20.12.2024
Frage- und Antwortliste auf die wichtigsten Fragen zur Frostbeihilfe (FAQ zum Download als pdf)
Bitte beachten:
- Bei zwei Fragen in der Veranstaltung vom 10.12.2024 (in roter Schrift) mussten wir unsere Antworten aufgrund neuer Informationen aus dem MLR korrigieren
- Beachten Sie das Veröffentlichungsdatum, wir passen die Inhalte laufend an die aktuellen Gegebenheiten an
17.12.2024
Übersicht über die Spanne der bereinigten Schadenshöhe pro ha bei indirekter Vermarktung konventionell und bei indirekter Vermarktung Öko
09.12.2024
Information zur Frostbeihilfe 2024
Liebe Landwirtinnen, liebe Landwirte,
In der zweiten Aprilhälfte 2024 wurden durch Spätfröste erhebliche Schäden im Obst- und Weinbau im Ortenaukreis verursacht. Die EU stellt Mittel aus der Agrarreserve zur Verfügung, um Krisenhilfen für die betroffenen Unternehmen zu ermöglichen.
Beihilfeberechtigt sind Obst- und Weinbaubetriebe, die durch den Frosteinbruch substantiell betroffen sind. Das heißt, dass Frostschäden nur anerkannt werden, wenn dadurch mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung der betroffenen Kulturen oder Produktionsverfahren zerstört wurden. Die Schadensberechnung erfolgt unter Anwendung von behördlich ermittelten regionalen Durchschnitts- oder Referenzwerten, die Mindestschadenshöhe beträgt 7.500 €/Unternehmen; es werden max. 40% des bereinigten Schadens entschädigt.
Seit heute Vormittag stehen die Informationen zur Antragstellung incl. aller Formulare zur Antragstellung im Internet bereit. Diese können Sie unter folgendem Link abrufen:
Frostbeihilfe 2024 - Infodienst - Förderung
https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Frostbeihilfe+2024
Eine Antragstellung ist bis spätestens 08.01.2025 (Ausschlussfrist) am Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Straße 2, 77654 Offenburg möglich.
Wichtig:
Aufgrund der kurzen Antragszeit und der anstehenden Feiertage bitten wir Sie, die Antragsunterlagen umgehend zu
sichten und die notwendigen Belege/Unterlagen zusammenzustellen.
Sofern Sie keinen Gemeinsamen Antrag stellen, bitte wir Sie auch zu prüfen, ob Sie noch über eine gültige Unternehmensnummer
(UD-Nr.) verfügen; sollte dies nicht der Fall sein oder sollten sich Änderungen ergeben haben, bitten wir Sie diese umgehend am
Amt für Landwirtschaft zu beantragen bzw. die Änderungen mitzuteilen.
Sobald uns alle notwendigen Informationen zur Antragstellung und Bearbeitung zur Verfügung stehen, werden wir Sie zeitnah in speziellen Online-Veranstaltungen zur Antragstellung informieren und Ihre Fragen beantworten. Die Termine werden wir auf der Homepage des Landwirtschaftsamtes veröffentlichen und Sie über einen neuen Newsletter informieren.
Aufgrund des hohen Antragsumfangs, begrenzter Arbeitskapazitäten, zahlstellenrechtlicher Vorgaben bei EU-Verfahren und der Arbeitsspitze bei der Bewilligung von Fördermitteln im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bitten wir Sie von persönlichen Rückfragen einzelner Berater abzusehen – wir werden Ihre Fragen zeitnah in Online-Gruppen-Beratungsterminen klären.
Es wird auch bei diesem Verfahren unser Bestreben sein, Sie vollumfänglich zu beraten; aufgrund der genannten Sachverhalte müssen wir dies jedoch arbeitseffizient in Form der Gruppenberatung vornehmen.
Wir bitten um Verständnis
Ihr
Arno Zürcher, Amtsleiter Amt für Landwirtschaft, Landratsamt Ortenaukreis