührt die speziellen Regelungen im
Jagdrecht.
Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 JWMG i.V.m. der Anlage zu § 7 Abs. 1 und 3 JWMG, Ziff. 2 unterliegt die Ringeltaube als auch die
Türkentaube in Baden-Württemberg seit dem 01.04.2015 dem Jagdrecht. Sie ist im Rahmen der drei Managementstufen dem
Nutzungsmanagement zugeordnet. Nach § 41 Abs. 2 JWMG haben alle Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, vom 16. Februar bis zum 15.
April eine allgemeine Schonzeit (ausgenommen Schwarzwild). Im Zeitraum vom 16. April bis zum 31. Oktober besteht für die Ringel- und
die Türkentaube zudem eine besondere Schonzeit: Die Jagdzeit für Ringeltaube und die Türkentaube ist nach § 10 Abs. 1
Nr. 21 und Nr. 22 DVO JWMG vom 1. November bis zum 10. Februar.
2. Jagdrechtliche Ausnahme / Abkürzung der besonderen Schonzeit
Während der besonderen Schonzeit 16. April bis 31. Juli (bzw. bis zum 31. Oktober) dürfen Ausnahmen ausgeführt werden, wenn
eine Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG vorliegt. Danach kann die Untere Jagdbehörde unter Beachtung der Vorgaben
des § 9 JWMG für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 Nr. 1 JWMG
im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde u.a. durch Einzelanordnung die Schonzeiten mit Ausnahme der Schonzeiten nach § 41 Abs.
2 JWMG abkürzen oder aufheben oder besondere Jagdzeiten bestimmen.
Beziehen sich die betroffenen Flächen auf ein größeres, ggf. kreisübergreifendes Gebiet, kann eine Ausnahme über
eine Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 5 JWMG zugelassen werden. Rechtsgrundlage für die vorliegende jagdrechtliche Ausnahme ist
§ 41 Absatz 5 Nr. 1 JWMG. Demnach werden die Oberen Jagdbehörden ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben
dieses Gesetzes sowie der in § 9 JWMG genannten Vorgaben durch Rechtsver-ordnung oder für bestimmte Gebiete oder für
einzelne Jagdbezirke durch Einzelanordnung für bestimmte Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement
unterliegen, aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der Landeskultur, zur Vermeidung
übermäßiger Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen
Gleichgewichts oder der Wildhege, für bestimmte Gebiete die Schonzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder besondere Jagdzeiten zu
bestimmen. Die vorliegende Allgemeinverfügung erfolgt, um übermäßige Wildschäden in besonders betroffenen Gebieten
des Ortenaukreises zu vermeiden.
2.1. Zuständige Behörde
Die sachliche Zuständigkeit zum Vollzug des Jagdrechts liegt gemäß § 62 Abs. 1 JWMG bei der Unteren Jagdbehörde,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 41 Abs. 5 JWMG ist die Obere Jagdbehörde zuständig für die Abkürzung oder Aufhebung der Schonzeiten oder
der Bestimmung besonderer Jagdzeiten, sofern es sich um bestimmte (größere) Gebiete oder um einzelne Jagdbezirke handelt oder
soweit neben der besonderen Schonzeit auch die allgemeine Schonzeit berührt ist.
Obere Jagdbehörden sind gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 JWMG die zuständigen Regierungspräsidien. Zuständiges
Regierungspräsidium in Angelegenheiten des Ortenaukreises ist das Regierungspräsidium Freiburg (§§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 3
Landesverwaltungsgesetz (LVG)).
2.2. Einzelfall
Diese Entscheidung bezieht sich auf einen räumlich eng und konkret abgegrenzten Bereich, in dem Vergrämungsabschüsse
zugelassen werden. Der räumliche Bereich orientiert sich am dortigen Auftreten der Rabenkrähen sowie Ringel- und
Türkentauben an den Kenntnissen und Erfahrungen aus den Vorjahren, nach denen in diesen Gebieten von einer besonderen
Schaden-eintrittswahrscheinlichkeit auszugehen ist: In den Jahren 2019 bis 2024 wurden in den von der Allgemeinverfügung erfassten
Gebieten deutlich mehr Einzelanträge zur letalen Vergrämung von Rabenkrähen und Wildtauben als in den Vorjahren gestellt und
von den Unteren Jagdbehörden im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Obere Jagdbehörde) insges. ca. 200
Ausnahmegenehmigungen pro Jahr erteilt. Die Notwendigkeit einer letalen Vergrämung ist in diesen Gebieten aufgrund der
gleichbleibenden Bewirtschaftung der Flächen mithin belegt. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf die betroffenen Gebiete und vor
allem darauf, dass pro Schlag und Schadereignis nur die Tötung von fünf Tieren erfolgen darf. Zudem darf eine anderweitige bzw.
vergleichbar wirksame Methode zur Abwehr der durch Rabenkrähen, Ringel- und Türkentauben drohenden bzw. bereits eingetretenen
landwirtschaftlichen Schäden nicht ersichtlich sein. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die konkrete Gefahr, dass durch
Rabenkrähen/Tauben in den betroffenen Gebieten landwirtschaftliche Schäden voraussichtlich entstehen werden, wenn nicht eine
konkrete Gefahrenabwehr im Sinne der Allgemeinverfügung erfolgt.
2.3. Übermäßige Wildschäden i.S.v. § 41 Abs. 5 Nr. 1 JWMG
Rabenkrähen:
Die Untere Landwirtschaftsbehörde des Landratsamtes Ortenaukreises bestätigt die festgestellten massiven Schäden an
landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und an landwirtschaftlicher Infrastruktur durch das massenhafte Auftreten von Rabenkrähen. Diese
Einschätzung beruht auf den Erkenntnissen und Erfahrungen aus den Vorjahren von 2019 bis 2024.
Die Untere Landwirtschaftsbehörde hat die Einschätzung getroffen, dass durch Rabenkrähen jährlich erhebliche
Schäden auf den bewirtschafteten Flächen der Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried,
Offenburg und Schwanau und damit im Ortenaukreis zu erwarten sind.
Die Einschätzung, dass derartige Schäden drohen, basiert auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Vorjahre. Im Ortenaukreis
werden jährlich etwa 12.000 ha mit Mais bestellt, darunter auch Saatmais, welcher der Maissaatguterzeugung dient. Mais ist aus
ökonomischer und ökologischer Sicht im Rheintal die dominierende Ackerkultur und Existenzgrundlage vieler landwirtschaftlicher
Betriebe. Seitdem das Saatgut-Beizmittel Mesurol (Wirkstoff: Methiocarb) nicht mehr angewendet werden darf (seit 2019), ist eine deutliche
Zunahme durch Vogelfraß – insbesondere durch Rabenkrähen und Saatkrähen– zu beobachten. Die Wirkung des aktuell
noch zugelassenen Beizmittels Korit 420 (Wirkstoff: Ziram) ist wesentlich geringer, sodass sehr häufig erhebliche
Fraßschäden auftreten. Die Schäden können, selbst bei Einsatz aller nichtletalen Vergrämungs-maßnahmen (z.B.
Flatterbänder, Schussapparate) ein Ausmaß erreichen, das weit über geringfügige Beeinträchtigungen hinausgeht und
somit von erheblichem Gewicht ist.
Neben Mais sind auch Kulturen von anderem Getreide, Sonnenblumen, Sojabohnen sowie Sonderkulturen wie Kirschen, Erdbeeren und Kürbisse
betroffen. Wenn die Schäden eintreten, kann dies zu einer Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung der wirtschaftlichen Grundlage
der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe führen. Die Schäden können dabei ein Ausmaß erreichen, das mehr als nur
geringfügig und damit von einigem Gewicht ist. In den von der Allgemeinverfügung umfassten Bereichen traten regelmäßig
größere Rabenkrähen-Schwärme auf, sodass dort Fraßschäden drohten und verursacht wurden. Bei
Fraßschäden durch Rabenkrähen können durch den Minderertrag sowie zusätzlichen Aufwand für Neubestellung und
Bodenbearbeitung Schäden von rund 700 EUR je Hektar Getreide entstehen, was für einzelne Betriebe mehrere Tausend Euro ausmachen
kann. Durch Fraßschäden an Sonderkulturen drohen schon auf kleinen betroffenen Flächen nicht unbedeutende Schäden durch
einen (Teil-) Verlust der Ernte. Lokal drohen für einzelne landwirtschaftliche Betriebe somit ernste Schäden, die in Ihrer
Gesamtheit auch einen gesamtwirtschaftlichen Schaden für den Ortenaukreis darstellen können. Durch die Nebenbestimmung § 6
Ziff.4 wird sichergestellt, dass ein Vergrämungsabschuss nicht überall stattfinden kann, sondern nur, wenn tatsächlich
Schäden drohen.
Neben den Fraßschäden an den landwirtschaftlichen Kulturen kommt es zu Schäden an der landwirtschaftlichen Infrastruktur
durch Krähenschwärme. Insbesondere wenn die Jungvögel flügge geworden sind und selbst auf Nahrungssuche gehen,
zerstören diese Folientunnel, Folienabdeckungen und Bewässerungsanlagen.
Dies bedeutet zudem einen gesamtwirtschaftlichen Schaden für den Ortenaukreis.
Ringel- und Türkentauben:
Die Zahl der Anträge auf Vergrämungsabschuss bei Tauben bewegte sich im Ortenaukreis in den letzten Jahren im Bereich zwischen 30
und 45 Anträgen / Jahr. Hauptsächlich betroffen waren die Kulturen Sojabohnen, Sonnenblumen und Sommergetreide. Zusätzlich
zu den 8 Gemeinden, die bereits in der AV Rabenkrähen aufgeführt sind, traten im Ortenaukreis auch Schäden durch Tauben in
Ettenheim, Kehl und Rheinau auf. Schäden sind zukünftig aber auch in anderen Gemeinden/Gemarkungen möglich, da die Anzahl
der Tauben in den letzten Jahren vermutlich zugenommen hat.
Zur Schadenssituation hat die Untere Landwirtschaftsbehörde des Ortenaukreises ausgeführt, dass Tauben (hauptsächlich in der
Jugendphase) auf Schlägen, auf denen Sojabohnen oder Sonnenblumen angebaut werden, den Keimling schädigen oder bei Soja auch das
Saatkorn abfressen. Besonders kritisch ist der Zeitpunkt ab dem Durchstoßen der Oberfläche durch die jungen Pflanzen bis zum
ersten Laubblattpaar. Bei Sonnenblumen werden auch kurz vor der Ernte noch die Körner aus den Körben gepickt. Tauben können,
insbesondere im Frühjahr direkt nach der Saat, auch Hafer, Weizen und Gerste schädigen, wobei hier das ganze Saatkorn gefressen
wird. Wirksame Beizmittel zur Vergrämung sind in diesen Kulturen nicht vorhanden. Tauben lassen sich zudem auch durch Vogelscheuchen
nicht oder nur bedingt vergrämen.
Die Schäden sind teilweise enorm und reichen bis zum Totalausfall. Infolgedessen können durch den Minderertrag sowie
zusätzlichen Aufwand für Neubestellung und Bodenbearbeitung Schäden von mehreren hundert Euro je Hektar entstehen, was
für einzelne Betriebe auch mehrere Tausend Euro ausmachen kann.Ringel- und Türkentauben:
Die Zahl der Anträge auf Vergrämungsabschuss bei Tauben bewegte sich im Ortenaukreis in den letzten Jahren im Bereich zwischen 30
und 45 Anträgen / Jahr. Hauptsächlich betroffen waren die Kulturen Sojabohnen, Sonnenblumen und Sommergetreide. Zusätzlich
zu den 8 Gemeinden, die bereits in der AV Rabenkrähen aufgeführt sind, traten im Ortenaukreis auch Schäden durch Tauben in
Ettenheim, Kehl und Rheinau auf. Schäden sind zukünftig aber auch in anderen Gemeinden/Gemarkungen möglich, da die Anzahl
der Tauben in den letzten Jahren vermutlich zugenommen hat.
Zur Schadenssituation hat die Untere Landwirtschaftsbehörde des Ortenaukreises ausgeführt, dass Tauben (hauptsächlich in der
Jugendphase) auf Schlägen, auf denen Sojabohnen oder Sonnenblumen angebaut werden, den Keimling schädigen oder bei Soja auch das
Saatkorn abfressen. Besonders kritisch ist der Zeitpunkt ab dem Durchstoßen der Oberfläche durch die jungen Pflanzen bis zum
ersten Laubblattpaar. Bei Sonnenblumen werden auch kurz vor der Ernte noch die Körner aus den Körben gepickt. Tauben können,
insbesondere im Frühjahr direkt nach der Saat, auch Hafer, Weizen und Gerste schädigen, wobei hier das ganze Saatkorn gefressen
wird. Wirksame Beizmittel zur Vergrämung sind in diesen Kulturen nicht vorhanden. Tauben lassen sich zudem auch durch Vogelscheuchen
nicht oder nur bedingt vergrämen.
Die Schäden sind teilweise enorm und reichen bis zum Totalausfall. Infolgedessen können durch den Minderertrag sowie
zusätzlichen Aufwand für Neubestellung und Bodenbearbeitung Schäden von mehreren hundert Euro je Hektar entstehen, was
für einzelne Betriebe auch mehrere Tausend Euro ausmachen kann. Lokal treten größere Taubenschwärme mit 200-300
Exemplaren auf, welche in sehr kurzer Zeit erheblichen Schaden verursachen können. Die Allgemeinverfügung soll daher ein
schnelles Handeln zur Abwendung von ernsten landwirtschaftlichen Schäden ermöglichen.
2.4. Alternativen
Neben dem Beizen des Saatguts haben die landwirtschaftlichen Betriebe in der Vergangenheit bereits verschiedene Alternativen wie
Flatterbänder, Vogelscheuchen, Pyrotechnik bis hin zu Knall-Apparaten getestet.
Diese wiesen keine oder eine unzureichende Wirksamkeit auf. Knall-Apparate, die regelmäßig laute Geräusche verursachen,
können sich außerdem negativ auf lärmempfindlichere Vogelarten auswirken. Andere bekannte Alternativen, etwa die
ständige Anwesenheit von Personen, welche die Rabenkrähen, Ringel- und Türkentauben aktiv vertreiben, sind nicht
zumutbar.
2.5. Bestandssituation
Rabenkrähe:
Die landesweit verbreitete Rabenkrähe gehört mit einem Brutbestand von 80.000 bis 90.000 Paaren zu den häufigen
(Häufigkeitsklasse: h) Brutvogelarten in Baden-Württemberg.
Die Rabenkrähe gilt gemäß der aktuellen Roten Liste für Baden-Württemberg als „ungefährdet“ (=
Kategorie „*“). Ihre Bestandssituation wird auf Grundlage der Kennzahlen zur Population und Verbreitung (Häufigkeitsklasse
„häufig“, Gefährdungskategorie „nicht gefährdet“, Bestandstrend 1987-2011 „kaum
Bestandsveränderung“) als „günstig“ eingestuft. Sie kann im Rahmen der Jagd- und Schonzeiten im
Nutzungsmanagement bejagt werden.
(vgl. Wildtierbericht 2021, S. 187).
Aus Beobachtungen und Rückmeldungen an die Verwaltung geht hervor, dass sich die Rabenkrähenpopulation im Ortenaukreis auf hohem
Niveau stabil bis tendenziell ansteigend entwickelt. Die Tötung einzelner Rabenkrähenexemplare infolge des
Vergrämungsabschusses führt nicht dazu, dass sich der Bestand der Rabenkrähenpopulation im Ortenaukreis
verschlechtert.
Eine Bestandsreduzierung während der Schonzeit wird durch die Nebenbestimmungen (§ 6) ausgeschlossen.
Ringeltaube:
Die Ringeltaube gehört ebenfalls zu den landesweit verbreiteten Vogelarten mit einem Brutbestand von 200.000 bis 250.000 Paaren. Damit
gehört sie zu den sehr häufigen (Häufigkeitsklasse: sh) Brutvogelarten in Baden-Württemberg.
Die Ringeltaube gilt gemäß der aktuellen Roten Liste für Baden-Württemberg als „ungefährdet“ (=
Kategorie „*“). Ihre Bestandssituation wird auf Grundlage der Kennzahlen zur Population und Verbreitung (Häufigkeitsklasse
„ sehr häufig“, Gefährdungskategorie „ungefährdet“, Bestandstrend 198o-2005 „deutliche
Zunahme“) als „günstig“ eingestuft. Sie kann im Rahmen der Jagd- und Schonzeiten im Nutzungsmanagement bejagt
werden.
Türkentaube:
Auch die Türkentaube gehört zu den landesweit verbreiteten Vogelarten mit einem Brutbestand von 12.000 bis 17.000 Paaren. Sie
gehört zu den häufigen (Häufigkeitsklasse: h) Brutvogelarten in Baden-Württemberg, weist jedoch eine starke Abnahme im
Bestandstrend auf (Kategorie 3).
Die Türkentaube gilt zwar gemäß der aktuellen Roten Liste für Baden-Württemberg als „gefährdet“,
im Wildtierbericht 2021 jedoch weiterhin als „nicht gefährdet“. Ihre Bestandssituation wird auf Grundlage der Kennzahlen
zur Population und Verbreitung (Häufigkeitsklasse „häufig“, Gefährdungskategorie „gefährdet bzw.
nicht gefährdet“, Bestandstrend 1980-2005 „starke Abnahme“) als „günstig“ eingestuft werden, obwohl
sich der Lebensraum verschlechtert hat und dieser nur mit „teilweise günstig“ beurteilt werden kann. Sie kann im Rahmen
der Jagd- und Schonzeiten im Nutzungsmanagement bejagt werden.
Für alle Vogelarten gilt:
Es wird sichergestellt, dass Elterntiere während der Jungenaufzucht geschont werden. Bei der Rabenkrähe schließen sich
„Junggesellen“ bzw. „Nichtbrüter“ in Schwärmen zusammen, welche somit bejagt werden können. An der
Aufzucht beteiligte Elterntiere gehen einzeln auf Futtersuche. Juvenile Tauben können bejagt werden, da sie anhand des nicht
vorhandenen Halsflecks (Ringelraube) bzw. des nicht vorhandenen schwarzen Nackenrings (Türkentaube) sicher von Altvögeln
unterschieden werden können.
Die Anzahl der Vergrämungsabschüsse ist begrenzt auf maximal 5 Tiere pro Schlag und Schadereignis. Aus den Abschussmeldungen der
Jagdausübungsberechtigten nach erteilter Einzelanordnung in den vergangenen Jahren ergibt sich, dass die in den bisherigen
Einzelanordnungen gesetzte maximale Anzahl selten durch die Jagdausübungsberechtigten erreicht wurde. Grund hierfür ist, dass
sich der Vergrämungseffekt bereits nach den ersten Schussabgaben schnell einstellt und daraufhin allein die Anwesenheit der
Jagdausübungs-berechtigten einen hohen Vergrämungseffekt bewirkt.
Durch die Anordnung der Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass sich der Bestand der Populationen während der Brutzeit nicht
verschlechtert und dass der Elterntierschutz gewahrt bleibt. Durch die Befristung der Geltungszeit auf das Jahr 2025 wird sichergestellt,
dass der Einfluss dieser Allgemeinverfügung zeitlich begrenzt ist. Weiterhin wird eine zeitnahe Möglichkeit der Neubeurteilung
für Folgeentscheidungen sichergestellt. Hierfür dient unter anderem die Meldung der Anzahl der erlegten bzw. getöteten Tiere
(Rabenkrähen, Ringel- und Türkentauben) als Grundlage nach Ende der kritischen Pflanz-, Aufwuchs- bzw. Erntephase bzw. des
Genehmigungszeitraums (31.07.2025).
2.6. Beachtung europarechtlicher Vorgaben
Diese Allgemeinverfügung widerspricht nicht der europarechtlichen Vorgabe an die Mitglieds-staaten, Methoden zu untersagen, mit denen
Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen
können (vgl. Art. 8 Richtlinie 2009/147/EG). Beim gezielten Vergrämungsabschuss durch Jagdausübungs-berechtigte und
berechtigte Personen mit Jagderlaubnis handelt es sich um eine selektive Methode der Tötung. Es ist ausgeschlossen, dass Vögel
wahllos oder übermäßig getötet werden.
Gegenüber der EU-Kommission bestehen außerdem Berichtspflichten, wonach die Genehmi-gungsbehörde mitzuteilen hat, wie viele
Exemplare aufgrund der jagdrechtlichen Ausnahme getötet wurden. Um der Berichtspflicht nachkommen zu können, ist die Meldung von
getöteten Rabenkrähen/Tauben gemäß Nebenbestimmung (§ 6 Ziff. 8) erforderlich. Diese Rückmeldungen sind
außerdem für die Jagdverwaltung unerlässlich, um die Auswirkungen des Vergrämungsabschusses auf die Bestände
fachlich beobachten (Monitoring der Abschusszahlen) sowie den Bedarf an jagdrechtlichen Ausnahmen für künftige Jahre
abschätzen zu können
2.7. Natura 2000 (Vorprüfung)
Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befinden sich Teile der FFH-Gebiete (Gebiete nach der
„Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie“ (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)):
- Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl
- Untere Schutter und Unditz
- Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg,
Diese Allgemeinverfügung ist nicht geeignet, diese FFH-Gebiete in ihren für ihre jeweiligen Erhaltungsziele und Schutzzwecke
maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen.
Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befinden sich Teile der Vogelschutzgebiete (= Gebiete nach der
„Vogelschutzrichtlinie“ (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)):
- Rheinniederung Nonnenweier - Kehl,
- Kinzig-Schutter-Niederung
- Gottswald,
- Kammbach-Niederung,
- Rheinniederung Sasbach - Wittenweier.
Weder Rabenkrähe, Ringeltaube noch Türkentaube gehören zu den Vogelarten, für die in diesen Vogelschutzgebieten
spezifische Schutz- und Erhaltungsziele formuliert sind. Sie werden auch nicht in den jeweiligen Standarddatenbögen
geführt.
Eine unbeabsichtigte indirekte erhebliche Beeinträchtigung anderer Vogelarten durch die akustischen Auswirkungen der
Vergrämungsabschüsse ist aufgrund der – auch durch die Nebenbestimmungenen definierten – Projekteigenschaften
ebenfalls ausgeschlossen (zum Projektbegriff siehe § 34 BNatschG).
Störungen, die durch diese Allgemeinverfügung hervorgerufen werden können, treten örtlich nur punktuell und vereinzelt
auf. Sie haben weiterhin einen äußerst kurzfristigen Charakter, sodass sie nicht geeignet sind, erhebliche Auswirkungen auf die
anderen Vogelarten hervorzurufen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten kann aufgrund der Projekteigen-schaften im Rahmen einer Natura
2000-Vorprüfung somit ausgeschlossen werden.
2.8. Naturschutzgebiete (NSG) und Naturdenkmale (ND)
Naturschutzgebiete und Naturdenkmale sind wichtige Rückzugsorte für die wild lebenden Tierarten. In den Naturschutzgebieten sowie
innerhalb von Naturdenkmalen ist es gemäß den geltenden Verordnungen daher verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen oder sie
zu töten.
Der Geltungsbereich dieser jagdrechtlichen Ausnahme nimmt vor diesem Hintergrund die NSG und ND aus.
2.9. Abwägung – Verhältnismäßigkeit
Die jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung ist durch den erzielten Vergrämungseffekt geeignet, übermäßige Wildschäden
/ ernste landwirtschaftliche Schäden zu vermeiden bzw. das Ausmaß der Schäden erheblich zu verringern. Sie ist erforderlich,
da andere Vergrämungsmaßnahmen bislang erfolglos blieben.
Andere alternative Maßnahmen zur Schadensvermeidung mit geringfügigeren Auswirkungen auf einzelne Rabenkrähen-,
Ringeltauben, oder Türkentauben-Individuen sind nicht ausreichend wirksam oder nicht zumutbar. Ohne eine Ausnahme ist auf
landwirtschaftlichen Flächen mit einem Schadenseintritt erheblichen Ausmaßes zu rechnen.
Vor dem Hintergrund stabiler bis tendenziell ansteigender Rabenkrähen-, und Taubenpopulationen im Ortenaukreis und dem
ungefährdeten Bestand im Land Baden-Württemberg kann mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass diese (zeitlich und
zahlenmäßig auf ein Minimum beschränkte) Schonzeitaufhebung für Vergrämungsabschüsse nicht dazu führt,
dass sich der Bestand der Rabenkrähen-, Ringeltauben- und Türkentaubenpopulationen verschlechtern wird. Das Interesse an der
Vermeidung übermäßiger Wildschäden überwiegt das Interesse an der Durchsetzung des Bejagungsverbots in der
besonderen Schonzeit. Es ist daher angemessen, die Ausnahme vom Bejagungsverbot durch Aufhebung der besonderen Schonzeit für
Vergrämungsabschüsse hinsichtlich der Arten Rabenkrähe, Ringeltaube und Türkentaube zuzulassen. Zudem wurden auch in
den vorangegangenen Jahren bereits auf Antrag landwirtschaftlicher Betriebe eine Vielzahl an gleichlautenden Einzelausnahmen durch die
Untere Jagdbehörde (im Landratsamt Ortenaukreis) im Einvernehmen mit der Oberen Jagdbehörde (im Regierungspräsidium
Freiburg) erteilt und Vergrämungsabschüsse durchgeführt. Es konnten hierdurch keinerlei negative Auswirkungen auf die lokale
Population festgestellt werden. Der Anstieg bei den Anträgen bzw. die vermehrt eintretenden Schadereignisse in den letzten Jahren
lassen vielmehr den Rückschluss zu, dass die Population trotz der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
Vergrämungsabschüsse weiter anwächst.
3. Mitwirkung der Verbände (LJV, BLHV)
Im Gegensatz zur Tierart „Saatkrähe“ ist bei den jagdbaren Arten „Rabenkrähe“, „Ringeltaube“
und „Türkentaube“ eine förmliche Beteiligung von Verbänden gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Interesse der
Berücksichtigung aller ersichtlichen Belange haben der bei der Unteren Jagdbehörde des Ortenaukreises angesiedelte Jagdbeirat,
die Kreisjägervereinigungen im Ortenaukreis, der Landesjagdverband sowie der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) am
06.03.2025 einen Entwurf dieser Allgemeinverfügung zur Kenntnisnahme erhalten.
4. Sofortige Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigung samt ihrer Nebenbestimmungen erfolgt nach § 80 Abs. 2
S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs. Die Einschränkung der besonderen Schonzeit der Rabenkrähe sowie der Ringel- und Türkentaube hinsichtlich des
hier betroffenen Vergrämungsabschusses muss vor Beginn der besonderen Schonzeit erfolgen und in dieser Wirksamkeit entfalten, damit es
nicht zu den beschriebenen Wildschäden im Jahr 2025 kommt. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte das Zustandekommen
weiterer Wildschäden mit entsprechenden wirtschaftlichen und ökologischen Schäden zur Folge, die im Einzelfall bis zur
erheblichen Beeinträchtigung der Nahrungs- und Futtermittelproduktion führen können und bei Einzelpersonen/-betrieben zur
Existenzgefährdung bei entsprechender Ertragseinbuße.
Die Allgemeinverfügung mit ihren Nebenbestimmungen beschränkt einen letalen Abschuss auf das notwendige Maß und stellt
sowohl die artenschutz- und tierschutzrechtlichen Maßgaben als auch die Bestandssicherung sicher. Durch die Nebenbestimmungen
können zudem die vorgeschriebenen Meldepflichten gegenüber der EU- Kommission erfüllt werden.
Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit die Interessen eines Dritten an einer aufschiebenden Wirkung
eines möglichen Rechtsbehelfs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der jagdrechtlichen Ausnahme ist insgesamt angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim
Verwaltungsgericht Freiburg, mit Sitz in Freiburg i.Br. zu erheben.
79098 Freiburg i. Br., den 04. April 2025
Abteilungspräsident
Michael Krumm
Regierungspräsidium Freiburg
Bertoldstraße 43
79098 Freiburg
