Allgemeine Informationen zum Pflanzenschutz
Wir bieten einen zusätzlichen Service (kostenpflichtig) zu unseren Veröffentlichungen der Warndienste Kernobst und Stein- und Beerenobst an.
Sie können sich die Hinweise auch per Fax und/oder E-Mail zusenden lassen.
Das hinterlegte Formular (2 Seiten) bitte ausfüllen (auch online möglich), ausdrucken, unterschreiben und im Original an die aufgedruckte Adresse senden.
Sollte sich ihre Kontoverbindung ändern, können Sie uns das ebenfalls mit dem entsprechenden Formular mitteilen.
Der Pflanzenschutzdienst am Amt für Landwirtschaft weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen eingesetzt werden dürfen. Bei einem Einsatz von Pflanzenschutzmittel, und hier insbesondere bei Insektiziden und Akariziden, ist ein besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Mittel und ihre Anwendungsmöglichkeiten zu richten, um Schäden für die Umwelt zu vermeiden. Neben dem Erwerbsanbau gilt dies aber auch für den Hobby- und Kleingartenbereich. Denn auch hier gibt es Mittel, die bei einem falschen Einsatz zu Schäden führen können.
Wichtig ist, die Gebrauchsanweisung vor dem Einsatz zu beachten. Hier stehen neben den Hinweisen zur Aufwandmenge, Indikation (Einsatzgebiet und Schaderreger) und Wartezeit auch die Auflagen zum Bienen- und Umweltschutz, sowie auch zum Anwenderschutz. Mittel für den gewerblichen Bereich dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis Pflanzenschutz angewendet werden. Im Haus- und Kleingarten dürfen nur Mittel für den nicht gewerblichen Gebrauch eingesetzt werden. Neben den Umweltauflagen gilt der Einhaltung der Bienenschutzverordnung besondere Aufmerksamkeit. So dürfen B1=bienengefährliche Mittel nicht an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden können, eingesetzt werden. Dies gilt während der Blütezeit, aber auch wenn stark vorhandener Honigtau von Läusen oder Blattsaugern an den Pflanzen Bienen anlocken kann. Ein blühender Unterbewuchs muss vor der Anwendung rechtzeitig gemulcht werden und Abdrift auf blühende Nachbarkulturen vermieden werden. Präparate mit einer B2 Einstufung dürfen während der Blüte nur außerhalb des täglichen Bienenfluges eingesetzt werden. Bei einem kombinierten Einsatz von zwei Insektiziden, auch wenn einzeln als B4=bienenungefährlich eingestuft, liegt eine B1 Bewertung vor. Generell sollten Maßnahmen zur Abdriftminimierung beachten werden (Windverhältnisse, Düsenwahl).
Neben einem sachgerechten Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist die Entsorgung von Restmitteln nach Ablauf der Aufbrauchsfrist Pflicht. Hierzu kann auch im privaten Bereich regelmäßig eine Inventur stattfinden. Fehlanwendungen bewusster/unbewusster Art werden so vermieden. Kleine Mengen können bei Sammelstellen von Landkreisen/Kommunen (Schadstoffmobil) abgegeben werden, größere Mengen bei speziellen Entsorgungsfirmen (z.B. Remondis in Freistett). So haben Präparate mit dem Wirkstoff Thiacloprid, darunter zahlreiche ehemalige Hobbypräparate, seit Februar 2021 ein Anwendungsverbot.
Der Einsatz von Herbiziden ist auf Flächen, die nicht wie eingangs erwähnt landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, verboten. Dies gilt z.B. auf Gehwegen und Hofeinfahrten. Hier besteht bei Regen die Gefahr der Verlagerung und des Eintrages über die Kanalisation in Oberflächengewässer. Viele Wirkstoffe, die sich im gewachsenen Boden mikrobiell abbauen lassen, bleiben im Wasser oft stabil. Darunter fallen neben bekannten Stoffen wie z.B. Glyphosat auch organische Säuren wie z.B. Pelargonsäure oder Essigsäure, deren Verätzungspotential mancher unerlaubt nutzt. Unliebsames Beikraut ist auf solchen Flächen mechanisch durch Jäten oder thermisch durch Abflammen zu entfernen. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet.
Hinweise zu zugelassenen und abgelaufenen Pflanzenschutzmittel finden sich z.B. auf www.bvl.bund.de sowie zu Broschüren des Integrierten Pflanzenschutzes unter www.ltz.landwirtschaft-bw.de. Ferner stehen Informationen mit aktuellen Hinweisen auch hier auf der Internetseite des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft.
Hier finden Sie eine Auflistung der verlustmindernden Pflanzenschutzgeräte für den Obstbau Stand Mai
2020
Pamira Sammelstellen in der Umgebung finden:
Rechtliche Vorgaben (Auszug):
Jeder, der Pflanzenschutzmittel (PSM) für andere anwenden will ( z.B. Lohnunternehmer), sowie jeder, der zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von PSM beraten will (z.B. Handel, Vertrieb) hat dies der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium Freiburg für den Ortenaukreis) vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (§10 PflSchG). Dies gilt ebenso für Personen, die PSM aus dem Ausland beziehen möchten.
Informationen zu Schädlingen
Hinweise zum Antrag auf Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen u./o. Wildtauben
- Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden.
- Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine
Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären
Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten.
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag am PC auszufüllen und dann auszudrucken, zu unterschreiben und uns dann postalisch oder eingescannt per Mail zukommen zu lassen.
Erklärung zur Allgemeinverfügung Saatkrähen
In den Städten und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und
Schwanau benötigen Jäger im Zeitraum vom 15.04.2024 bis zum 31.07.2024 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum
Vergrämungsabschuss von Saatkrähen.
Voraussetzung für einen Vergrämungsabschuss ist, dass mindestens 20 Saatkrähen auf dem Feld sind. Es darf nur ein Abschuss
bis zur Rückkehr des Saatkrähenschwarms auf der Fläche abgegeben werden. Naturschutzgebiete (NSG) sind ausgenommen.
Die Jäger müssen jeden Vergrämungsabschuss beim Amt für Umweltschutz noch am selben Tag in Textform unter Angabe von
Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses melden. Die Meldung kann per E-Mail an
umwelt@ortenaukreis.de erfolgen.
Die Allgemeinverfügung gilt nur für die Saatkrähe.
Die aktuellsten Funde des Maiswurzelbohrers finden Sie auf den Seiten des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ)
Pheromon-Fallenmonitoring Maiswurzelbohrer,
Übersichtskarte mit Fallstandorten und Käferfängen
Wenn Sie auf die Verbreitungskarte klicken, können Sie Ihre gewünschten Fundorte heranzoomen.
Allgemeinverfügung
des Landratsamtes Ortenaukreis über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte) in den Gemarkungen der Städte und Gemeinden Rheinau, Achern, Sasbach, Renchen, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Schutterwald, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Hohberg, Berghaupten, Friesenheim, Lahr, Seelbach, Schuttertal, Biberach, Zell a. H., Fischerbach, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim und Ringsheim, auf dem rechtsrheinischen gemeindefreien Gebiet der Gemeinde Rhinau und auf den Flächen der Exklave des Ortenaukreises im Landkreis Rastatt der Gemeinde Lauf.
vom 01. August 2022 Az.: 8242.65
I.
Um den Maiswurzelbohrer zu bekämpfen, ordnet das Landratsamt Ortenaukreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012, (BGBl. I S. 148, 1281) Folgendes an:
Die Allgemeinverfügung vom 02.07.2019 für den Anbauzeitraum 2018 bis 2022 wird unbefristet verlängert.
Auf Maisanbauflächen ist damit weiterhin eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei Jahren (zwei Drittel) einzuhalten. Die bereits erfolgte Fruchtfolge 2018-2022 ist zu berücksichtigen; Anbauende mit Maisanbau in den Jahren 2021 und 2022 in Folge haben mit dem Maisanbau im Jahr 2023 auszusetzen.
Diese Regelung gilt nicht für den Anbau in Folge von Saatmais.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in den Gemarkungen der Städte und Gemeinden Rheinau, Achern, Sasbach, Renchen, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Schutterwald, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Hohberg, Berghaupten, Friesenheim, Lahr, Seelbach, Schuttertal, Biberach, Zell a. H., Fischerbach, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim und Ringsheim, auf dem rechtsrheinischen gemeindefreien Gebiet der Gemeinde Rhinau und auf den Flächen der Exklave des Ortenaukreises im Landkreis Rastatt der Gemeinde Lauf.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991, BGBl. I S. 686 wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Ortenaukreis eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis erhoben werden.
Offenburg, den 01.08.2022
gez. Zürcher,
Amtsleiter – Amt für Landwirtschaft
Begründung
I.
Sachverhalt
Die Fangzahlen der mittels Pheromonfallen gefangenen Käfer des Maiswurzelbohrers zeigen immer noch einen deutlichen Anstieg der Käferzahlen in den oben genannten Gemarkungen Durch die Fruchtfolgeregelung der letzten Allgemeinverfügung konnte bisher verhindert werden, dass sich die, inzwischen etablierte, Maiswurzelbohrerpopulation weiter exponentiell ausbreitet. Eine Überschreitung der Schadschwelle konnte vermieden werden. In dem kleinstrukturierten Gebiet können Maiswurzelbohrer, die einen Teil ihrer Eier in Nachbarflächen legen, den Fruchtwechsel zwar überleben. Der Anstieg ist jedoch nicht so stark wie der Maisanbau in Monokultur ohne Fruchtwechsel.
Ohne die vorgeschriebene Fruchtfolgeregelung für die gesamte Gemarkung, wird der Maisanbau in der Region gefährdet. Zusätzlich kann so die starke Vermehrung des Käfers und die Ausbreitung in noch befallsfreie Gebiete reduziert werden.
Hintergrund:
Am 19. Dezember 2013 wurde beschlossen, den Quarantänestatus des Schädlings auf EU-Ebene aufzuheben. Dieser Beschluss wurde auf EU-Ebene (Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU vom 6. Februar 2014 und dem Durchführungsbeschluss 2014/62/EU vom 6. Februar 2014) sowie im deutschen Recht (Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1204) umgesetzt. Damit ist seit dem Jahr 2014 die Einhaltung einer Fruchtfolge gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben.
Nach der Aufhebung des Quarantänestatus hat die EU mit der Empfehlung (2014/63/EU) vom 6. Februar 2014 jedoch die Mitgliedstaaten zu einer wirksamen und nachhaltigen Bekämpfung aufgefordert. Unter den vorhandenen Bekämpfungsmaßnahmen solle der Fruchtfolge angesichts ihrer hohen Wirksamkeit bei der Bekämpfung und ihrer ökologischen und längerfristig agronomischen Vorteile der Vorzug gegeben werden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten durch eine Überwachung des Schädlings ergänzt werden.
Zur Entscheidungsfindung für Bekämpfungsmaßnahmen wird die Festlegung wissenschaftlich fundierter regionaler Schwellenwerte empfohlen. Diese Festlegung ist in einem Gebiet, in dem sich der Maiswurzelbohrer erstmalig stark vermehrt und das Auftreten von Schäden im Vorfeld verhindert werden soll, nicht möglich. Wird abgewartet, bis erste Schäden entstehen, lässt sich die Population nur noch sehr schwer zurückdrängen. Die derzeit geltende Schadschwelle liegt bei ca. einem Käfer je Pflanze. Wie in der Studie des Julius-Kühn-Instituts (Krügener et al. 2011) modellhaft berechnet wird, sind ökonomische Schäden durch Larvenfraß schon nach vier Jahren Maisanbau bei 100 % Mais oder nach sieben Jahren bei einem Fruchtfolgenanteil von 75 % Mais zu erwarten. Bei einem Maisanbau von zwei Drittel Mais in der Fruchtfolge ist kein erhöhter Anstieg der Population zu erwarten.
II.
Rechtliche Würdigung
Das Landratsamt Ortenaukreis ist als untere Landwirtschaftsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 7 S. 1, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 in der Fassung vom 21.12.2021 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 lit. a LVG B.-W. sachlich und gemäß § 3 LVwVfG B.-W. örtlich für die getroffene pflanzenschutzrechtliche Entscheidung zuständig.
Die vorstehend angeordneten Maßnahmen gründen sich auf § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG (Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz).
1. Zeitlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverfügung vom 02.07.2019 für den Anbauzeitraum 2018 bis 2022 wird unbefristet verlängert.
Auf Maisanbauflächen ist damit weiterhin eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei aufeinanderfolgenden Jahren (zwei Drittel) einzuhalten. Diese Anordnung gilt somit ohne Unterbrechung über den Fruchtfolgezeitraum 2018 bis 2022 hinaus weiterhin auch ab 2023 und den Folgejahren und hat die erfolgte Fruchtfolge 2018 bis 2022 zu berücksichtigen. Anbauende mit Maisanbau in den letzten zwei Jahren in Folge haben mit dem Maisanbau im Jahr 2023 auszusetzen. Diese Regelung gilt nicht für den Saatmais bei Anbau in Folge.
Der deutliche Anstieg der Fangzahlen in den letzten Jahren erfordert es, Maßnahmen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG zu verlängern, um im Vorfeld das zu erwartende Überschreiten der Schadschwelle weiterhin zu verhindern. Die gute fachliche Praxis umfasst insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes (Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG). Hierzu gehört die Einhaltung von Fruchtfolgen (S. 16, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, Bundesanzeiger Nr. 76 a vom 21. Mai 2010).
Durch das Einhalten einer Fruchtfolge von höchstens zweimaligem Maisanbau in drei Jahren wird die unvermindert zu befürchtende Vermehrung des Maiswurzelbohrers wirksam reduziert. Wird keine Fruchtfolge eingehalten, wird es zu einer stärkeren Vermehrung des Maiswurzelbohrers und zu wirtschaftlichen Schäden kommen. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel ist gesetzlich nicht zugelassen. Die Einhaltung der Fruchtfolge zur Abwehr von Schädlingen ist eine vorrangige Maßnahme des Integrierten Pflanzenschutzes und des Nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der Bundesregierung vom 10. April 2013. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung ist damit erforderlich.
Die Allgemeinverfügung wird so frühzeitig erlassen, dass die Anbauplanung für das Jahr 2023 möglich ist. Die Notwendigkeit der Regelung wird regelmäßig durch die zuständigen Behörden überprüft.
2. Örtlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt in den Gemarkungen der Städte und Gemeinden Rheinau, Achern, Sasbach, Renchen, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Schutterwald, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Hohberg, Berghaupten, Friesenheim, Lahr, Seelbach, Schuttertal, Biberach, Zell a. H., Fischerbach, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim und Ringsheim, auf dem rechtsrheinischen gemeindefreien Gebiet der Gemeinde Rhinau und auf den Flächen der Exklave des Ortenaukreises im Landkreis Rastatt der Gemeinde Lauf.
In den vorstehend genannten Gemarkungen wurden steigende Fangzahlen, der mittels Pheromonfallen gefangenen Käfer des Maiswurzelbohrers, festgestellt.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung ist vorliegend geboten und beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.
Es besteht ein öffentliches Interesse, die weitere Verbreitung des Maiswurzelbohrers zu unterbinden und so den Maisanbau zu schützen und die Produktionskapazität zu erhalten. Ein wirksamer Schutz des Maisanbaus ist nur zu gewährleisten, wenn bereits während der Rechtsbehelfsfrist die Fruchtfolge eingehalten wird. In den betroffenen Gebieten haben die Landratsämter sowohl durch Öffentlichkeitsarbeit als auch im Rahmen der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe mehrfach und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers eine Fruchtfolge von maximal zwei Drittel Mais einzuhalten ist. Bei Nichteinhaltung dieser Fruchtfolge liegt ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz vor, zu deren Einhaltung alle Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen bereits von Gesetzes wegen verpflichtet sind.
Fortgesetzte Verstöße gegen die Einhaltung der Fruchtfolge würden mit einer weiteren Ausbreitung des Maiswurzelbohrers und sehr wahrscheinlich mit erheblichen Schäden in größeren Gebieten einhergehen. Der Schädling ließe sich dann ggf. lediglich über eine Notfallzulassung langfristig durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zurückdrängen. Die Einhaltung der Fruchtfolge ist insoweit das mildere, für Mensch und Umwelt weniger belastende Mittel und hat einen sehr hohen Wirkungsgrad.
Das Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen, da eine wirksame und umweltschonende Bekämpfung des Maiswurzelbohrers auf andere Weise nicht möglich ist.
Hinweise
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind zu finden in:
- Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahme zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde (2014/63/EU)
- Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281)
- Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, Bundesanzeiger Nr. 76 a vom 21. Mai 2010
Zitierte Studie:
Krügener/Baufeld/Unger, Modellierung der Populationsdynamik des Westlichen Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera) – Betrachtung verschiedener Eingrenzungsoptionen, Journal für Kulturpflanzen 63 (3), S. 69 bis 76, 2011.
pdf zum Download
Autoren: Elsäßer, M. und J. Weber, LAZBW Aulendorf; Kleiner, C., MLR Stuttgart
Situation: In manchen Bereichen im Schwarzwald, vor allem in der Vorbergzone, sind derzeit Grünlandschäden in teils katastrophalem Ausmaß zu beobachten. Vielerorts sind die Narben in Teilen flächenhaft oder aber ganzflächig zerstört.
Ursache ist in erster Linie das massenhafte Auftreten von Engerlingen, vor allem des Junikäfers, der in seiner Hauptflugzeit auf kurze Bestände traf, die entweder durch Trockenheit geschwächt waren oder aufgrund von Futterknappheit zudem tief abgeweidet wurden und die sich aufgrund des hohen Lückenanteils und des niedrigen Bewuchses stark erwärmten und daher als Eiablageflächen von den Käfern genutzt wurden. Zusätzlich kommt es in der Folge zu erheblicher weiterer Schädigung durch Krähen oder Schwarzwild, die auf ihrer Suche nach tierischem Eiweiß die Grünlandflächen noch maßgeblich zusätzlich beschädigen.
Für die betroffenen Landwirte geht es nun darum, die Grünlandbestände möglichst rasch wieder in einen nachhaltig guten Zustand zu versetzen und darum die Engerlinge zu bekämpfen. Die Möglichkeiten der mechanischen Bekämpfung noch in diesem Herbst und der Grünlanderneuerung bzw. Grünlandverbesserung werden im Folgenden geschildert.
Rechtslage und Greeningauflagen:
Zum Verständnis der je nach Situation erlaubten Maßnahmen hilft eine Begriffsbestimmung der Grünlandverbesserungsmaßnahmen vorweg:
Ansaat mit Bodenbearbeitung: Als Verfahren mit Bodenbearbeitung (= Umbruch) gilt jegliches Verfahren, das den Bodenzustand maßgeblich beeinflusst, also z.B. Pflügen sowie der Einsatz von Fräse oder Kreiselegge.
Ansaat ohne Bodenbearbeitung bzw. Nachsaat: Der Einsatz von Grünlandstriegeln oder flaches Eggen als Vorbereitung der Über- oder Durchsaat sowie der Einsatz von Schlitzdrilltechnik sind keine Bodenbearbeitung im Sinne der Verordnung.
Folgende Fälle sind möglich:
Greeningpflichtige Betriebe
- Die durch den Befall mit Engerlingen ausgelöste Grasnarbenzerstörung auf Dauergrünland (= DGL) kann ausnahmsweise als Fall höherer Gewalt eingestuft werden. D.h. eine erforderliche mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung der geschädigten Grasnarbe gilt nicht als Umbruch im Sinne des Greening. Geht die Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung der Schadfläche über Nachsaaten sowie die Neuansaat im Schlitzverfahren hinaus, ist allerdings in Anlehnung an § 30 Abs. 6 der InVeKoSV die mechanische Bodenbearbeitung der Unteren Landwirtschaftsbehörde mind. 3 Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme und der betroffene Flächenumfang zu beschreiben. Die Maßnahme darf nur auf den betroffenen Teilflächen durchgeführt werden. Entsprechende Formblätter stehen an den Landratsämtern zur Verfügung.
- Wird über die Schadfläche hinaus der Boden auf Dauergrünland bearbeitet und erneuert, ist ein Antrag auf
Genehmigung der Erneuerung von Dauergrünland zu stellen. Das entsprechende Formular ist im Internet abrufbar.
Betriebe ohne Greeningverpflichtung
- Für vom Greening befreite Ökobetriebe und Kleinerzeuger gelten bezüglich der Dauergrünlandumwandlung die
Vorgaben des Landwirtschafts- und Landes-kulturgesetzes (LLG). Maßnahmen zur Grünlanderneuerung und Grünlandver-besserung
fallen nicht unter das LLG-Umwandlungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Umbruch zur Neuansaat auf erosionsgefährdeten Standorten,
Moorböden und in Wasserschutzgebieten zu vermeiden ist. Damit fällt die Ansaat mit Kreiselegge oder Fräse auf
erosionsgefährdeten Hangflächen weg.
FAKT
- Bei den FAKT-Grünlandmaßnahmen (Teil B) darf die Dauergrünlanderneuerung ausschließlich umbruchlos über
Nachsaat erfolgen. Eine notwendige Bodenbearbeitung nach erheblichen Engerlingschäden ist aus diesem Grund auf das unbedingt
notwendige Maß (z. B. Kreiselegge) zu beschränken. Ist ein Umbruch aus fachlichen Gründen unumgänglich, so ist im
Vorfeld das Einverständnis des Landratsamtes einzuholen. Unmittelbar im Anschluss an einen Umbruch muss die Neuanlage von
Dauergrünland erfolgen.
FFH-Grünland
- Nach Naturschutzrecht darf sich der Zustand aller FFH-Lebensräume nicht verschlechtern und demnach darf auch das FFH-Grünland durch die Bewirtschaftungsweise nicht erheblich beeinträchtigt werden. Da das Auftreten von Engerlingsschäden den Bestand maßgeblich beeinflussen kann, sind Schäden beim Landratsamt anzuzeigen und die erforderlichen Maßnahmen mit dem Landratsamt abzustimmen.
- Saatgut, das für FFH-Flächen geeignet ist, ist in großer Menge vorhanden und wird den Landwirten über die
Landratsämter kostenlos zur Verfügung gestellt (soweit der Vorrat reicht). Um das richtige Saatgut mit dem entsprechenden
Ursprungsgebiet auszuwählen, sind neben den Kontaktdaten die Standortverhältnisse (eher trocken oder wechselfeucht) und die
Lage (Gemarkung, Flurstücks-Nrn.) anzugeben.
Biologische Bekämpfungsmaßnahmen
Die biologische Bekämpfung der Junikäfer-Engerlinge durch Beauveria bassiana (Artis Pro) mit einem Cultangerät wird vom LTZ Augustenberg in Abstimmung mit LAZBW und dem LRA Ortenaukreis koordiniert und fachlich begleitet. Das LTZ organisiert die Verfügbarkeit der Mittel und sichert die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz in Baden-Württemberg ab, ähnlich wie dies auch in Österreich durchgeführt wurde. Ebenso wird nach der Eiablage der Junikäfer im August 2021 der Einsatz von Nematoden gegen die L1-Larven der nächsten Generation angestrebt.
Monitoring des Käferflugs
Der Flug der Junikäfer-Engerlinge und die Entwicklung der Larven im Boden wird vom LTZ in Zusammenarbeit mit dem LRA durch Bodenfallen und Käferfallen kontrolliert.
Mechanische Bekämpfung
Für die mechanische Bekämpfung der Engerlinge ist die Jahreszeit schon sehr weit fortgeschritten. Voraussetzung für eine erfolgreiche mechanische Bekämpfung ist eine geeignete Bodentemperatur (damit sich die Engerlinge noch im Oberboden befinden) und Maschinen, die durch Schlag- und Quetschwirkungen die Larven abtöten. Es eignen sich prinzipiell Kreiselegge, Kreiselgrubber, Zinkenrotoren, Rototiller und Fräsen, wobei bei Fräsen auf stark hängigen Flächen die Bodenstruktur verändert wird, was die Befahrbarkeit im Anschluss an die Maßnahme beeinträchtigen kann. Idealerweise werden dabei die noch lebenden Engerlinge an die Oberfläche gebracht, wo sie durch die UV- Strahlung (günstig: an sonnigen Tagen) verenden. Die Kollegen in Österreich empfehlen hier eine zweimalige Anwendung im Abstand von 1 bis 3 Tagen. Der Schwellenwert für die Bekämpfung liegt bei 40 Engerlingen/m². Die mechanische Bearbeitung sollte eine Tiefe bis 8 – 10 cm erreichen. Beim Einsatz eines Rototillers erzielt man auch bei geringerer Bearbeitungstiefe und in der Folge geringerer Erosionsneigung eine gute Schlag- und Quetschwirkung. Hier bleibt die Tragfähigkeit erhalten. Bei Kreiseleggen oder Kreiselgrubber erfolgt eine sehr gute Quetschwirkung, wenn die Zinken vorgreifend auf Griff eingestellt sind. Hier ist die Erosionsneigung ebenfalls gering und es besteht noch eine gute Tragfähigkeit. Generell gilt, dass die mechanische Bearbeitung gut funktioniert, wenn vorher möglichst tief abgemäht wird.
Grünlandverbesserung bzw. Grünlanderneuerung
Vorgehen zur Beseitigung der Schäden:
Obwohl die Jahreszeit für die Ansaat und Reparatur von Grünland im Moment nicht mehr optimal ist, wird dringend empfohlen, zumindest die Hälfte der üblicherweise verwendeten Saatgutmenge bei Durchsaat (etwa 10 – 15 kg/ha) noch im September auszubringen.
Was ist konkret zu tun?
Als erstes schätzen Sie den Lückenanteil und beurteilen Sie die Ertragsanteile der noch im Bestand befindlichen Gräser auf ihre Wertigkeit hin und bestellen Sie gegebenenfalls sehr rasch Saatgut. Berücksichtigen Sie stets, dass eine gezielte Grünlandverbesserung ein systematisches Vorgehen verlangt. Für die Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen ist es wichtig, genau abzuschätzen, wie groß die Lücken sind.
Maßnahmen der Grünlandverbesserung im Überblick
Auch im Herbst sind bei der Grünlandverbesserung die üblichen Maßnahmen zu ergreifen. Vor der Saat ist es eigentlich sinnvoll, die Bestände oberflächig mittels eines Striegels aufzureißen, um Platz für die Keimung nachgesäter Samen zu schaffen. Im Falle eines Engerlingsbefalls wird beim Einsatz einer Egge oder eines Striegels aber nahezu der gesamte Bestand abgezogen bzw. es fällt eine große Menge abgestorbenen Materials an. Da bereits große Lücken vorhanden sind, wird vom Einsatz eines Striegels oder eine Egge daher eher abgeraten!
Abb. 1: Systematik der Grünlandverbesserung (Elsäßer, 2014)
Übersaat für große Lücken und mit dem Ziel mehrmaliger Wiederholung
Übersaat ist eine mehrmals im Jahr wiederkehrende Pflegemaßnahme, die bei Einzelanwendung nur bei hohem Lückenanteil gelingt. Mit Oberflächenstreuern werden mehrmals pro Jahr kampfkräftige Grasarten ausgebracht. Soll im Frühherbst der Bestand eine Übersaat erhalten, ist das Gelingen ganz wesentlich davon abhängig, ob nach der Saat genügend Wasser für die Keimung bereit steht. Ohne Wasser geht nichts!
Geeigneter Termin:
- Wenn noch im Oktober gesät werden soll, dann ist unbedingt noch eine ausreichende Keimtemperatur wichtig. Von den
Gräsern hat eigentlich nur Lieschgras eine niedrige Keimtemperatur von etwa 3 Grad. Optimal für Dt. Weidelgras sind dagegen
Temperaturen von etwa 20 Grad C. Zudem nimmt im Herbst die Lichtintensität ab und da die meisten Gräser Lichtkeimer sind, kann
dies die Keimdauer entweder stark verzögern oder aber die Keimung zu diesem Zeitpunkt gänzlich verhindern. Dann kann die
primäre Dormanz nicht überwunden werden und der Samen liegt im Boden und wartet auf die nächste günstige Gelegenheit
zur Keimung. Das kann durchaus erst im nächsten Frühjahr sein. Wenn allerdings die Keimung erfolgt ist, dann treiben Keimlinge
aus und Gräser und Leguminosen sind gegebenenfalls frostempfindlich.
Saatgut:
- verwenden Sie möglichst empfohlene Sorten (Sortenempfehlungen der Länderdienststellen bzw. spezielles Saatgut für
FFH-Flächen) (www.lazbw.de/Grünland/Grünlandverbesserung)
Saatmenge:
- maximal 8-10 kg/ha
Arten:
- bei Übersaaten hat nur Deutsches Weidelgras als nahezu einziges Gras genügend Konkurrenzkraft, um sich gegenüber dem
Altbestand durchzusetzen. Für trockene Lagen können allenfalls noch Mischungen mit Wiesenrispe und Knaulgras in Frage kommen.
Hier kann auch die Zugabe von Wiesenrotklee positiv wirken. In Hochlagen wird üblicherweise Wiesenlieschgras beigemischt. Auch die
Zugabe von 1 kg Weißklee je ha ist positiv zu werten.
Nachbehandlung:
- Das ausgebrachte Saatgut sollte angewalzt werden. Am besten geeignet ist eine Profilwalze wie z.B. die Prismenwalze, die aber bei
großer Arbeitsbreite ein gewaltiges Gewicht hat und evtl. nicht mehr mit hangtaufglichen Schleppern bedient werden kann.
Eingeschränkt tauglich sind dann gegebenenfalls noch Cambridgewalzen. Verzichten Sie im der Ansaat folgenden nächsten Aufwuchs
auf eine Gülledüngung, denn Gülle deckt die kleinen Keimlinge ab und verhindert ihre Photosynthese. Sie sterben dann
unweigerlich wieder ab.
Nachsaat kann auch als Durchsaat mit Schlitzgeräten erfolgen
Durchsaaten sind einmalige Ereignisse für die Zeitdauer von mehreren Jahren und erfolgen am besten mit Schlitzsaatgeräten (Vredo oder Köckerling-Herbamat) unmittelbar nach einer Nutzung. Eine solche Durchsaat kann auch sehr gut im September noch gelingen. Auch hier kommt es für ein Gelingen maßgeblich darauf an, dass genügend Feuchtigkeit für eine gute Keimung vorhanden ist und vor allem darauf, dass die kleinen Keimlinge sich im Anschluss durch genügend Wasser gut entwickeln können.
Saatmenge:
- Bei Durchsaat werden in der Regel 25 kg/ha Saatgut einer Mischung verwendet. Die entsprechende Auswahl sollte je nach Standort und Verwendungszweck erfolgen. Wenn der Saattermin spät im Herbst erfolgt, dann kann es positiv sein, nur die Hälfte der üblichen Saatmenge im Herbst und die andere Hälfte im Frühjahr anzusäen. Es empfiehlt sich die Mischungen der amtlichen Beratung mit den empfohlenen Sorten zu verwenden. In Baden-Württemberg kommen z.B. die Mischung NST für trockene Lagen, NSF für feuchte Standorte oder NSU für allgemein ungünstige Lagen in Frage. Auch hier empfohlene Sorten verwenden.
- Als günstig, vor allem auch für die Nutzung in Trockenphasen, hat sich die Nachsaat von Wiesenrotklee erwiesen. In unseren
Untersuchungen war bereits eine Saatmenge von 10 kg/ha ausreichend, um eine deutliche Aufwertung der Grünlandbestände
vor allem in Trockenphasen zu erreichen.
Neuansaaten
sind nur bei total abgefressenen Grünlandbeständen angebracht und weisen ein hohes Ansaatrisiko auf. Das Risiko ist aber bei einer Saat im August oder September kleiner als bei einer Anlage im Frühjahr, weil Ertragsverluste insgesamt kleiner sind. Im Oktober ist das Risiko jedoch groß, weswegen Neuansaaten entweder sehr rasch noch im September oder eben erst im nächsten Frühjahr getätigt werden sollten. Neuansaaten erfolgen im Höhengebiet vorzugsweise als Fräs- oder Kreiseleggenansaat. Sie sind bei stark hängigen Flächen nicht geeignet. Alternativ könnte mit Schlitzdrilltechnik gearbeitet werden.
Ohne Nachbehandlung kein Ansaaterfolg
Für das Gelingen der Grünlandverbesserungsmaßnahmen ist die richtige Nachbehandlung entscheidend. Oftmals werden wichtige Maßnahmen der Nachbehandlung vergessen, dabei sind gerade diese Tätigkeiten wichtig für den Erfolg.
Walzen:
- Grünlandsämereien müssen flach (max. 1 - 2 cm tief) ausgesät werden. Bei trockenem Boden quer zur Saatrichtung
walzen (Rillen nur andrücken, nicht zuwalzen). Bei feucht bleibendem Boden ist ein Anwalzen nicht erforderlich. Profilwalzen (z.B.
Prismenwalze) sind meist besser geeignet als Glattwalzen.
Frühe Nutzung:
- Zur Vermeidung von Lichtmangel bei den Keimpflanzen, sollte eigentlich noch eine Nutzung im Herbst als Schröpfschnitt oder
früher Silageschnitt erfolgen. Dadurch kann die Nachsaat besser bestocken. Das lässt sich bei einer sehr späten Herbstsaat
jedoch nicht realisieren.
Weidegang:
- Die nachgesäten Flächen sollten unmittelbar nach der Saat nicht beweidet werden, weil die kleinen Keimlinge noch keine
gute Bewurzelung aufweisen und Weidetiere die kleinen Keimlinge wieder herausreißen würden.
Düngung:
- Im späten Herbst ist eine Düngung der nachgesäten Pflanzen nicht mehr erforderlich. Gülle im nächsten
Frühjahr sollte schonend ausgebracht werden, um die kleinen Keimlinge nicht durch Abdecken zu schädigen.
Zusammenfassung
Auch im Herbst kann Grünland noch durch Nachsaaten verbessert werden. Der Erfolg dieser Maßnahme hängt allerdings sehr stark davon ab, ob die Temperaturen und Wasserverhältnisse noch für eine Keimung ausreichend sind oder nicht. Die Konkurrenzkraft der Altnarbe ist geringer als im Frühjahr, aber es sollte noch ausreichend Lichtintensität vorhanden sein, um einen guten Aufwuchs zu gewährleisten. Sehr späte Saattermine noch im Oktober bergen das Risiko, dass die angesäten Samen nicht mehr auflaufen und den Winter über dormant (=schlafend) sind und erst im Frühjahr keimen. Falls die Samen jedoch im Herbst noch keimen und auflaufen, ist zu beachten, dass die Keimlinge frostempfindlich sind und eventuell unmittelbar nach dem Auflauf geschädigt werden. Im Extrem kann es also sein, dass die Saat umsonst war. Aus diesem Grund wird aus Risikogründen eine hälftige Verteilung der Saatgutmengen (im Herbst 50% und im Frühjahr erneut 50%) empfohlen.
Für den jeweiligen Nutzungszweck geeignete Saatgutmischungen und die Verwendung empfohlener Sorten minimieren das Ansaatrisiko. Nachbehandlung durch Schröpfschnitte und Verzicht auf Gülle stäcken die Chancen der kleinen Keimlinge.
In den Folgejahren aus Gründen der Grünlandschonung bei auftretenden Trockenphasen nicht zu tief schneiden oder abweiden lassen, damit die Reservestoffspeicher der Gräser (Stoppelzone) nicht geschädigt werden. Wenn möglich, sollten zu Zeiten des Käferfluges die Wiesen nicht gemäht werden. Denn die Käfer bevorzugen sehr kurze Bestände, die sich rasch erwärmen können.
Abbildung 1: Engerlinge des Junikäfers (Bild: M. Inthachot, LTZ)
Bericht von Matthias Inthachot (LTZ), Jonas Weber (LAZBW)
Nach einem lokal sehr heftigen Auftreten von Larven des Junikäfers im Herbst 2020 mit entsprechenden Schäden im Südschwarzwald war es im Jahr 2021 ruhig geworden um den Schädling. Auch 2022 zeigen sich noch keine Schäden, Landwirte sollten sich aber nicht in Sicherheit wiegen und ihre Flächen genau im Auge behalten und den Engerlingsbesatz feststellen.
Im Herbst 2020 war auf betroffen Flächen die Grasnarbe wie abgeschält, die Wurzeln abgetrennt. Grabungen brachten damals
erhebliche Mengen an Engerlingen des Junikäfers hervor, welche für diesen Schaden verantwortlich waren. In Folge dessen wurde ein
Projekt zur Wiederherstellung der Flächen und zur Entwicklung von Gegenmaßnahmen eingerichtet. An mehreren Standorten im
Südschwarzwald werden Versuche durchgeführt, um Regulierungsmaßnahmen gegen den Schädling zu testen. Die kühle und
feuchte Witterung 2021 hat die Regeneration der Grünlandbestände ermöglicht und geringere Schäden aus den Vorjahren
wurden überwachsen. Bei ersten Probegrabungen im Frühjahr 2022 wurden vergleichsweise wenig Engerlinge aufgefunden. Es ist jedoch
Vorsicht geboten! Die Verteilung der Junikäfer kann auch kleinräumig sehr stark schwanken. Sollten auf einer Fläche viele
Eier abgelegt worden sein, könnte es bei der weiteren Entwicklung der Engerlinge auch 2022 zu Fraßschäden kommen,
insbesondere bei zusätzlichem Stress für die Grünlandflächen z.B. durch Trockenheit.
Landwirt*innen wird daher dringend geraten, Grabungen auf möglichst allen Flächen durchzuführen und ihr Grünland genau zu beobachten. Insbesondere auf Flächen, die in den Vorjahren braune Stellen aufgewiesen haben, sollten Grabungen durchgeführt werden, um den aktuellen Engerlingsbefall festzustellen. Hierfür ist mit einem Spaten ein 25 x 25 cm großes Loch mit einer Tiefe von 20 cm auszuheben und der Erdballen genau zu untersuchen. Die Anzahl der gefundenen Tiere ist mit 16 zu multiplizieren, um die Anzahl pro Quadratmeter zu erhalten.
Mittlerweile steht das Pflanzenschutzmittel Exigon im Rahmen einer Notfallzulassung zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen insektenpathogenen Pilz, der die Engerlinge befällt und abtötet. Das Produkt kann sowohl zusätzlich zur mechanischen Bekämpfung eingesetzt als auch bei hohen Engerlingszahlen in noch intaktem Grünland z.B. über das Cultan-Verfahren in den Boden injiziert werden.
Kontaktieren Sie bei einem Befall von über 40 Tieren pro Quadratmeter die Untere Landwirtschaftsbehörde. Bewahren Sie die gefundenen Tiere in etwas Erde auf, um eine Bestimmung zu ermöglichen und notieren Sie sich die Zahlen zu den jeweiligen Flächen. Unter Umständen ist eine Einbeziehung stark befallener Flächen in die Bekämpfungsversuche im Rahmen des Landesprojektes möglich.
Hinweise zum Auftreten von Junikäfern (und ungewöhnlichen Erscheinungen in diesem Zusammenhang) sowie Engerlingsfunde zur Artbestimmung können an pflanzenschutz-insekten@ltz.bwl.de gemeldet werden. Für nähere Information steht ein Merkblatt zum Umgang mit dem Junikäfer auf dem Grünland auf der Homepage des LTZ und des LAZBW zur Verfügung.
Abbildung 2: Engerlinge des Junikäfers im Larvenstadium L3. Funde sollten dem LTZ zur exakten Bestimmung zugeschickt oder unter pflanzenschutz-insekten@ltz.bwl.de gemeldet werden (J. Weber, LAZBW).
Der Junikäfer Amphimallon solstitiale und seine Engerlinge
Abb. 1: Engerlinge des Junikäfers (links) und Schäden im Grünland, Fotos: Dr. Weber/LAZBW
Bedeutung
Junikäfer und ihre Larven, die Engerlinge, erlangen als Schädlinge zunehmend Bedeutung. Die Käfer verursachen Blattfraß an Bäumen und Sträuchern, der allerdings selten zu echten Schädigungen führt.
Bedeutsam ist dagegen der Schaden durch den Wurzelfraß der Engerlinge. Lange Zeit führte dieser lediglich an relativ kurz gehaltenen Rasenflächen wie auf Golf- und Sportplätzen und in Hausgärten zu Schäden. Auf diesen relativ kleinen Flächen war der Einsatz mechanischer Maßnahmen und von nützlichen Nematoden sowie Nachsaaten umsetzbar, zumal die Junikäferengerlinge zumeist nicht dauerhaft auf denselben Flächen auftraten.
Das zunehmend wärmere Klima mit milden Wintern scheint die Entwicklung der Junikäfer im Speziellen und der Blatthorn- käfer im Allgemeinen zu begünstigen. In Kombination mit trocken-heißen Sommern führt der Wurzelfraß der Engerlinge damit vermehrt zu großflächigeren Schadensereignissen auch im Grünland. Das Grünland ist bei weniger extremer Witte- rung äußerst widerstandsfähig und verkraftet durchaus hohen Engerlingsbesatz ohne offensichtliche Narbenschäden.
Im Jahr 2020 führte der Fraß durch Junikäferengerlinge im von mehreren Trockenjahren in Folge geschwächten Grünland im Südschwarzwald zu extremen Ausfällen auf hunderten Hektaren. Sekundärschäden werden durch Krähen und Schwarz- wild verursacht, die auf der Suche nach den eiweißreichen Engerlingen den Boden aufpicken oder durchwühlen und so die Grasnarbe zerstören.
Es gibt keine validierten Schadschwellen für Junikäfer, jedoch wurden für Maikäfer „kritische Engerlingszahlen“ erarbeitet, die eine Orientierung bieten können. Im Grünland gelten 20–40 Maikäferengerlinge pro m² als Schadensschwelle. Da die Junikäferlarven etwas kleiner sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Schwellenwerte etwas höher liegen. Bei über 50 Engerlingen pro m² sind aber auch beim Junikäfer größere Schäden zu erwarten.
Verbreitung
A. solstitiale besitzt ein großes Verbreitungsgebiet und ist quasi in der gesamten paläarktischen Region nördlich des 40. Breitengrades anzutreffen. Es werden überwiegend Wiesen- und Rasenflächen besiedelt, sowohl landwirtschaftlich genutztes Grünland als auch innerstädtische Grünflächen. Lediglich in geschlossenen Waldgebieten und im Gebirge fehlt er. Besonders sonnenexponierte Hanglagen werden bevorzugt. Es werden vor allem Wurzeln von Gräsern und Kräutern gefressen.
Hier finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Erkennungsmerkmalen zum Kirschessigfliegenbefall im Kernobstbau und Weinbau
Sachkunde Pflanzenschutz
Bis zum 26. November 2015 waren die alten Sachkundenachweise gültig. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch die neuen Sachkundeausweise im Scheckkartenformat akzeptiert.
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Nachweis, zur Erlangung und zum Erhalt der Sachkunde