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Allgemeinverfügung bodennahe Ausbringungstechnik, 21.01.2025

Auf bestelltem Ackerland dürfen seit dem 1. Februar 2020 und auf Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 flüssige organische Düngemittel (inklusive Gärreste) nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Eine Breitverteilung ist auf bestelltem Ackerland und im Grünland daher grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus verschiedenen Gründen, insbesondere auch für kleinere Betriebe unter 15 ha landw. genutzter Fläche möglich. Das Landratsamt Ortenaukreis hat aus diesem Grund nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 DüV für einzelne Ausnahmetatbestände eine Allgemeinverfügung erlassen.

Den gesamten Text der Allgemeinverfügung lesen Sie hier (pdf)

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