Zum Inhalt springen

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit der Rabenkrähe, der Ringel- und Türkentaube bei Vergrämungsabschüssen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden in besonders betroffenen Gebieten im Ortenaukreis ab 16. April 2025 bis 31. Juli 2025

Das Regierungspräsidium Freiburg, Obere Jagdbehörde, erlässt aufgrund von § 41 Absatz 5 Nummer 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 12. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften vom 15.Oktober 2024 (GBl. Nr. 85), folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den nachfolgend genannten Gemeindegebieten des Ortenaukreises mit Ausnahme von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen (Absatz 2):

Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg, Schwanau

§ 2 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverfügung ist befristet auf den Zeitraum vom 16. April bis einschließlich 31. Juli im Jahr 2025.

Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie hier: Schadvogelabwehr-Vergrämung - Infodienst - Landwirtschaft Ortenaukreis