Allgemeine Informationen zum Pflanzenschutz
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag am PC auszufüllen und dann auszudrucken, zu unterschreiben und uns dann postalisch oder eingescannt per Mail zukommen zu lassen.
Weitere Hinweise zum Antrag auf Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen u./o. Wildtauben
- Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden.
- Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten.
- Bei mehreren betroffenen Jagdrevieren sind separate Anträge zu stellen, zusätzlich muss der Antrag zwingend vom jeweiligen Jagdpächter unterschrieben werden.
Der Pflanzenschutzdienst am Amt für Landwirtschaft weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen eingesetzt werden dürfen. Bei einem Einsatz von Pflanzenschutzmittel, und hier insbesondere bei Insektiziden und Akariziden, ist ein besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Mittel und ihre Anwendungsmöglichkeiten zu richten, um Schäden für die Umwelt zu vermeiden. Neben dem Erwerbsanbau gilt dies aber auch für den Hobby- und Kleingartenbereich. Denn auch hier gibt es Mittel, die bei einem falschen Einsatz zu Schäden führen können.
Wichtig ist, die Gebrauchsanweisung vor dem Einsatz zu beachten. Hier stehen neben den Hinweisen zur Aufwandmenge, Indikation (Einsatzgebiet und Schaderreger) und Wartezeit auch die Auflagen zum Bienen- und Umweltschutz, sowie auch zum Anwenderschutz. Mittel für den gewerblichen Bereich dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis Pflanzenschutz angewendet werden. Im Haus- und Kleingarten dürfen nur Mittel für den nicht gewerblichen Gebrauch eingesetzt werden. Neben den Umweltauflagen gilt der Einhaltung der Bienenschutzverordnung besondere Aufmerksamkeit. So dürfen B1=bienengefährliche Mittel nicht an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden können, eingesetzt werden. Dies gilt während der Blütezeit, aber auch wenn stark vorhandener Honigtau von Läusen oder Blattsaugern an den Pflanzen Bienen anlocken kann. Ein blühender Unterbewuchs muss vor der Anwendung rechtzeitig gemulcht werden und Abdrift auf blühende Nachbarkulturen vermieden werden. Präparate mit einer B2 Einstufung dürfen während der Blüte nur außerhalb des täglichen Bienenfluges eingesetzt werden. Bei einem kombinierten Einsatz von zwei Insektiziden, auch wenn einzeln als B4=bienenungefährlich eingestuft, liegt eine B1 Bewertung vor. Generell sollten Maßnahmen zur Abdriftminimierung beachten werden (Windverhältnisse, Düsenwahl).
Neben einem sachgerechten Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist die Entsorgung von Restmitteln nach Ablauf der Aufbrauchsfrist Pflicht. Hierzu kann auch im privaten Bereich regelmäßig eine Inventur stattfinden. Fehlanwendungen bewusster/unbewusster Art werden so vermieden. Kleine Mengen können bei Sammelstellen von Landkreisen/Kommunen (Schadstoffmobil) abgegeben werden, größere Mengen bei speziellen Entsorgungsfirmen (z.B. Remondis in Freistett). So haben Präparate mit dem Wirkstoff Thiacloprid, darunter zahlreiche ehemalige Hobbypräparate, seit Februar 2021 ein Anwendungsverbot.
Der Einsatz von Herbiziden ist auf Flächen, die nicht wie eingangs erwähnt landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, verboten. Dies gilt z.B. auf Gehwegen und Hofeinfahrten. Hier besteht bei Regen die Gefahr der Verlagerung und des Eintrages über die Kanalisation in Oberflächengewässer. Viele Wirkstoffe, die sich im gewachsenen Boden mikrobiell abbauen lassen, bleiben im Wasser oft stabil. Darunter fallen neben bekannten Stoffen wie z.B. Glyphosat auch organische Säuren wie z.B. Pelargonsäure oder Essigsäure, deren Verätzungspotential mancher unerlaubt nutzt. Unliebsames Beikraut ist auf solchen Flächen mechanisch durch Jäten oder thermisch durch Abflammen zu entfernen. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet.
Hinweise zu zugelassenen und abgelaufenen Pflanzenschutzmittel finden sich z.B. auf www.bvl.bund.de sowie zu Broschüren des Integrierten Pflanzenschutzes unter www.ltz.landwirtschaft-bw.de. Ferner stehen Informationen mit aktuellen Hinweisen auch hier auf der Internetseite des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft.
Hier finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Erkennungsmerkmalen zum Kirschessigfliegenbefall im Kernobstbau und Weinbau
Informationen zur neuen Allgemeinverfügung und ihrer Umsetzung
Asiatischer Laubholzbockkäfer - Erledigung der Allgemeinverfügung
Datum: 08.01.2019
Hinweis
über die Erledigung der Allgemeinverfügung
zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im Gebiet der Stadt Kehl
Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft über Maßnahmen zur Bekämpfung des
Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis Motschulsky)
vom 4.10.2017, Aktenzeichen: 44-8241.22 wird über den 31.12.2018 nicht weiter aufrechterhalten.
Begründung
Im Hafengebiet von Straßburg wurden in den Jahren 2008 bis 2014 mehrere Bäume mit Befall durch Larven des Asiatischen Laubholzbockkäfers gefunden. Zur Kontrolle und Bekämpfung des Schädlings erließ das Landratsamt Ortenaukreis am 4.10.2017 die vorgenannte Allgemeinverfügung und setzte darin ein abgegrenztes Gebiet sowie eine Überwachungszone fest.
Nachdem die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt wurden und es seit 2014 kein weiterer Befall innerhalb des abgegrenzten Gebiets gibt, besteht gem. Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 keine Notwendigkeit, die Allgemeinverfügung aufrechtzuerhalten.
Offenburg, den 8.01.2019
gez. Dr. Rainer Moritz
Amtsleiter
Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft
Informationen zum Asiatischen Laubholzbockkäfer
Hier finden Sie eine Auflistung der verlustmindernden Pflanzenschutzgeräte für den Obstbau Stand Mai
2020
Rechtliche Vorgaben (Auszug):
Jeder, der Pflanzenschutzmittel (PSM) für andere anwenden will ( z.B. Lohnunternehmer), sowie jeder, der zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von PSM beraten will (z.B. Handel, Vertrieb) hat dies der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium Freiburg für den Ortenaukreis) vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (§10 PflSchG). Dies gilt ebenso für Personen, die PSM aus dem Ausland beziehen möchten.
Bis zum 26. November 2015 waren die alten Sachkundenachweise gültig. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch die neuen Sachkundeausweise im Scheckkartenformat akzeptiert.
Weitere Informationen zum
Nachweis, zur Erlangung und zum Erhalt der Sachkunde