* Mittelmengen je ha und m Kronenhöhe. § 22,2 PflSchG (alt § 18b): Die Anwendung des Mittels ist nur zulässig in Betrieben, denen eine Genehmigung nach § 22,2 PflSchG neu bzw. § 18b PflSchG alt erteilt wurde.
Wir bieten einen zusätzlichen Service (kostenpflichtig) zu unseren Veröffentlichungen der Warndienste Kernobst und Stein- und Beerenobst an.
Sie können sich die Hinweise auch per Fax und/oder E-Mail zusenden lassen.
Das hinterlegte Formular (2 Seiten) bitte ausfüllen (auch online möglich), ausdrucken, unterschreiben und im Original an die aufgedruckte Adresse senden.
Sollte sich ihre Kontoverbindung ändern, können Sie uns das ebenfalls mit dem entsprechenden Formular mitteilen.
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag am PC auszufüllen und dann auszudrucken, zu unterschreiben und uns dann postalisch oder eingescannt per Mail zukommen zu lassen.
Weitere Hinweise zum Antrag auf Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen u./o. Wildtauben
- Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden.
- Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten.
- Bei mehreren betroffenen Jagdrevieren sind separate Anträge zu stellen, zusätzlich muss der Antrag zwingend vom jeweiligen Jagdpächter unterschrieben werden.
Bis zum 26. November 2015 waren die alten Sachkundenachweise gültig. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch die neuen Sachkundeausweise im Scheckkartenformat akzeptiert.
Weitere Informationen zum Nachweis, zur Erlangung und zum Erhalt der Sachkunde