Geplante Änderungen - GAP 2025
Wichtigste Punkte aus der Pressemeldung:
Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Der Fruchtwechsel wird neu geregelt.
Künftig müssen auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut
werden. Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen
aufweisen.
Zusätzlich ist auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur
vorgeschrieben, also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025, oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau erfolgen. Diese
Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu
übernommen werden. Ab dem Jahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.
Nichtproduktive Flächen (GLÖZ 8): Die Vorschriften zum Mindestanteil nichtproduktiver Flächen werden, mit
Ausnahme des Beseitigungsverbots von Landschaftselementen einschließlich des Schnittverbots zum Schutz der Vögel,
aufgehoben.
Mit der App „profil (bw)“ haben Sie die Möglichkeit mit Hilfe von entsprechenden Fotos zur Aufklärung von Unstimmigkeiten der beantragten Flächen des Gemeinsamen Antrages Baden-Württemberg beizutragen und spätere Abzüge zu vermeiden. Gibt es zu einzelnen Antragsflächen seitens der prüfenden Stellen noch Klärungsbedarf oder die Aufforderung für die Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland Kennarten nachzuweisen, werden Aufträge in der App „profil (bw)“ bereitgestellt. Nach der Anmeldung in der App können Sie die geforderten Nachweise für diese Aufträge erbringen, indem Sie Fotos über die App erstellen und diesen den Aufträgen zuweisen. Die Aufträge werden dann über die „App profil (bw)“ bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht.
Frostbeihilfe 2024
Weitere Informationen folgen in Kürze
20.12.2024
Frage- und Antwortliste auf die wichtigsten Fragen zur Frostbeihilfe (FAQ zum Download als pdf)
Bitte beachten:
- Bei zwei Fragen in der Veranstaltung vom 10.12.2024 (in roter Schrift) mussten wir unsere Antworten aufgrund neuer Informationen aus dem MLR korrigieren
- Beachten Sie das Veröffentlichungsdatum, wir passen die Inhalte laufend an die aktuellen Gegebenheiten an
Weitere Informationen zu aktuellen Themen
- Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2024
- GA
- Nutzcodeliste zum Gemeinsamen Antrag 2024
- Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2024
- Ergänzende Infos zu ÖR1b, ÖR1c, ÖR2 und ÖR5
- Mindespraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
- Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag
- DZ - Merkblatt zum Anbau von Hanf GA 2024 (PDF-Dokument)
Antrag auf Umstrukturierung von Rebflächen für Folgejahr
(Downloadzeitraum ab Veröffentlichung des Antrags bis 31. August des aktuellen Jahres)
Der Antrag auf Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UuU) für das kommende Antragsjahr (Durchführungsjahr kommendes Jahr - die Maßnahme soll im kommenden Jahr durchgeführt werden) muss bis spätestens zum 31. August des aktuellen Jahres (Ausschlussfrist) unter Angabe des konkreten Flächenumfangs (Flurstücksverzeichnis zum Antrag Umstrukturierung und Umstellung) bei den Landratsämtern - untere Landwirtschaftsbehörden - gestellt werden.
Während des Downloadzeitraums stehen Ihnen hier die verschiedenen Dokumente zum Antrag auf Umstrukturierung zur Verfügung.
Bei Fragen können Sie sich gerne wenden an:
Bisher sind im Rahmen der Vorschriften der Direktzahlungen (DZ) solche Flächen als Dauergrünland definiert, die durch die Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
Das Pflügen unterbricht die Dauergrünlandentstehung. Danach behalten Flächen, auf denen Landwirte
mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen den Ackerstatus, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von 5
Jahren mindestens einmal gepflügt werden. Diese neue Rechtslage bringt mit sich, dass nun neben dem
Pflügen von Dauergrünland auch das Umpflügen von begrünten Ackerflächen oder von
begrünten Brachen gemeldet werden muss, sofern anschließend wieder Gras eingesät wird. Dieser Nachweis kann
neben der reinen Anzeige beim zuständigen Landwirtschaftsamt durch das Einreichen von Saatgutrechnungen erfolgen. Zweck dieser
Regelung ist, dass durch die Dokumentation und die Anzeige des Umpflügens der Erhalt des Ackerstatus eindeutig
nachweisbar ist. Für die Flächeneigentümer ist es demnach von Vorteil, ihrer Anzeigepflicht
nachzukommen.
Erfolgt kein Umpflügen der Fläche, gilt der 5-Jahres-Zeitraum als nicht unterbrochen und der
Ackerstatus geht verloren. Relevant ist die Neuregelung jedoch nur für diejenigen, die nach dem Pflügen wieder Gras oder
Grünfutter anbauen oder eine Ackerbrache belassen. Denn nur in derart gelagerten Fällen, ist für die Sicherung des
Ackerstatus ein Nachweis erforderlich, dass die Flächen innerhalb des genannten Zeitraums umgepflügt wurden.
Formulare zur Pflugregelung (Download als pdf-Datei)
Unsere Bereiche, Aufgaben und Leistungen
- Vergabe von Unternehmensnummern für Förderzwecke
zum Formular "Antrag auf Erteilung einer Registriernummer" - Direktzahlungen (DZ)
- Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
- Ausgleichszulage für Landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete (AZL)
- Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
- Umweltzulage Wald (UZW)
- Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen (U+U)
- Pheromonförderung im Weinbau (PHW)
- Förderung Handarbeitsweinbau (HWB)
- Steillagenförderung Dauergrünland (SLG)
- Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten (SchALVO)
- Einkommensverlustprämie (EVP)
Nähere Informationen zu den GA - Antragsverfahren erhalten Sie auf der Infodienstseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) unter folgendem Link: http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite
Aktuelle Hinweise finden Sie unter dem Förderwegweiser des Ministeriums für Ländlichen Raum