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Allgemeinverfügung Saatkrähen ab 16.04.2024

Erklärung zur Allgemeinverfügung Saatkrähen

In den Städten und Gemeinden Friesenheim, Hohberg, Kippenheim, Lahr, Meißenheim, Neuried, Offenburg und Schwanau benötigen Jäger im Zeitraum vom 15.04.2024 bis zum 31.07.2024 keine artenschutzrechtliche Einzel-Ausnahme mehr zum Vergrämungsabschuss von Saatkrähen.
Voraussetzung für einen Vergrämungsabschuss ist, dass mindestens 20 Saatkrähen auf dem Feld sind. Es darf nur ein Abschuss bis zur Rückkehr des Saatkrähenschwarms auf der Fläche abgegeben werden. Naturschutzgebiete (NSG) sind ausgenommen.
Die Jäger müssen jeden Vergrämungsabschuss beim Amt für Umweltschutz noch am selben Tag in Textform unter Angabe von Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses melden. Die Meldung kann per E-Mail an umwelt@ortenaukreis.de erfolgen.

Die Allgemeinverfügung gilt nur für die Saatkrähe.

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