Fachinformationen
Sperrfristverschiebung auf Grünland von 15. November 2024 bis 14. Februar 2025
Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft verschiebt per Allgemeinverfügung den Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, zur Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland nach § 6 Abs. 10 DüV auf dem Gebiet des Ortenaukreises, Aktenzeichen: 8222.00
Der Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der DüV, wonach Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der Trockenmasse) auf Grünland und Dauergrünland in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden dürfen, wird auf den Zeitraum vom 15. November 2024 bis 14. Februar 2025 verschoben. Diese Verschiebung wird gemäß § 6 Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen genehmigt.
Die Allgemeinverfügung gilt für Grünland und Dauergrünland im gesamten Ortenaukreis. Sie gilt jedoch nicht für Problem- und Sanierungsgebiete von Wasserschutzgebieten sowie Nitratgebiete. Diese Gebiete sind von der Allgemeinverfügung ausdrücklich ausgenommen.
Die Allgemeinverfügung ist einschließlich der Begründung unten nachzulesen (pdf).
Verpflichtende Maßnahmen in Nitratgebieten nach § 13a DüV (sogenannte Rote Gebiete):
- Verringerung des N-Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt für alle Flächen, die im Nitratgebiet liegen
- Basis für Düngebedarfsermittlung ist der Ertrag im Durchschnitt von 2015 bis 2019 (fix)
- Es muss eine schlag-/bewirtschaftungseinheitsbezogene Obergrenze für die Ausbringung von
organischen & mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar eingehalten werden
- Ausnahme: Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die auf den Flächen in den Nitratgebieten im Durchschnitt nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen
Es gelten erweiterte Sperrzeiten für das Aufbringen von Düngemitteln:
- Sperrzeit für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost vom 1. November bis 31. Januar
- Sperrzeit für Grünland verlängert auf vier Monate vom 1. Oktober bis 31. Januar
- Verbot der Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln im Herbst zu Winterraps, Wintergerste
und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung
- Ausnahmen:
- Winterraps, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt
- Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost bis zu 120 kg Gesamtstickstoff/Hektar ist auch ohne Nutzung der Zwischenfrucht möglich.
- Übergangsregelung bis 1. Oktober 2021 befristet: Die zuständige Stelle kann Ausnahmen genehmigen zur Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei Saat bis 1. September bis zu 60 kg Gesamtstickstoff, wenn ein Bauantrag auf die Genehmigung für die Erweiterung eines Güllelagers gestellt wurde, die Maßnahme aber noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Landwirt das nicht zu vertreten hat
- Ausnahmen:
- Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel (Gülle, Jauche, Gärrückstände etc.) auf Grünland im Herbst (ab 1. September bis Beginn Sperrzeit) auf 60 kg Gesamt-N/ha (grünes Gebiet max. 80kg N/ha)
- Stickstoffdüngung zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar ist nur
zulässig, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem
15. Januar umgebrochen wurde.
- Ausnahmen:
- bei spät geernteter Vorfrucht (nach 1. Oktober).
- oder in Gebieten mit Niederschlägen <550 mm/m2 (im langjährigen Mittel); liegt in BW nicht vor.
- Ausnahmen:
Es besteht Begrünungsgebot, dabei ist eine Förderung über FAKT nicht möglich. Eine ÖVF Beantragung ist nach derzeitigem Kenntnisstand möglich.
Zusätzlich sind zwei landesspezifische Maßnahmen einzuhalten:
- Ermittlung des verfügbaren N im Boden (Nmin) durch Beprobung bei allen Ackerschlägen (ohne mehrschnittiges Feldfutter) vor dem Aufbringen von wesentlichen Mengen an N (50kg/ha). Gilt sowohl für Hauptkultur als auch Zweitkulturen.
- Mindestens 1x jährlich eine Wirtschaftsdüngeruntersuchung auf Gesamt-N, verfügbarem N oder Ammonium-N und
Gesamtphosphat: WD-Untersuchung ist erforderlich für jede Tierart ab einem N-Anfall > 500 kg N pro Jahr.
Ebenfalls erforderlich für Festmist von Huf- & Klauentiere sowie Gärrückstände aus Biogasanlagen.
Eine Liste mit zugelassenen Laboren für eine Wirtschaftsdüngeruntersuchung finden Sie auf www.ltz-bw.de unter dem Punkt Service - Laborinformationen - Zugelassene Labore.
Link zu der Karte mit den Roten Gebieten: http://10.34.54.3/Infodienst/pb/lel/a3/Online_Kartendienst_extern/Karten/72341/
Für Betriebe unter 10 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche in Nitratgebieten besteht keine Aufzeichnungspflicht, außer auf der betroffenen Fläche wird auf mehr als 1 ha Gemüse, Wein, Hopfen oder Erdbeeren angebaut.
Das angekündigte Skript mit Beiträgen zum Thema "Aktuelles zur Dünge-Verordnung" steht ab sofort zur Verfügung.
Ab Beginn des kommenden Jahres wird dann auch wieder die neue Broschüre „Integrierter Pflanzenschutz 2025“ mit weitergehenden Informationen im Landwirtschaftsamt erhältlich sein.
Für Fragen und Anregungen stehen die bekannten Produktionsberater wie immer gerne zur Verfügung.
Düngung nach der Ernte und im Herbst nur bei vorhandenem Stickstoffdüngebedarf
Schon bisher durften nach der Düngeverordnung z.B. Gülle und flüssige Gärrückstände nach der Ernte nur aufgebracht werden, wenn ein aktueller Düngebedarf vorhanden war. Dies gilt künftig für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also auch für mineralische Stickstoffdünger.
Zudem sind die zulässigen Stickstoffmengen künftig auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff/ha begrenzt, je nachdem, welche Stickstoff-Fraktion zuerst ausgeschöpft ist. Nur Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren sind von dieser Regelung ausgenommen, da diese Dünger sehr geringe verfügbare Stickstoff-Gehalte aufweisen und somit die Gefahr von Einträgen in tiefere Bodenschichten im Herbst und Winter gering ist. Außerdem muss künftig auch bei der Herbstdüngung der Stickstoffdüngebedarf nachgewiesen und dokumentiert werden.
Die Sperrfrist auf Ackerland für N-haltige Dünger beginnt nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis zum 31. Januar. Abweichend hiervon kann bei einem vorhandenen Düngebedarf noch bis zum 1. Oktober gedüngt werden zu:
- Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September
- Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober.
Das heißt, es muss ein ausreichender Pflanzenaufwuchs vor Winter sichergestellt sein, damit der Stickstoff auch aufgenommen und ausgenutzt werden kann.
Einen wesentlichen Stickstoff-Bedarf im Herbst weisen nur Zwischenfrüchte, Feldfutter, Wintergerste (nach Getreidevorfrucht) und
Winterraps auf, der aber nach stickstoffreichen Vorfrüchten wie Rüben, Raps, Leguminosen, Feldgemüse oder Silomais aus den
Bodenvorräten gedeckt werden kann. Eine Stickstoffdüngung nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse und
Leguminosen ist daher grundsätzlich nicht möglich.
Orientierungswerte für den Stickstoffbedarf-Düngebedarf im Herbst (nach der Getreideernte)
Winterraps (Aussaat bis 15.09.)
|
0 - 40
|
Wintergerste (Aussaat bis 01.10.)
|
0 - 30
|
Feldfutter*
(Futterzwischenfrüchte/Ackergras) (Aussaat bis 15.09.) |
40 - 60
|
Zwischenfrucht* (Aussaat bis 15.09.) mit
nachfolgender Winterung |
20 - 40
|
Gründüngungszwischenfrüchte* (Aussaat bis 15.09.) mit nachfolgender Sommerung
|
40 - 60
|
* bis maximal 50 % Leguminosenanteil
Die angegebenen Spannen variieren in Abhängigkeit von Standorteigenschaften und Stickstoffnachlieferung aus dem Boden (langjährige organische Düngung, Humusgehalt).
Zu Zwischenfrüchten ist eine Düngung nur zur Etablierung des Bestandes sinnvoll. Dies bedeutet für flüssige organische Dünger sinnvollerweise eine Aufbringung vor bzw. zur Saat und unmittelbare Einarbeitung oder Verwendung emissionsarmer Aufbringungstechnik.
Insgesamt wird die Herbstdüngung sowohl hinsichtlich der möglichen Kulturen, als auch hinsichtlich der noch zulässigen Düngermengen deutlich eingeschränkt. Der Grundsatz, dass ein Düngebedarf vorliegen muss, gilt jedoch in jedem Fall.
Der Nachweis des Stickstoffdüngebedarfs entsprechend den vorstehenden Orientierungswerten ist für diesen Herbst u.a. im Rahmen der Cross-Compliance Kontrollen ausreichend.
Der Stickstoffdüngebedarf für jetzt neu angesäte oder angepflanzte Gemüsekulturen und Zweitkulturen, die noch in diesem Jahr geerntet werden, muss ab sofort für die gesamte Kulturdauer ermittelt und dokumentiert werden.
Dr. Helga Pfleiderer MLR Referat 23
Nach Ihrer Anmeldung auf: Düngung BW - Anmeldung (duengung-bw.de) können Sie am Nitratinformationsdienst (NID) teilnehmen oder eine Düngebedarfsermittlung durchführen und die Daten online speichern. Außerdem können Sie sowohl Ihren Nährstoffvergleich als auch Ihre Stoffstrombilanz erstellen.
Autoren: Elsäßer, M. und J. Weber, LAZBW Aulendorf; Kleiner, C., MLR Stuttgart
Situation: In manchen Bereichen im Schwarzwald, vor allem in der Vorbergzone, sind derzeit Grünlandschäden in teils katastrophalem Ausmaß zu beobachten. Vielerorts sind die Narben in Teilen flächenhaft oder aber ganzflächig zerstört.
Ursache ist in erster Linie das massenhafte Auftreten von Engerlingen, vor allem des Junikäfers, der in seiner Hauptflugzeit auf kurze Bestände traf, die entweder durch Trockenheit geschwächt waren oder aufgrund von Futterknappheit zudem tief abgeweidet wurden und die sich aufgrund des hohen Lückenanteils und des niedrigen Bewuchses stark erwärmten und daher als Eiablageflächen von den Käfern genutzt wurden. Zusätzlich kommt es in der Folge zu erheblicher weiterer Schädigung durch Krähen oder Schwarzwild, die auf ihrer Suche nach tierischem Eiweiß die Grünlandflächen noch maßgeblich zusätzlich beschädigen.
Für die betroffenen Landwirte geht es nun darum, die Grünlandbestände möglichst rasch wieder in einen nachhaltig guten Zustand zu versetzen und darum die Engerlinge zu bekämpfen. Die Möglichkeiten der mechanischen Bekämpfung noch in diesem Herbst und der Grünlanderneuerung bzw. Grünlandverbesserung werden im Folgenden geschildert.
Rechtslage und Greeningauflagen:
Zum Verständnis der je nach Situation erlaubten Maßnahmen hilft eine Begriffsbestimmung der Grünlandverbesserungsmaßnahmen vorweg:
Ansaat mit Bodenbearbeitung: Als Verfahren mit Bodenbearbeitung (= Umbruch) gilt jegliches Verfahren, das den Bodenzustand maßgeblich beeinflusst, also z.B. Pflügen sowie der Einsatz von Fräse oder Kreiselegge.
Ansaat ohne Bodenbearbeitung bzw. Nachsaat: Der Einsatz von Grünlandstriegeln oder flaches Eggen als Vorbereitung der Über- oder Durchsaat sowie der Einsatz von Schlitzdrilltechnik sind keine Bodenbearbeitung im Sinne der Verordnung.
Folgende Fälle sind möglich:
Greeningpflichtige Betriebe
- Die durch den Befall mit Engerlingen ausgelöste Grasnarbenzerstörung auf Dauergrünland (= DGL) kann ausnahmsweise als Fall höherer Gewalt eingestuft werden. D.h. eine erforderliche mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung der geschädigten Grasnarbe gilt nicht als Umbruch im Sinne des Greening. Geht die Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung der Schadfläche über Nachsaaten sowie die Neuansaat im Schlitzverfahren hinaus, ist allerdings in Anlehnung an § 30 Abs. 6 der InVeKoSV die mechanische Bodenbearbeitung der Unteren Landwirtschaftsbehörde mind. 3 Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme und der betroffene Flächenumfang zu beschreiben. Die Maßnahme darf nur auf den betroffenen Teilflächen durchgeführt werden. Entsprechende Formblätter stehen an den Landratsämtern zur Verfügung.
- Wird über die Schadfläche hinaus der Boden auf Dauergrünland bearbeitet und erneuert, ist ein Antrag auf
Genehmigung der Erneuerung von Dauergrünland zu stellen. Das entsprechende Formular ist im Internet abrufbar.
Betriebe ohne Greeningverpflichtung
- Für vom Greening befreite Ökobetriebe und Kleinerzeuger gelten bezüglich der Dauergrünlandumwandlung die
Vorgaben des Landwirtschafts- und Landes-kulturgesetzes (LLG). Maßnahmen zur Grünlanderneuerung und Grünlandver-besserung
fallen nicht unter das LLG-Umwandlungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Umbruch zur Neuansaat auf erosionsgefährdeten Standorten,
Moorböden und in Wasserschutzgebieten zu vermeiden ist. Damit fällt die Ansaat mit Kreiselegge oder Fräse auf
erosionsgefährdeten Hangflächen weg.
FAKT
- Bei den FAKT-Grünlandmaßnahmen (Teil B) darf die Dauergrünlanderneuerung ausschließlich umbruchlos über
Nachsaat erfolgen. Eine notwendige Bodenbearbeitung nach erheblichen Engerlingschäden ist aus diesem Grund auf das unbedingt
notwendige Maß (z. B. Kreiselegge) zu beschränken. Ist ein Umbruch aus fachlichen Gründen unumgänglich, so ist im
Vorfeld das Einverständnis des Landratsamtes einzuholen. Unmittelbar im Anschluss an einen Umbruch muss die Neuanlage von
Dauergrünland erfolgen.
FFH-Grünland
- Nach Naturschutzrecht darf sich der Zustand aller FFH-Lebensräume nicht verschlechtern und demnach darf auch das FFH-Grünland durch die Bewirtschaftungsweise nicht erheblich beeinträchtigt werden. Da das Auftreten von Engerlingsschäden den Bestand maßgeblich beeinflussen kann, sind Schäden beim Landratsamt anzuzeigen und die erforderlichen Maßnahmen mit dem Landratsamt abzustimmen.
- Saatgut, das für FFH-Flächen geeignet ist, ist in großer Menge vorhanden und wird den Landwirten über die
Landratsämter kostenlos zur Verfügung gestellt (soweit der Vorrat reicht). Um das richtige Saatgut mit dem entsprechenden
Ursprungsgebiet auszuwählen, sind neben den Kontaktdaten die Standortverhältnisse (eher trocken oder wechselfeucht) und die
Lage (Gemarkung, Flurstücks-Nrn.) anzugeben.
Biologische Bekämpfungsmaßnahmen
Die biologische Bekämpfung der Junikäfer-Engerlinge durch Beauveria bassiana (Artis Pro) mit einem Cultangerät wird vom LTZ Augustenberg in Abstimmung mit LAZBW und dem LRA Ortenaukreis koordiniert und fachlich begleitet. Das LTZ organisiert die Verfügbarkeit der Mittel und sichert die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz in Baden-Württemberg ab, ähnlich wie dies auch in Österreich durchgeführt wurde. Ebenso wird nach der Eiablage der Junikäfer im August 2021 der Einsatz von Nematoden gegen die L1-Larven der nächsten Generation angestrebt.
Monitoring des Käferflugs
Der Flug der Junikäfer-Engerlinge und die Entwicklung der Larven im Boden wird vom LTZ in Zusammenarbeit mit dem LRA durch Bodenfallen und Käferfallen kontrolliert.
Mechanische Bekämpfung
Für die mechanische Bekämpfung der Engerlinge ist die Jahreszeit schon sehr weit fortgeschritten. Voraussetzung für eine erfolgreiche mechanische Bekämpfung ist eine geeignete Bodentemperatur (damit sich die Engerlinge noch im Oberboden befinden) und Maschinen, die durch Schlag- und Quetschwirkungen die Larven abtöten. Es eignen sich prinzipiell Kreiselegge, Kreiselgrubber, Zinkenrotoren, Rototiller und Fräsen, wobei bei Fräsen auf stark hängigen Flächen die Bodenstruktur verändert wird, was die Befahrbarkeit im Anschluss an die Maßnahme beeinträchtigen kann. Idealerweise werden dabei die noch lebenden Engerlinge an die Oberfläche gebracht, wo sie durch die UV- Strahlung (günstig: an sonnigen Tagen) verenden. Die Kollegen in Österreich empfehlen hier eine zweimalige Anwendung im Abstand von 1 bis 3 Tagen. Der Schwellenwert für die Bekämpfung liegt bei 40 Engerlingen/m². Die mechanische Bearbeitung sollte eine Tiefe bis 8 – 10 cm erreichen. Beim Einsatz eines Rototillers erzielt man auch bei geringerer Bearbeitungstiefe und in der Folge geringerer Erosionsneigung eine gute Schlag- und Quetschwirkung. Hier bleibt die Tragfähigkeit erhalten. Bei Kreiseleggen oder Kreiselgrubber erfolgt eine sehr gute Quetschwirkung, wenn die Zinken vorgreifend auf Griff eingestellt sind. Hier ist die Erosionsneigung ebenfalls gering und es besteht noch eine gute Tragfähigkeit. Generell gilt, dass die mechanische Bearbeitung gut funktioniert, wenn vorher möglichst tief abgemäht wird.
Grünlandverbesserung bzw. Grünlanderneuerung
Vorgehen zur Beseitigung der Schäden:
Obwohl die Jahreszeit für die Ansaat und Reparatur von Grünland im Moment nicht mehr optimal ist, wird dringend empfohlen, zumindest die Hälfte der üblicherweise verwendeten Saatgutmenge bei Durchsaat (etwa 10 – 15 kg/ha) noch im September auszubringen.
Was ist konkret zu tun?
Als erstes schätzen Sie den Lückenanteil und beurteilen Sie die Ertragsanteile der noch im Bestand befindlichen Gräser auf ihre Wertigkeit hin und bestellen Sie gegebenenfalls sehr rasch Saatgut. Berücksichtigen Sie stets, dass eine gezielte Grünlandverbesserung ein systematisches Vorgehen verlangt. Für die Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen ist es wichtig, genau abzuschätzen, wie groß die Lücken sind.
Maßnahmen der Grünlandverbesserung im Überblick
Auch im Herbst sind bei der Grünlandverbesserung die üblichen Maßnahmen zu ergreifen. Vor der Saat ist es eigentlich sinnvoll, die Bestände oberflächig mittels eines Striegels aufzureißen, um Platz für die Keimung nachgesäter Samen zu schaffen. Im Falle eines Engerlingsbefalls wird beim Einsatz einer Egge oder eines Striegels aber nahezu der gesamte Bestand abgezogen bzw. es fällt eine große Menge abgestorbenen Materials an. Da bereits große Lücken vorhanden sind, wird vom Einsatz eines Striegels oder eine Egge daher eher abgeraten!
Abb. 1: Systematik der Grünlandverbesserung (Elsäßer, 2014)
Übersaat für große Lücken und mit dem Ziel mehrmaliger Wiederholung
Übersaat ist eine mehrmals im Jahr wiederkehrende Pflegemaßnahme, die bei Einzelanwendung nur bei hohem Lückenanteil gelingt. Mit Oberflächenstreuern werden mehrmals pro Jahr kampfkräftige Grasarten ausgebracht. Soll im Frühherbst der Bestand eine Übersaat erhalten, ist das Gelingen ganz wesentlich davon abhängig, ob nach der Saat genügend Wasser für die Keimung bereit steht. Ohne Wasser geht nichts!
Geeigneter Termin:
- Wenn noch im Oktober gesät werden soll, dann ist unbedingt noch eine ausreichende Keimtemperatur wichtig. Von den
Gräsern hat eigentlich nur Lieschgras eine niedrige Keimtemperatur von etwa 3 Grad. Optimal für Dt. Weidelgras sind dagegen
Temperaturen von etwa 20 Grad C. Zudem nimmt im Herbst die Lichtintensität ab und da die meisten Gräser Lichtkeimer sind, kann
dies die Keimdauer entweder stark verzögern oder aber die Keimung zu diesem Zeitpunkt gänzlich verhindern. Dann kann die
primäre Dormanz nicht überwunden werden und der Samen liegt im Boden und wartet auf die nächste günstige Gelegenheit
zur Keimung. Das kann durchaus erst im nächsten Frühjahr sein. Wenn allerdings die Keimung erfolgt ist, dann treiben Keimlinge
aus und Gräser und Leguminosen sind gegebenenfalls frostempfindlich.
Saatgut:
- verwenden Sie möglichst empfohlene Sorten (Sortenempfehlungen der Länderdienststellen bzw. spezielles Saatgut für
FFH-Flächen) (www.lazbw.de/Grünland/Grünlandverbesserung)
Saatmenge:
- maximal 8-10 kg/ha
Arten:
- bei Übersaaten hat nur Deutsches Weidelgras als nahezu einziges Gras genügend Konkurrenzkraft, um sich gegenüber dem
Altbestand durchzusetzen. Für trockene Lagen können allenfalls noch Mischungen mit Wiesenrispe und Knaulgras in Frage kommen.
Hier kann auch die Zugabe von Wiesenrotklee positiv wirken. In Hochlagen wird üblicherweise Wiesenlieschgras beigemischt. Auch die
Zugabe von 1 kg Weißklee je ha ist positiv zu werten.
Nachbehandlung:
- Das ausgebrachte Saatgut sollte angewalzt werden. Am besten geeignet ist eine Profilwalze wie z.B. die Prismenwalze, die aber bei
großer Arbeitsbreite ein gewaltiges Gewicht hat und evtl. nicht mehr mit hangtaufglichen Schleppern bedient werden kann.
Eingeschränkt tauglich sind dann gegebenenfalls noch Cambridgewalzen. Verzichten Sie im der Ansaat folgenden nächsten Aufwuchs
auf eine Gülledüngung, denn Gülle deckt die kleinen Keimlinge ab und verhindert ihre Photosynthese. Sie sterben dann
unweigerlich wieder ab.
Nachsaat kann auch als Durchsaat mit Schlitzgeräten erfolgen
Durchsaaten sind einmalige Ereignisse für die Zeitdauer von mehreren Jahren und erfolgen am besten mit Schlitzsaatgeräten (Vredo oder Köckerling-Herbamat) unmittelbar nach einer Nutzung. Eine solche Durchsaat kann auch sehr gut im September noch gelingen. Auch hier kommt es für ein Gelingen maßgeblich darauf an, dass genügend Feuchtigkeit für eine gute Keimung vorhanden ist und vor allem darauf, dass die kleinen Keimlinge sich im Anschluss durch genügend Wasser gut entwickeln können.
Saatmenge:
- Bei Durchsaat werden in der Regel 25 kg/ha Saatgut einer Mischung verwendet. Die entsprechende Auswahl sollte je nach Standort und Verwendungszweck erfolgen. Wenn der Saattermin spät im Herbst erfolgt, dann kann es positiv sein, nur die Hälfte der üblichen Saatmenge im Herbst und die andere Hälfte im Frühjahr anzusäen. Es empfiehlt sich die Mischungen der amtlichen Beratung mit den empfohlenen Sorten zu verwenden. In Baden-Württemberg kommen z.B. die Mischung NST für trockene Lagen, NSF für feuchte Standorte oder NSU für allgemein ungünstige Lagen in Frage. Auch hier empfohlene Sorten verwenden.
- Als günstig, vor allem auch für die Nutzung in Trockenphasen, hat sich die Nachsaat von Wiesenrotklee erwiesen. In unseren
Untersuchungen war bereits eine Saatmenge von 10 kg/ha ausreichend, um eine deutliche Aufwertung der Grünlandbestände
vor allem in Trockenphasen zu erreichen.
Neuansaaten
sind nur bei total abgefressenen Grünlandbeständen angebracht und weisen ein hohes Ansaatrisiko auf. Das Risiko ist aber bei einer Saat im August oder September kleiner als bei einer Anlage im Frühjahr, weil Ertragsverluste insgesamt kleiner sind. Im Oktober ist das Risiko jedoch groß, weswegen Neuansaaten entweder sehr rasch noch im September oder eben erst im nächsten Frühjahr getätigt werden sollten. Neuansaaten erfolgen im Höhengebiet vorzugsweise als Fräs- oder Kreiseleggenansaat. Sie sind bei stark hängigen Flächen nicht geeignet. Alternativ könnte mit Schlitzdrilltechnik gearbeitet werden.
Ohne Nachbehandlung kein Ansaaterfolg
Für das Gelingen der Grünlandverbesserungsmaßnahmen ist die richtige Nachbehandlung entscheidend. Oftmals werden wichtige Maßnahmen der Nachbehandlung vergessen, dabei sind gerade diese Tätigkeiten wichtig für den Erfolg.
Walzen:
- Grünlandsämereien müssen flach (max. 1 - 2 cm tief) ausgesät werden. Bei trockenem Boden quer zur Saatrichtung
walzen (Rillen nur andrücken, nicht zuwalzen). Bei feucht bleibendem Boden ist ein Anwalzen nicht erforderlich. Profilwalzen (z.B.
Prismenwalze) sind meist besser geeignet als Glattwalzen.
Frühe Nutzung:
- Zur Vermeidung von Lichtmangel bei den Keimpflanzen, sollte eigentlich noch eine Nutzung im Herbst als Schröpfschnitt oder
früher Silageschnitt erfolgen. Dadurch kann die Nachsaat besser bestocken. Das lässt sich bei einer sehr späten Herbstsaat
jedoch nicht realisieren.
Weidegang:
- Die nachgesäten Flächen sollten unmittelbar nach der Saat nicht beweidet werden, weil die kleinen Keimlinge noch keine
gute Bewurzelung aufweisen und Weidetiere die kleinen Keimlinge wieder herausreißen würden.
Düngung:
- Im späten Herbst ist eine Düngung der nachgesäten Pflanzen nicht mehr erforderlich. Gülle im nächsten
Frühjahr sollte schonend ausgebracht werden, um die kleinen Keimlinge nicht durch Abdecken zu schädigen.
Zusammenfassung
Auch im Herbst kann Grünland noch durch Nachsaaten verbessert werden. Der Erfolg dieser Maßnahme hängt allerdings sehr stark davon ab, ob die Temperaturen und Wasserverhältnisse noch für eine Keimung ausreichend sind oder nicht. Die Konkurrenzkraft der Altnarbe ist geringer als im Frühjahr, aber es sollte noch ausreichend Lichtintensität vorhanden sein, um einen guten Aufwuchs zu gewährleisten. Sehr späte Saattermine noch im Oktober bergen das Risiko, dass die angesäten Samen nicht mehr auflaufen und den Winter über dormant (=schlafend) sind und erst im Frühjahr keimen. Falls die Samen jedoch im Herbst noch keimen und auflaufen, ist zu beachten, dass die Keimlinge frostempfindlich sind und eventuell unmittelbar nach dem Auflauf geschädigt werden. Im Extrem kann es also sein, dass die Saat umsonst war. Aus diesem Grund wird aus Risikogründen eine hälftige Verteilung der Saatgutmengen (im Herbst 50% und im Frühjahr erneut 50%) empfohlen.
Für den jeweiligen Nutzungszweck geeignete Saatgutmischungen und die Verwendung empfohlener Sorten minimieren das Ansaatrisiko. Nachbehandlung durch Schröpfschnitte und Verzicht auf Gülle stäcken die Chancen der kleinen Keimlinge.
In den Folgejahren aus Gründen der Grünlandschonung bei auftretenden Trockenphasen nicht zu tief schneiden oder abweiden lassen, damit die Reservestoffspeicher der Gräser (Stoppelzone) nicht geschädigt werden. Wenn möglich, sollten zu Zeiten des Käferfluges die Wiesen nicht gemäht werden. Denn die Käfer bevorzugen sehr kurze Bestände, die sich rasch erwärmen können.
Abbildung 1: Engerlinge des Junikäfers (Bild: M. Inthachot, LTZ)
Bericht von Matthias Inthachot (LTZ), Jonas Weber (LAZBW)
Nach einem lokal sehr heftigen Auftreten von Larven des Junikäfers im Herbst 2020 mit entsprechenden Schäden im Südschwarzwald war es im Jahr 2021 ruhig geworden um den Schädling. Auch 2022 zeigen sich noch keine Schäden, Landwirte sollten sich aber nicht in Sicherheit wiegen und ihre Flächen genau im Auge behalten und den Engerlingsbesatz feststellen.
Im Herbst 2020 war auf betroffen Flächen die Grasnarbe wie abgeschält, die Wurzeln abgetrennt. Grabungen brachten damals
erhebliche Mengen an Engerlingen des Junikäfers hervor, welche für diesen Schaden verantwortlich waren. In Folge dessen wurde ein
Projekt zur Wiederherstellung der Flächen und zur Entwicklung von Gegenmaßnahmen eingerichtet. An mehreren Standorten im
Südschwarzwald werden Versuche durchgeführt, um Regulierungsmaßnahmen gegen den Schädling zu testen. Die kühle und
feuchte Witterung 2021 hat die Regeneration der Grünlandbestände ermöglicht und geringere Schäden aus den Vorjahren
wurden überwachsen. Bei ersten Probegrabungen im Frühjahr 2022 wurden vergleichsweise wenig Engerlinge aufgefunden. Es ist jedoch
Vorsicht geboten! Die Verteilung der Junikäfer kann auch kleinräumig sehr stark schwanken. Sollten auf einer Fläche viele
Eier abgelegt worden sein, könnte es bei der weiteren Entwicklung der Engerlinge auch 2022 zu Fraßschäden kommen,
insbesondere bei zusätzlichem Stress für die Grünlandflächen z.B. durch Trockenheit.
Landwirt*innen wird daher dringend geraten, Grabungen auf möglichst allen Flächen durchzuführen und ihr Grünland genau zu beobachten. Insbesondere auf Flächen, die in den Vorjahren braune Stellen aufgewiesen haben, sollten Grabungen durchgeführt werden, um den aktuellen Engerlingsbefall festzustellen. Hierfür ist mit einem Spaten ein 25 x 25 cm großes Loch mit einer Tiefe von 20 cm auszuheben und der Erdballen genau zu untersuchen. Die Anzahl der gefundenen Tiere ist mit 16 zu multiplizieren, um die Anzahl pro Quadratmeter zu erhalten.
Mittlerweile steht das Pflanzenschutzmittel Exigon im Rahmen einer Notfallzulassung zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen insektenpathogenen Pilz, der die Engerlinge befällt und abtötet. Das Produkt kann sowohl zusätzlich zur mechanischen Bekämpfung eingesetzt als auch bei hohen Engerlingszahlen in noch intaktem Grünland z.B. über das Cultan-Verfahren in den Boden injiziert werden.
Kontaktieren Sie bei einem Befall von über 40 Tieren pro Quadratmeter die Untere Landwirtschaftsbehörde. Bewahren Sie die gefundenen Tiere in etwas Erde auf, um eine Bestimmung zu ermöglichen und notieren Sie sich die Zahlen zu den jeweiligen Flächen. Unter Umständen ist eine Einbeziehung stark befallener Flächen in die Bekämpfungsversuche im Rahmen des Landesprojektes möglich.
Hinweise zum Auftreten von Junikäfern (und ungewöhnlichen Erscheinungen in diesem Zusammenhang) sowie Engerlingsfunde zur Artbestimmung können an pflanzenschutz-insekten@ltz.bwl.de gemeldet werden. Für nähere Information steht ein Merkblatt zum Umgang mit dem Junikäfer auf dem Grünland auf der Homepage des LTZ und des LAZBW zur Verfügung.
Abbildung 2: Engerlinge des Junikäfers im Larvenstadium L3. Funde sollten dem LTZ zur exakten Bestimmung zugeschickt oder unter pflanzenschutz-insekten@ltz.bwl.de gemeldet werden (J. Weber, LAZBW).
Der Junikäfer Amphimallon solstitiale und seine Engerlinge
Abb. 1: Engerlinge des Junikäfers (links) und Schäden im Grünland, Fotos: Dr. Weber/LAZBW
Bedeutung
Junikäfer und ihre Larven, die Engerlinge, erlangen als Schädlinge zunehmend Bedeutung. Die Käfer verursachen Blattfraß an Bäumen und Sträuchern, der allerdings selten zu echten Schädigungen führt.
Bedeutsam ist dagegen der Schaden durch den Wurzelfraß der Engerlinge. Lange Zeit führte dieser lediglich an relativ kurz gehaltenen Rasenflächen wie auf Golf- und Sportplätzen und in Hausgärten zu Schäden. Auf diesen relativ kleinen Flächen war der Einsatz mechanischer Maßnahmen und von nützlichen Nematoden sowie Nachsaaten umsetzbar, zumal die Junikäferengerlinge zumeist nicht dauerhaft auf denselben Flächen auftraten.
Das zunehmend wärmere Klima mit milden Wintern scheint die Entwicklung der Junikäfer im Speziellen und der Blatthorn- käfer im Allgemeinen zu begünstigen. In Kombination mit trocken-heißen Sommern führt der Wurzelfraß der Engerlinge damit vermehrt zu großflächigeren Schadensereignissen auch im Grünland. Das Grünland ist bei weniger extremer Witte- rung äußerst widerstandsfähig und verkraftet durchaus hohen Engerlingsbesatz ohne offensichtliche Narbenschäden.
Im Jahr 2020 führte der Fraß durch Junikäferengerlinge im von mehreren Trockenjahren in Folge geschwächten Grünland im Südschwarzwald zu extremen Ausfällen auf hunderten Hektaren. Sekundärschäden werden durch Krähen und Schwarz- wild verursacht, die auf der Suche nach den eiweißreichen Engerlingen den Boden aufpicken oder durchwühlen und so die Grasnarbe zerstören.
Es gibt keine validierten Schadschwellen für Junikäfer, jedoch wurden für Maikäfer „kritische Engerlingszahlen“ erarbeitet, die eine Orientierung bieten können. Im Grünland gelten 20–40 Maikäferengerlinge pro m² als Schadensschwelle. Da die Junikäferlarven etwas kleiner sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Schwellenwerte etwas höher liegen. Bei über 50 Engerlingen pro m² sind aber auch beim Junikäfer größere Schäden zu erwarten.
Verbreitung
A. solstitiale besitzt ein großes Verbreitungsgebiet und ist quasi in der gesamten paläarktischen Region nördlich des 40. Breitengrades anzutreffen. Es werden überwiegend Wiesen- und Rasenflächen besiedelt, sowohl landwirtschaftlich genutztes Grünland als auch innerstädtische Grünflächen. Lediglich in geschlossenen Waldgebieten und im Gebirge fehlt er. Besonders sonnenexponierte Hanglagen werden bevorzugt. Es werden vor allem Wurzeln von Gräsern und Kräutern gefressen.
Das angekündigte Skript mit Beiträgen zum Thema "Aktuelles zur Dünge-Verordnung" steht ab sofort zur Verfügung.
Ab Beginn des kommenden Jahres wird dann auch wieder die neue Broschüre „Integrierter Pflanzenschutz 2025“ mit weitergehenden Informationen im Landwirtschaftsamt erhältlich sein.
Für Fragen und Anregungen stehen die bekannten Produktionsberater wie immer gerne zur Verfügung.
Das angekündigte Skript mit Beiträgen zum Thema "Pflanzenschutz, Versuche und Sorten zum Selbststudium" steht ab sofort zur Verfügung.
Ab Beginn des kommenden Jahres wird dann auch wieder die neue Broschüre „Integrierter Pflanzenschutz 2021“ mit weitergehenden Informationen im Landwirtschaftsamt erhältlich sein.
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Hier bekommen Sie weitere Informationen zum Thema:
Hinweise zum Antrag auf Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen u./o. Wildtauben
- Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden.
- Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine
Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären
Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten.
Sie haben die Möglichkeit, den Antrag am PC auszufüllen und dann auszudrucken, zu unterschreiben und uns dann postalisch oder eingescannt per Mail zukommen zu lassen.
Erklärung zur Allgemeinverfügung Saatkrähen
In den Städten und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und
Schwanau benötigen Jäger im Zeitraum vom 15.04.2024 bis zum 31.07.2024 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum
Vergrämungsabschuss von Saatkrähen.
Voraussetzung für einen Vergrämungsabschuss ist, dass mindestens 20 Saatkrähen auf dem Feld sind. Es darf nur ein Abschuss
bis zur Rückkehr des Saatkrähenschwarms auf der Fläche abgegeben werden. Naturschutzgebiete (NSG) sind ausgenommen.
Die Jäger müssen jeden Vergrämungsabschuss beim Amt für Umweltschutz noch am selben Tag in Textform unter Angabe von
Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses melden. Die Meldung kann per E-Mail an
umwelt@ortenaukreis.de erfolgen.
Die Allgemeinverfügung gilt nur für die Saatkrähe.
Nutzen
- Sie decken den Boden ab, so dass Starkregen und Wind weniger Angriffsfläche für Erosion (Bodenverlagerung) haben.
- Sie schaffen Bodenlebewesen (Makro- und Mikroorganismen Regenwurm, Spinnen, Bakterien, Pilze) und oberirdischen Lebewesen (Insekten, Bienen, Käfer, Vögel…) Nahrungsquellen.
- Sie bieten Blühaspekte zu verschiedenen Jahreszeiten.
- Sie beeinflussen den Befallsdruck der Folgekulturen (Nützlinge vermehren sich oder überdauern)
- Sie bauen Bodennährstoffe in Wurzel, Stängel, Blätter ein und schützen sie vor Auswaschung.
- Sie lockern den Boden, je nach Wurzelspektrum tief, flach oder fein (Mischungen erschließen Boden meist am besten)
- Sie liefern Humus, die Mulchschicht führt zu besserer Befahrbarkeit bei Feuchtigkeit.
- Sie können zur Futterlieferung genutzt werden, es sind aber insbesondere Förderrechtsvorgaben zu beachten.
- Sie ermöglichen im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht eine Düngergabe zur Etablierung der Begrünung nach dem Nährstoffbedarf.
- erbringen die Greeningauflagen bzw. werden über FAKT honoriert
Aufwand
- Sie benötigen eine ausreichende Saatbettbereitung
- Das Saatgut muss je nach der Hauptfruchtfolge mit Kreuzblütlern, Winterungen oder Sommerungen, feuchte oder trockene Lagen und Förderprogrammteilnahme ausgesucht werden.
- Saatgutkosten
- Aussaatkosten
- Die möglichen Aussaatzeiten, Pflegezeiten, Mulchtermine, Einarbeitungstermine sind zu beachten.
- Einarbeitungskosten
- Eine sorgfältige richtige Berücksichtigung bei den Förderanträgen
Nachteile
- Organisationsaufwand für Fruchtfolge und Antrag.
- Nur bestimmte Arten sind für Winterbegrünungen oder bei später Aussaat geeignet.
- Sie bieten Schädlingen wie z.B. Schnecken Lebensraum.
- Sie verzögern die Bodenabtrocknung im Frühjahr.
- Fehler in der Handhabung oder Beantragung führen zu Fördergeldanpassung
- Sie benötigen Nährstoffe und Wasser.
- Starkes Wachstum kann zu schwer einzuarbeitenden Beständen führen.
- Krankheiten oder Schädlinge wie Sklerotinia oder Läuse verbreiten sich.
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Autor: Reinhard Schulze, LRA Ortenaukreis, Sachgebiet Landwirtschaftliche Produktion
2018 war das Amt für Landwirtschaft mit vielen Informationen zum Pflanzenanbau und einem Lernfeld Landwirtschaft auf der
Landesgartenschau in Lahr vertreten.
Bei Nutzung der Informationen, die wir hier zur Verfügung stellen, bitten wir um Quellenangabe: Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft
Der Ortenaukreis ist flächenmäßig der größte Landkreis in Baden-Württemberg. Er ist stark vom vielfältigen Nebeneinander von Wiesen, Äckern, Obst, Wein und Wald geprägt. Die klimatischen Unterschiede und die Topografie vom Rheintal über sonnige Westhänge und steile Täler hinauf zu den kühleren Höhenlagen des Schwarzwaldes ermöglichen den Anbau von fast allen mitteleuropäischen Kulturpflanzen.
Die Kulturen im Einzelnen
(Pdf-Dateien sind bei den Fotos hinterlegt)
Im "Lernfeld Landwirtschaft" waren wesentliche Ackerbaukulturen zu entdecken und es wurden Zusammenhänge zwischen Ernährung
und Landwirtschaft lebendig und anschaulich vermittelt. Es war zu erfahren, wieviel Weidefläche in einem Steak „steckt“
oder wieviel Anbaufläche an einem Wochenende „verzehrt“ wird. Ausserdem gab es Informationen zu Maisprodukten.
Die nachfolgenden Dateien können eine Unterstützung für Lehrkräfte darstellen, die das Thema im Unterricht angehen möchten.
Weiterleitungen:
Grünland: ergänzende Sortenempfehlungen für den Hochschwarzwald
Dokumente (pdf)
Bis zum 26. November 2015 waren die alten Sachkundenachweise gültig. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch die neuen Sachkundeausweise im Scheckkartenformat akzeptiert.
Weitere Informationen zum Nachweis, zur Erlangung und zum Erhalt der Sachkunde