Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft verschiebt per Allgemeinverfügung den Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, zur Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland nach § 6 Abs. 10 DüV auf dem Gebiet des Ortenaukreises, Aktenzeichen: 8222.00
Der Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der DüV, wonach Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der Trockenmasse) auf Grünland und Dauergrünland in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden dürfen, wird auf den Zeitraum vom 15. November 2025 bis 14. Februar 2026 verschoben. Diese Verschiebung wird gemäß § 6 Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen genehmigt.
Die Allgemeinverfügung gilt für Grünland und Dauergrünland im gesamten Ortenaukreis. Ausgenommen sind alle Flächen in Nitratgebieten (Gebiete nach § 13a DüV in Verbindung mit § 2 Abs. 2 VODüVGebiete vom 17.12.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2023 (GBl. S. 357)), sowie Problem- und Sanierungsgebiete von Wasserschutzgebieten.
Die Allgemeinverfügung ist einschließlich der Begründung unten nachzulesen (pdf).