Für eine einheitliche Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/848, sog. Öko-BasisVO, und der erlassenen Durchführungs- und
delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Anfor-derungen des Zugangs zu Freigelände, vorzugsweise Weideland für Pflanzenfresser
wurde von der LÖK-AG Weidehaltung folgender Regelungsvorschlag ausgearbeitet und der LÖK zur weiteren Beschlussfassung
vorgelegt:
Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Der Fruchtwechsel wird neu geregelt.
Künftig müssen auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut
werden. Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen
aufweisen. Zusätzlich ist auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur
vorgeschrieben, also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025, oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau erfolgen. Diese
Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu
übernommen werden. Ab dem Jahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.
Nichtproduktive Flächen (GLÖZ 8): Die Vorschriften zum Mindestanteil nichtproduktiver Flächen werden, mit
Ausnahme des Beseitigungsverbots von Landschaftselementen einschließlich des Schnittverbots zum Schutz der Vögel,
aufgehoben.
Mit der App „profil (bw)“ haben Sie die Möglichkeit mit Hilfe von entsprechenden Fotos zur
Aufklärung von Unstimmigkeiten der beantragten Flächen des Gemeinsamen Antrages Baden-Württemberg beizutragen und
spätere Abzüge zu vermeiden. Gibt es zu einzelnen Antragsflächen seitens der prüfenden Stellen noch Klärungsbedarf
oder die Aufforderung für die Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland Kennarten nachzuweisen, werden Aufträge in der
App „profil (bw)“ bereitgestellt. Nach der Anmeldung in der App können Sie die geforderten Nachweise für diese
Aufträge erbringen, indem Sie Fotos über die App erstellen und diesen den Aufträgen zuweisen. Die Aufträge werden dann
über die „App profil (bw)“ bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht.
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in 2026
Minister Peter Hauk MdL: „Die Digitalisierung im Weinbau geht weiter - die Antragstellung für die Förderung
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ist jetzt vollständig digital möglich“
„Mit der Digitalisierung des Antragsverfahrens zur Förderung der Umstrukturierung und Umstellung
von Rebflächen setzen wir einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen, bürgernahen Verwaltung im
Agrarbereich“, erklärte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am
Montag (28. Juli) anlässlich der Öffnung des digitalen Förderverfahrens über das Online-Portal FIONA für das
Antrags- und Durchführungsjahr 2026.
Ab Donnerstag, den 31. Juli 2025 kann der
Förderantrag für die Maßnahme ‚Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UuU)‘
ausschließlich digital über FIONA (Flächeninformations- und Online-Antragssystem) gestellt werden. Die papiergebundene
Antragstellung entfällt. Damit wird das Verwaltungsverfahren für Winzerinnen und Winzer einfacher, schneller und effizienter.
In FIONA ist der Antrag im Navigationsbaum unter ‚Förderanträge‘ UuU‘ zu
finden. Für eine vollständige Antragstellung sind insbesondere im Bereich ‚Maßnahme‘ sowie im
‚Flurstücksverzeichnis‘ die erforderlichen Angaben zu machen. Der Antrag ist abschließend über die Funktion
‚Antrag einreichen‘ digital zu übermitteln.
Die Antragsfrist bleibt unverändert und endet für das
Durchführungsjahr 2026 am 31. August 2025. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist – eine verspätete
Antragstellung ist nicht möglich.
Die Maßnahme ‚Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen‘ ist ein zentrales
Förderinstrument im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinbau. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der
Weinbaubetriebe durch zeitgemäße Rebanlagen, Sortenwechsel und Flächenzuschnitte zu stärken. Gerade in Zeiten des
Klimawandels und sich wandelnder Marktanforderungen bietet die Förderung wichtige Impulse für die nachhaltige Weiterentwicklung
des Weinbaus in Baden-Württemberg.
Hintergrundinformationen:
Im vergangenen Jahr wurden die Fördersätze angehoben und eine zusätzliche Prämie
für PIWI-Rebsorten (pilzwiderstandsfähige Rebsorten) eingeführt, um Innovation und ökologische Nachhaltigkeit gezielt
zu fördern. Damit setzt das Land ein deutliches Zeichen für einen zukunftsfähigen Weinbau.
Weitere Informationen zur Maßnahme und zur Antragstellung finden sich im Förderwegweiser des Infodiensts Landwirtschaft –
Ernährung – Ländlicher Raum unter der Rubrik „Förderung der
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UuU)“.
Bisher sind im Rahmen der Vorschriften der Direktzahlungen (DZ) solche Flächen als
Dauergrünland definiert, die durch die Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen
Betriebs sind.
Das Pflügen unterbricht die Dauergrünlandentstehung. Danach behalten
Flächen, auf denen Landwirte mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen den Ackerstatus, wenn diese
innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren mindestens einmal gepflügt werden. Diese neue Rechtslage bringt mit sich, dass
nun neben dem Pflügen von Dauergrünland auch das Umpflügen von begrünten
Ackerflächen oder von begrünten Brachen gemeldet werden muss, sofern anschließend wieder Gras eingesät
wird. Dieser Nachweis kann neben der reinen Anzeige beim zuständigen Landwirtschaftsamt durch das Einreichen von
Saatgutrechnungen erfolgen. Zweck dieser Regelung ist, dass durch die Dokumentation und die Anzeige des Umpflügens
der Erhalt des Ackerstatus eindeutig nachweisbar ist. Für die Flächeneigentümer ist es demnach von
Vorteil, ihrer Anzeigepflicht nachzukommen.
Erfolgt kein Umpflügen der Fläche, gilt der 5-Jahres-Zeitraum als nicht
unterbrochen und der Ackerstatus geht verloren. Relevant ist die Neuregelung jedoch nur für diejenigen, die nach dem
Pflügen wieder Gras oder Grünfutter anbauen oder eine Ackerbrache belassen. Denn nur in derart gelagerten Fällen, ist
für die Sicherung des Ackerstatus ein Nachweis erforderlich, dass die Flächen innerhalb des genannten Zeitraums umgepflügt
wurden.
Formulare zur Pflugregelung (Download als pdf-Datei)