PM 237/2025 vom 10.10.2025:
Minister Peter Hauk MdL: „Ich appelliere an alle viehhaltenden Landwirtschaftsbetriebe ihre Tiere zu impfen, um eine weitere
Ausbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern. Nutzen Sie die vom Land und der Tierseuchenkasse bezuschusste freiwillige
Impfung“
„In Berghaupten im Ortenaukreis wurde in einem Rinderbestand der Ausbruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 amtlich festgestellt. Dies ist der erste Nachweis von BTV-8 in Baden-Württemberg seit Mai 2019. Durch die Entwicklung der Seuchensituation in den vergangenen Wochen bestand insbesondere entlang der Grenze zu Frankreich ein hohes Eintragsrisiko für Blauzungenvirus (BTV) Subtypen 4 und 8 nach Baden-Württemberg. Daher rufe ich alle viehhaltenden Landwirtschaftsbetriebe im Land dazu auf, das Impfangebot des Landes und der Tierseuchenkasse zu nutzen und ihre Rinder, Schafe und Ziegen gegen alle Blauzungenvirusvarianten zu impfen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Freitag (10. Oktober).
Das Virus BTV-3 wurde im Herbst 2023 aus den Niederlanden nach Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen eingetragen und führte ab August 2024 zu einen bundesweiten Seuchenzeug. Aufgrund des bundesweiten BTV-3-Seuchengeschehens im vergangenen Jahr konzentrierten sich die Impfungen in den Jahren 2024 und 2025 auf den Serotyp 3.
Die hohe Anzahl der gegen diesen Serotyp geimpften Rinder konnte einen erneuten Seuchenzug verhindern. In südlichen Teil Bayerns zeichnet sich derzeit dagegen ein weiterer BTV-3-Seuchenzug ab.
Aufgrund der aktuellen Seuchenentwicklung hinsichtlich BTV-3 in Bayern bzw. hinsichtlich BTV-8 in den an Baden-Württemberg angrenzenden Departements in Frankreich ist es erforderlich, unverändert gegen BTV-3 und darüber hinaus verstärkt gegen BTV-8 zu impfen. Da die BT-Impfungen nur zu einer Serotyp-spezifischen Immunität führen, sind spezifische Impfstoffe für jeden einzelnen Serotyp erforderlich.
Bisher nicht geimpfte Tiere müssen grundimmunisiert werden, d.h. zweimal gegen den entsprechenden Serotyp geimpft werden. Die in den letzten Jahren bereits wirksam geimpften Rinder und kleinen Wiederkäuer benötigen im nächsten Jahr nur die einmalige jährliche Wiederholungsimpfung, damit die Aufrechterhaltung des Impfschutzes gewährleistet ist.
„Hierzu trägt das Impfangebot des Landes und der Tierseuchenkasse bei und ich appelliere an die Tierhalter im Land das Angebot rege zu nutzen“, betonte Minister Hauk.
Hintergrundinformationen:
Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildwiederkäuern. Das Virus wird durch bestimmte Stechmücken (Gnitzen) übertragen. Die Blauzungenkrankheit äußert sich insbesondere in Fieber, Entzündungen und Blutungen in den Schleimhäuten, vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Vor allem bei Schafen schwillt die Zunge an, wird blau und kann aus dem Maul hängen. Insbesondere bei Schafen kann es zu schwerwiegenden Erkrankungen mit Todesfolge oder Verlammungen kommen. Betroffen sind neben Rindern, Schafen und Ziegen auch Kameliden und das Rotwild. Wegen der Übertragung durch Stechmücken ist eine wirksame Verhinderung und Bekämpfung nur durch eine vorbeugende Impfung möglich.
Weitere Informationen des Landratsamtes Ortenaukreis zur Infektion und zu Beihilfeleistungen
Landratsamt Ortenaukreis:
Über die Seite der Umweltbehörde Baden-Württemberg können weitere Informationen zum Wolf (Verhaltenshinweise bei Begegnungen mit Wölfen) nachgelesen werden:
Weitere Informationen:
Hinweise für die Halterinnen und Halter von Nutztieren bei Gefahren durch Wölfe
ACHTUNG: Afrikanische Schweinepest - Einschleppung verhindern
Die afrikanische Schweinepest (ASP) ist über Russland und Weißrussland nach Litauen und Polen vorgedrungen und dort bei Wildschweinen nachgewiesen worden. Da es gegen diese Tierseuche keinen Impfstoff gibt, ist es wichtig, die Eintragung des Virus in Hausschweinebestände zu verhindern.
Um dies sicherzustellen, sind auch Saisonkräfte hinsichtlich der Einhaltung von Hygienemaßnahmen gemäß der
Schweinehaltungshygieneverordnung zu unterweisen, insbesondere wenn die Erntehelfer möglicherweise Kontakt zu Schweinen auf dem
Betrieb haben.
- Vor allem Arbeitskräfte aus Polen, Litauen und der Russischen Föderation sollten keine Lebensmittel tierischen Ursprungs, die den ASP-Erreger enthalten können (Rohwursterzeugnisse, roher Schinken, rohes Fleisch – auch tiefgekühlt) aus ihren Heimatländern mitbringen.
- Schweinefleisch-haltige Speiseabfälle (Salami, roher Schinken, Rohwursterzeugnisse) müssen in geschlossenen Müllbehältern entsorgt werden, so dass sie nicht in Berührung mit Haus- oder Wildschweinen kommen können. Sie dürfen auf keinen Fall an diese verfüttert werden.
- Es dürfen generell keine tierischen Lebensmittel mit in den Stall genommen werden.
- Beim Betreten von Schweineställen muss Einwegkleidung getragen werden, die anschließend entsorgt wird, oder stalleigene Schutzkleidung, die regelmäßig gewaschen wird.
- Vor Betreten und nach dem Verlassen des Stalls sollte auch in Kleinbetrieben geduscht werden; zumindest sind die Hände gründlich zu waschen.
- Gerätschaften müssen grundsätzlich auf dem Betrieb bleiben und dürfen nicht mit in andere Betriebe genommen werden.
Weitere Biosicherheitsmaßnahmen sind der Schweinehaltungshygieneverordnung zu entnehmen. Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Veterinäramt.
Quelle: Task Force Tierseuchenbekämpfung Baden-Württemberg
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