* Mittelmengen je ha und m Kronenhöhe. § 22,2 PflSchG (alt § 18b): Die Anwendung des Mittels ist nur zulässig in Betrieben, denen eine Genehmigung nach § 22,2 PflSchG neu bzw. § 18b PflSchG alt erteilt wurde.
Diese Videos wurden von Mitarbeitern des Amt für Landwirtschaft Ortenaukreis erstellt
Allgemeine Hinweise zu Schorf an Kernobst
Astprobenkontrolle Teil 3 - Apfel
Wir bieten einen zusätzlichen Service (kostenpflichtig) zu unseren Veröffentlichungen der Warndienste Kernobst und Stein- und Beerenobst an.
Sie können sich die Hinweise auch per Fax und/oder E-Mail zusenden lassen.
Das hinterlegte Formular (2 Seiten) bitte ausfüllen (auch online möglich), ausdrucken, unterschreiben und im Original an die aufgedruckte Adresse senden.
Sollte sich ihre Kontoverbindung ändern, können Sie uns das ebenfalls mit dem entsprechenden Formular mitteilen.
Hinweise zum Antrag auf Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen u./o. Wildtauben
- Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden.
- Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine
Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären
Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten.
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag am PC auszufüllen und dann auszudrucken, zu unterschreiben und uns dann postalisch oder eingescannt per Mail zukommen zu lassen.
Erklärung zur Allgemeinverfügung Saatkrähen
In den Städten und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und
Schwanau benötigen Jäger im Zeitraum vom 15.04.2024 bis zum 31.07.2024 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum
Vergrämungsabschuss von Saatkrähen.
Voraussetzung für einen Vergrämungsabschuss ist, dass mindestens 20 Saatkrähen auf dem Feld sind. Es darf nur ein Abschuss
bis zur Rückkehr des Saatkrähenschwarms auf der Fläche abgegeben werden. Naturschutzgebiete (NSG) sind ausgenommen.
Die Jäger müssen jeden Vergrämungsabschuss beim Amt für Umweltschutz noch am selben Tag in Textform unter Angabe von
Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses melden. Die Meldung kann per E-Mail an
umwelt@ortenaukreis.de erfolgen.
Die Allgemeinverfügung gilt nur für die Saatkrähe.
Bis zum 26. November 2015 waren die alten Sachkundenachweise gültig. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch die neuen Sachkundeausweise im Scheckkartenformat akzeptiert.
Weitere Informationen zum Nachweis, zur Erlangung und zum Erhalt der Sachkunde