02. Juni 2025
Pressemitteilung des MLR: Aufträge für Foto-Nachweise für die Maßnahmen Ökoregelung ÖR5 und FAKT II
B3.2, sowie für den Anbau unter Glas in der App profil (bw) eingestellt

25. März 2025
Aktuelle
Änderungen GLÖZ 5 – Erosion

27. Februar 2025
Wichtige
Informationen zum GA 2025
Gemeinsamer Antrag 2025
25. März 2025
Aktuelle
Änderungen GLÖZ 5 – Erosion
27. Februar 2025
Wichtige
Informationen zum GA 2025
10. Januar 2025
Pressemitteilung
des MLR: Änderungen bei den GLÖZ-Standards und Einführung der sozialen Konditionalität
Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2025
Kondi-Informationsbroschüre 2025 (pdf)
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (pdf)
Soziale-Kondi-Informationsbroschüre 2025 (pdf)
MLR Info zu: Aufträge bearbeiten und Fotos überprüfen in der APP Profil
Teil 2: Fotonachweise und Galerie in App für GAP-Antragsteller
Teil 3: Aufträge bearbeiten und Fotos überprüfen in App für GAP-Antragsteller
„Weidepapier“
Für eine einheitliche Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/848, sog. Öko-BasisVO, und der erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Anfor-derungen des Zugangs zu Freigelände, vorzugsweise Weideland für Pflanzenfresser wurde von der LÖK-AG Weidehaltung folgender Regelungsvorschlag ausgearbeitet und der LÖK zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt:
Geplante Änderungen - GAP 2025
Pressemitteilung des BMEL zu Neuregelungen für GAP ab 2025
Wichtigste Punkte aus der Pressemeldung:
Fruchtwechsel (GLÖZ 7): Der Fruchtwechsel wird neu geregelt.
Künftig müssen auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut
werden. Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen
aufweisen.
Zusätzlich ist auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur
vorgeschrieben, also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025, oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau erfolgen. Diese
Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu
übernommen werden. Ab dem Jahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.
Nichtproduktive Flächen (GLÖZ 8): Die Vorschriften zum Mindestanteil nichtproduktiver Flächen werden, mit
Ausnahme des Beseitigungsverbots von Landschaftselementen einschließlich des Schnittverbots zum Schutz der Vögel,
aufgehoben.
„profil (bw)“ - Die Antragsteller-App des Ministeriums Ländlicher Raum (MLR)
Mit der App „profil (bw)“ haben Sie die Möglichkeit mit Hilfe von entsprechenden Fotos zur Aufklärung von Unstimmigkeiten der beantragten Flächen des Gemeinsamen Antrages Baden-Württemberg beizutragen und spätere Abzüge zu vermeiden. Gibt es zu einzelnen Antragsflächen seitens der prüfenden Stellen noch Klärungsbedarf oder die Aufforderung für die Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland Kennarten nachzuweisen, werden Aufträge in der App „profil (bw)“ bereitgestellt. Nach der Anmeldung in der App können Sie die geforderten Nachweise für diese Aufträge erbringen, indem Sie Fotos über die App erstellen und diesen den Aufträgen zuweisen. Die Aufträge werden dann über die „App profil (bw)“ bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht.
Weitere Informationen zu aktuellen Themen

Pressemitteilung zum Start des Förderantrags UuU 2026 in FIONA PM 171/2025 vom 28. Juli 2025
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in 2026
Minister Peter Hauk MdL: „Die Digitalisierung im Weinbau geht weiter - die Antragstellung für die Förderung Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ist jetzt vollständig digital möglich“
„Mit der Digitalisierung des Antragsverfahrens zur Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen setzen wir einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen, bürgernahen Verwaltung im Agrarbereich“, erklärte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Montag (28. Juli) anlässlich der Öffnung des digitalen Förderverfahrens über das Online-Portal FIONA für das Antrags- und Durchführungsjahr 2026.
Ab Donnerstag, den 31. Juli 2025 kann der Förderantrag für die Maßnahme ‚Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UuU)‘ ausschließlich digital über FIONA (Flächeninformations- und Online-Antragssystem) gestellt werden. Die papiergebundene Antragstellung entfällt. Damit wird das Verwaltungsverfahren für Winzerinnen und Winzer einfacher, schneller und effizienter.
In FIONA ist der Antrag im Navigationsbaum unter ‚Förderanträge‘ UuU‘ zu finden. Für eine vollständige Antragstellung sind insbesondere im Bereich ‚Maßnahme‘ sowie im ‚Flurstücksverzeichnis‘ die erforderlichen Angaben zu machen. Der Antrag ist abschließend über die Funktion ‚Antrag einreichen‘ digital zu übermitteln.
Die Antragsfrist bleibt unverändert und endet für das Durchführungsjahr 2026 am 31. August 2025. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist – eine verspätete Antragstellung ist nicht möglich.
Die Maßnahme ‚Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen‘ ist ein zentrales Förderinstrument im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinbau. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinbaubetriebe durch zeitgemäße Rebanlagen, Sortenwechsel und Flächenzuschnitte zu stärken. Gerade in Zeiten des Klimawandels und sich wandelnder Marktanforderungen bietet die Förderung wichtige Impulse für die nachhaltige Weiterentwicklung des Weinbaus in Baden-Württemberg.
Hintergrundinformationen:
Im vergangenen Jahr wurden die Fördersätze angehoben und eine zusätzliche Prämie
für PIWI-Rebsorten (pilzwiderstandsfähige Rebsorten) eingeführt, um Innovation und ökologische Nachhaltigkeit gezielt
zu fördern. Damit setzt das Land ein deutliches Zeichen für einen zukunftsfähigen Weinbau.
Weitere Informationen zur Maßnahme und zur Antragstellung finden sich im Förderwegweiser des Infodiensts Landwirtschaft –
Ernährung – Ländlicher Raum unter der Rubrik „Förderung der
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UuU)“.
pdf der Pressemitteilung zum Download
Bei Fragen können Sie sich gerne wenden an:

Bisher sind im Rahmen der Vorschriften der Direktzahlungen (DZ) solche Flächen als Dauergrünland definiert, die durch die Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
Das Pflügen unterbricht die Dauergrünlandentstehung. Danach behalten Flächen, auf denen Landwirte
mehrere Jahre hintereinander Grünfutterpflanzen anbauen den Ackerstatus, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von 5
Jahren mindestens einmal gepflügt werden. Diese neue Rechtslage bringt mit sich, dass nun neben dem
Pflügen von Dauergrünland auch das Umpflügen von begrünten Ackerflächen oder von
begrünten Brachen gemeldet werden muss, sofern anschließend wieder Gras eingesät wird. Dieser Nachweis kann
neben der reinen Anzeige beim zuständigen Landwirtschaftsamt durch das Einreichen von Saatgutrechnungen erfolgen. Zweck dieser
Regelung ist, dass durch die Dokumentation und die Anzeige des Umpflügens der Erhalt des Ackerstatus eindeutig
nachweisbar ist. Für die Flächeneigentümer ist es demnach von Vorteil, ihrer Anzeigepflicht
nachzukommen.
Erfolgt kein Umpflügen der Fläche, gilt der 5-Jahres-Zeitraum als nicht unterbrochen und der
Ackerstatus geht verloren. Relevant ist die Neuregelung jedoch nur für diejenigen, die nach dem Pflügen wieder Gras oder
Grünfutter anbauen oder eine Ackerbrache belassen. Denn nur in derart gelagerten Fällen, ist für die Sicherung des
Ackerstatus ein Nachweis erforderlich, dass die Flächen innerhalb des genannten Zeitraums umgepflügt wurden.
Formulare zur Pflugregelung (Download als pdf-Datei)
Unsere Bereiche, Aufgaben und Leistungen
- Führung der Unternehmensdatei
- Ausgleichszahlungen im Rahmen des "Gemeinsamen Antrages"
- Vergabe von Unternehmensnummern für Förderzwecke
zum Formular "Antrag auf Erteilung einer Registriernummer" - Direktzahlungen (DZ)
- Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
- Ausgleichszulage für Landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete (AZL)
- Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
- Umweltzulage Wald (UZW)
- Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen (U+U)
- Pheromonförderung im Weinbau (PHW)
- Förderung Handarbeitsweinbau (HWB)
- Steillagenförderung Dauergrünland (SLG)
- Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten (SchALVO)
- Einkommensverlustprämie (EVP)
Nähere Informationen zu den GA - Antragsverfahren erhalten Sie auf der Infodienstseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) unter folgendem Link: http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite
Aktuelle Hinweise finden Sie unter dem Förderwegweiser des Ministeriums für Ländlichen Raum