* Mittelmengen je ha und m Kronenhöhe. § 22,2 PflSchG (alt § 18b): Die Anwendung des Mittels ist nur zulässig in Betrieben, denen eine Genehmigung nach § 22,2 PflSchG neu bzw. § 18b PflSchG alt erteilt wurde.
Die Warndienste Kernobst stehen als Download-Dateien hier zur Verfügung
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